Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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allein mit Ausschluß aller anderen schürfen zu dürfen 1 . Früher waren 
solche Freischürfen erlaubt, eine Tatsache, welche dafür spricht, daß 
der Regalherr die Schürffreiheit beliebig einschränken konnte. Verboten 
werden sie vom Regalherrn im eigenen Interesse, weil sie für den 
Bergbau weniger vorteilhaft als die allgemeine Schürffreiheit waren. 
Alte Zechen können von jedem gemutet werden, wenn nachgewiesen 
wird, daß sie auflässig geworden sind — II Art. 6. —• Die verliehenen 
neuen und alten Zechen sind in Bücher einzutragen — II 8, 9. — Der 
Belehnung hat die Vermessung des verliehenen Feldes, der verliehenen 
Fundgruben oder Massen nachzufolgen. Vorher hat der Lehnträger 
und in dessen Abwesenheit der Vorsteher der Zeche einen leiblichen 
Eid zu leisten, daß der Gang, darauf er vermessen lassen will, sein rechter 
belehnter Gang sei und daß er seine Fundgrube oder Masse auf dem 
selben und auf keinem anderen Gange laut seiner Belehnung vermessen 
nehmen wolle — II, 27. — 
32. Die (dritte) Bergordnung für Joachimstal Kaiser Ferdinands I. 
vom Jahre 1548 stimmt im wesentlichen mit der aus dem Jahre 1541 überein. 
33. Die Niederösterreichische Ferdinandeische Bergordnung vom 
Jahre 1553 1 2 . 
„I. Die landesfürstliche Hoheit. 
Anfänglich, nachdem uns als regierenden Herrn und Landes 
fürsten alle Bergwerke und Funde, wo sie immer in unseren 
Fürstenthümern und Ländern, Herrschaften, Gerichten, Thälern 
und Gebirgen gegenwärtig bestehen oder künftig gefunden, auf 
geschlagen und gebaut werden, sammt allen und jeden andern 
Hoheiten, Oberkhaiten, Wasserflüssen, Hoch- und Schwarzwäldern, 
Wegen, Forsten und andern dergleichen anhängenden Stücken 
und Zugehörungen, ohne welche unsere Bergwerke mit Vortheil 
nicht erhoben, gebaut und in Aufnahme gebracht werden können, 
ohne alle Ausnahme als unser Kammergut zustehen, so wollen 
wir uns dieselben gänzlich und sogestaltig Vorbehalten, daß sich 
Niemand von Bischöfen, Prälaten, Grafen, Freiherrn, von der 
Ritterschaft, den Adelichen und gemeinen hohen oder niedern 
Standes unterstehe, dieselben aus eigner Gewalt oder ohne unsere 
Erlaubniss und Bewilligung aufzuschlagen, zu bauen und zu arbeiten, 
noch von unsern Beamten und Gewerken den Vierzigsten oder 
1 Über Freischürfen s. Karsten, Grundriß der deutschen Bergrechtslehre, 
Berlin 1828, § 86 S. 87. 
2 Ausgabe von Gritzner, Wien 1842 (Braumüller und Seidel).
	        
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