Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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nachgewiesen  wird,  daß  die  Zeche  ohne  des  Bergmeisters  Fristung,  drei
anfahrende  Schichten  nicht  bauhaftig  gehalten  war.  Der  Bergschreiber
—  Art.  io  —  trägt  die  Mutungen  und  Verleihungen  in  die  Bergbücher
ein,  deren  Einsicht  —  Art.  23  —  jedermann  freisteht.  Die  Bergmeister
sollen  aufpassen,  daß  in  allen  Zechen  nützlich  und  nicht  schädlich
gebauet  werde  —  Art.  29  —.
31.  Die  (zweite)  Bergordnung  für  Joachimstal  vom  6.  September
IS41 1 :
Teil  II  Art.  1:  „Einen  itzlichen  Bergkmann  sol  hiemit  nachgelassen ­
  und  vergünstiget  sein,  auff  diesen  und  anderen,  Unseren
zustendigen  Gründen,  auf  alle  Metall  nach  Gengen,  Cluffte  und
Geschicken  ohne  der  Grundherrn  und  Besitzer  der  Guter  einhalt,
zu  schürften,  Und  welcher  also  einen  newen  gangk  entblössen
und  ausrichten  wird,  der  sol  der  erste  Finder  sein  auch  des  ersten
Finders  recht,  nämlich  einen  Fundgruben  haben,  die  Massen  aber
sollen  den  ersten  Mutern  verliehen  werden.“
Um  die  Massen  zu  muten,  braucht  man  also  keinen  Fund  gemacht
zu  haben.  Entscheidend  ist  dabei  das  Alter  der  Mutung.  Aber  auch
die  Fundgrube  erlangt  der  Finder  nicht  ohne  weiteres;  vielmehr  muß
er  sie  muten  und  sie  muß  ihm  verliehen  werden.  Sein  Vorrecht  besteht
nur  darin,  daß  er  rücksichtlich  der  Fundgrube  als  erster  Muter  angesehen,
d.  h.  selbst  früheren  Mutern  vorgezogen  werden  soll.
Teil  II  Art.  2:  „.  .  .  .  Bergmeister,  sollen  macht  und  gewalt
haben,  auff  den  gebirgen  nach  bergkleuffiger  weis,  und
der  bergkrecht,  auff  alle  Metal,  Bergwerck  zu  verleyhen,  und
Mutung  des  auffnehmens,  soll  er  zu  keyner  zeit,  auch  niemandes
weygern,  doch  sol  er  von  itzlichen  einen  zedtel  nehmen,
was  er  gemutet  ....  desgleichen  soll  der  Bergkmeister  zur  Erweisung ­
  der  Mutung,  dem  auffnehmer,  wo  ers  begert,  auch  einen
zedtel  geben,  und  von  einer  Fundtgrube,  Masse,  o.  Stollen,  nicht
mehr  zu  Mutgelt  dann  1  von  w.  nehmen.“
Teil  II  Art.  3:  Nach  geschehener  Mutung  muß  jeder  Aufnehmer
den  von  ihm  gemuteten  Gang  binnen  14  Tagen  entblösen,  widrigenfalls
die  Mutung  erlischt.  Nach  der  Entblösung  und  Befahrung  des  Ganges
durch  den  Bergmeister  hat  dieser  ihn  an  dem  verordneten  Leihetage
zu  leihen  und  zu  bestätigen.  Freischürfen  werden  verboten  —  Art.  5
—  d.  h.  die  bergamtliche  Bewilligung,  in  einem  gewissen  Revier

1  Sternberg,  Geschichte  II  254  ff.  Schmidt,  Sammlung  I  195  ff.
            
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