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entblößen, durch den Bergmeister besichtigen und ihn alsdann sich an
dem verordneten Leihetag bestätigen lassen.
20. In der Bergordnung Erzbischof Heinrichs von Salzburg vom
Jahre 1347 1 heißt es:
„Des ersten wellen wir, das unser Perchrichter alle Hofstet vnd
fünde auf dem Perch leihe, wo sich das wandelt, awer dy Manch-
pfenning vnd das Viertzigist gehört dem an, des der was (Grund
und Boden) ist.“
Die Betreiber der einzelnen Baue heißen „Vröner“. Von allem
gewonnenen Erz bekommt der Erzbischof ein Dritteil als Vron.
21. Die Bergordnung Erzbischof Gregors von Salzburg vom Jahre
1401 für die Eisenbergwerke um Krems 1 2 enthält folgende Bestimmung:
„Item wer ein Newes paw (Bau) aufsiahen (aufnehmen) wil, der
sol sitzen siben Perckhlachter (Berglachter) hindan und sol das
eripfahen (empfangen) von dem Pergrichter, und soll Im geben
zwelf pfening. So sol Im denn der Perkrichter verleihen. Thäte
Er das nicht, so hat der Perkrichter vollen Gewalt, sich des pawes
zu underwinden.“
22. In der Bergordnung Erzbischofs Burkarts vom Jahre 1463 3
heißt es:
„Wir haben auch denselben Pergrichtern gantze gewalt geben
dy Pergwerk, paw und Gruben zu verleihen und zu snüren nach
Perchwerks Recht.“
Die Baue sollen fleißig betrieben werden, damit dem Landesherrn
•die Fron gefallen mag.
23. Durch die Bergordnung Erzbischof Bernhards von Salzburg
aus dem Jahre 1477 4 wird bestimmt, daß der erzbischöfliche Bergrichter
in den erzbischöflichen Landen, Herrschaften, Gerichten, Tälern und
Gebirgen von des Erzbischofs wegen (von unseren wegen) verleihen
möge wie Bergwerksrecht sei — §1. — Nach § 4 soll, wer einen
neuen Fund empfangen will, dem Richter ansagen, ob er Stoll- oder
Schatzrecht empfangen wolle und was Rechtens derselbe alsdann begehrt,
das soll ihm der Richter leihen und einschreiben — § 4. — Baue, in
denen 14 Tage nicht gearbeitet ist, werden auflässig; diese mag der
Richter leihen, wer an ihn kommt.
1 Wagner, Corpus Juris Metallici S. 411 ff.
3 Wagner S. 413 ff.
3 Wagner S. 415 ff,
* Lori S. 104 ff.