Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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entblößen, durch den Bergmeister besichtigen und ihn alsdann sich an 
dem verordneten Leihetag bestätigen lassen. 
20. In der Bergordnung Erzbischof Heinrichs von Salzburg vom 
Jahre 1347 1 heißt es: 
„Des ersten wellen wir, das unser Perchrichter alle Hofstet vnd 
fünde auf dem Perch leihe, wo sich das wandelt, awer dy Manch- 
pfenning vnd das Viertzigist gehört dem an, des der was (Grund 
und Boden) ist.“ 
Die Betreiber der einzelnen Baue heißen „Vröner“. Von allem 
gewonnenen Erz bekommt der Erzbischof ein Dritteil als Vron. 
21. Die Bergordnung Erzbischof Gregors von Salzburg vom Jahre 
1401 für die Eisenbergwerke um Krems 1 2 enthält folgende Bestimmung: 
„Item wer ein Newes paw (Bau) aufsiahen (aufnehmen) wil, der 
sol sitzen siben Perckhlachter (Berglachter) hindan und sol das 
eripfahen (empfangen) von dem Pergrichter, und soll Im geben 
zwelf pfening. So sol Im denn der Perkrichter verleihen. Thäte 
Er das nicht, so hat der Perkrichter vollen Gewalt, sich des pawes 
zu underwinden.“ 
22. In der Bergordnung Erzbischofs Burkarts vom Jahre 1463 3 
heißt es: 
„Wir haben auch denselben Pergrichtern gantze gewalt geben 
dy Pergwerk, paw und Gruben zu verleihen und zu snüren nach 
Perchwerks Recht.“ 
Die Baue sollen fleißig betrieben werden, damit dem Landesherrn 
•die Fron gefallen mag. 
23. Durch die Bergordnung Erzbischof Bernhards von Salzburg 
aus dem Jahre 1477 4 wird bestimmt, daß der erzbischöfliche Bergrichter 
in den erzbischöflichen Landen, Herrschaften, Gerichten, Tälern und 
Gebirgen von des Erzbischofs wegen (von unseren wegen) verleihen 
möge wie Bergwerksrecht sei — §1. — Nach § 4 soll, wer einen 
neuen Fund empfangen will, dem Richter ansagen, ob er Stoll- oder 
Schatzrecht empfangen wolle und was Rechtens derselbe alsdann begehrt, 
das soll ihm der Richter leihen und einschreiben — § 4. — Baue, in 
denen 14 Tage nicht gearbeitet ist, werden auflässig; diese mag der 
Richter leihen, wer an ihn kommt. 
1 Wagner, Corpus Juris Metallici S. 411 ff. 
3 Wagner S. 413 ff. 
3 Wagner S. 415 ff, 
* Lori S. 104 ff.
	        
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