1 Brassert S. 817 ff.
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42. Die revidierte (clev-märkische) Bergordnung König Friedrichs II.
von Preußen für das Herzogtum Cleve, Fürstentum Meurs und für die
Grafschaft Mark vom 29. April 1766 *;
Kap. I § 1: „Einem jedweden Liebhaber und Bergmann soll
hiermit nachgelassen seyn, in gedachten Unseren Landen auf
Feldern, Wiesen, in Gärten, Gehölzen und an anderen Orten und
auf allerley Mineralien, Metallen oder Fossilien nach Gängen,
Flötzen, Bänken, Klüften und Geschicken zu schürffen, ohne dass
deswegen von dem Grund-Herrn und Besitzer der Güter Einhalt
oder Hinderung geschehen möge; jedoch dass der Schürffer sich
deswegen vorhero bey Unserem Berg-Amte gehörig gemeldet
und von demselbigen Concession erhalten habe.“
Schürffscheine sollen indeß nicht über 1 Jahr und 6 Wochen gelten.
Kap. I § 4: „Welcher Schürffer nur nach obbestimmten Sätzen
einen dergleichen Gang, Flötz usw. entblössen und ausrichten
oder finden wird, derselbe soll der erste Finder seyn, auch des
ersten Finders Recht, nehmlich eine Fundgrnbe ä 42 Lachter
lang haben, die Massen aber über und unter derselben sollen
dem ersten Muter verliehen werden.“
Salzadern aber und Salzquellen — Kap. I § 5 — will der Landes
herr für sich behalten, auf diese findet die Bergordnung nicht An
wendung, noch gibt es rücksichtlich ihrer Erstfinderrechte; dem Finder
sollen nur seine Kosten und Mühen ersetzt werden. Daß auch an den
freigegebenen Mineralien der Erstfinder keine eigenen Rechte hat, folgt
aus den nachfolgenden beiden Bestimmungen:
Kap. II § 1: „Sobald ein Gang, Flötz oder Bank, sie führen
Metall, Mineralien oder Stein-Kohlen, erschürfet ist, so soll der
Finder seine Fund-Grube nach Bergmännischer Art muten. Die
übrigen Maassen ..... kann sowohl der erste Finder, als ein
anderer Liebhaber, wer solche zuerst begehrt, muten.
Kap. II § 2. „Der Mutzettel des Erstfinders hat zu lauten:
Ich muthe und begehre Sr. K. Majestät von Preußen
. . . Bergfreyes
1 Fundgrube und Maassen
als • 1 Fundgrube und Stollen usw.
1 Fundgrube und Wasser-Fälle
benebst der Vierung