Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

1 Brassert S. 817 ff. 
— 235 — 
42. Die revidierte (clev-märkische) Bergordnung König Friedrichs II. 
von Preußen für das Herzogtum Cleve, Fürstentum Meurs und für die 
Grafschaft Mark vom 29. April 1766 *; 
Kap. I § 1: „Einem jedweden Liebhaber und Bergmann soll 
hiermit nachgelassen seyn, in gedachten Unseren Landen auf 
Feldern, Wiesen, in Gärten, Gehölzen und an anderen Orten und 
auf allerley Mineralien, Metallen oder Fossilien nach Gängen, 
Flötzen, Bänken, Klüften und Geschicken zu schürffen, ohne dass 
deswegen von dem Grund-Herrn und Besitzer der Güter Einhalt 
oder Hinderung geschehen möge; jedoch dass der Schürffer sich 
deswegen vorhero bey Unserem Berg-Amte gehörig gemeldet 
und von demselbigen Concession erhalten habe.“ 
Schürffscheine sollen indeß nicht über 1 Jahr und 6 Wochen gelten. 
Kap. I § 4: „Welcher Schürffer nur nach obbestimmten Sätzen 
einen dergleichen Gang, Flötz usw. entblössen und ausrichten 
oder finden wird, derselbe soll der erste Finder seyn, auch des 
ersten Finders Recht, nehmlich eine Fundgrnbe ä 42 Lachter 
lang haben, die Massen aber über und unter derselben sollen 
dem ersten Muter verliehen werden.“ 
Salzadern aber und Salzquellen — Kap. I § 5 — will der Landes 
herr für sich behalten, auf diese findet die Bergordnung nicht An 
wendung, noch gibt es rücksichtlich ihrer Erstfinderrechte; dem Finder 
sollen nur seine Kosten und Mühen ersetzt werden. Daß auch an den 
freigegebenen Mineralien der Erstfinder keine eigenen Rechte hat, folgt 
aus den nachfolgenden beiden Bestimmungen: 
Kap. II § 1: „Sobald ein Gang, Flötz oder Bank, sie führen 
Metall, Mineralien oder Stein-Kohlen, erschürfet ist, so soll der 
Finder seine Fund-Grube nach Bergmännischer Art muten. Die 
übrigen Maassen ..... kann sowohl der erste Finder, als ein 
anderer Liebhaber, wer solche zuerst begehrt, muten. 
Kap. II § 2. „Der Mutzettel des Erstfinders hat zu lauten: 
Ich muthe und begehre Sr. K. Majestät von Preußen 
. . . Bergfreyes 
1 Fundgrube und Maassen 
als • 1 Fundgrube und Stollen usw. 
1 Fundgrube und Wasser-Fälle 
benebst der Vierung
	        
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