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allein mit Ausschluß aller anderen schürfen zu dürfen 1 . Früher waren
solche Freischürfen erlaubt, eine Tatsache, welche dafür spricht, daß
der Regalherr die Schürffreiheit beliebig einschränken konnte. Verboten
werden sie vom Regalherrn im eigenen Interesse, weil sie für den
Bergbau weniger vorteilhaft als die allgemeine Schürffreiheit waren.
Alte Zechen können von jedem gemutet werden, wenn nachgewiesen
wird, daß sie auflässig geworden sind — II Art. 6. —• Die verliehenen
neuen und alten Zechen sind in Bücher einzutragen — II 8, 9. — Der
Belehnung hat die Vermessung des verliehenen Feldes, der verliehenen
Fundgruben oder Massen nachzufolgen. Vorher hat der Lehnträger
und in dessen Abwesenheit der Vorsteher der Zeche einen leiblichen
Eid zu leisten, daß der Gang, darauf er vermessen lassen will, sein rechter
belehnter Gang sei und daß er seine Fundgrube oder Masse auf dem
selben und auf keinem anderen Gange laut seiner Belehnung vermessen
nehmen wolle — II, 27. —
32. Die (dritte) Bergordnung für Joachimstal Kaiser Ferdinands I.
vom Jahre 1548 stimmt im wesentlichen mit der aus dem Jahre 1541 überein.
33. Die Niederösterreichische Ferdinandeische Bergordnung vom
Jahre 1553 1 2 .
„I. Die landesfürstliche Hoheit.
Anfänglich, nachdem uns als regierenden Herrn und Landes
fürsten alle Bergwerke und Funde, wo sie immer in unseren
Fürstenthümern und Ländern, Herrschaften, Gerichten, Thälern
und Gebirgen gegenwärtig bestehen oder künftig gefunden, auf
geschlagen und gebaut werden, sammt allen und jeden andern
Hoheiten, Oberkhaiten, Wasserflüssen, Hoch- und Schwarzwäldern,
Wegen, Forsten und andern dergleichen anhängenden Stücken
und Zugehörungen, ohne welche unsere Bergwerke mit Vortheil
nicht erhoben, gebaut und in Aufnahme gebracht werden können,
ohne alle Ausnahme als unser Kammergut zustehen, so wollen
wir uns dieselben gänzlich und sogestaltig Vorbehalten, daß sich
Niemand von Bischöfen, Prälaten, Grafen, Freiherrn, von der
Ritterschaft, den Adelichen und gemeinen hohen oder niedern
Standes unterstehe, dieselben aus eigner Gewalt oder ohne unsere
Erlaubniss und Bewilligung aufzuschlagen, zu bauen und zu arbeiten,
noch von unsern Beamten und Gewerken den Vierzigsten oder
1 Über Freischürfen s. Karsten, Grundriß der deutschen Bergrechtslehre,
Berlin 1828, § 86 S. 87.
2 Ausgabe von Gritzner, Wien 1842 (Braumüller und Seidel).