1 Brassert S. 1073 ff.
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Vorschriften wie in der Kleve-Märkischen Bergordnuug, mit der Maß
gabe, daß der Grundherr das Vorrecht zum Muten selbst vor dem Erst
finder hat. Dieses Vorrecht wurde durch Deklaration vom I. Februar 1790
(Brassert S. 948) in ein Mitbaurecht zur Hälfte umgewandelt. Kap. I § 3.
44. Die revidierte (Magdeburg-Halberstädtische) Bergordnung für
das Herzogtum Magdeburg, Fürstentum Halberstadt, die Grafschaften
Mansfeld, Hohenstein und Reinstein etc. vom 7. Dezember 1772 '.
Bis zu dieser Bergordnung war der Bergbau in jenen Ländern nicht
jedem freigegeben. Mittels Privilegiums vom 12. Dezember 1691 hatte
Kurfürst Friedrich III. von Brandenburg einer durch den Freiherrn v.
Knyphausen gebildeten Gewerkschaft die Berechtigung zum Bergbau
auf alle Erze und Steinkohlen im Herzogtum Magdeburg und der in
korporierten Herrschaft Mansfeld Magdeburgischer Hoheit dergestalt
verliehen, daß die Gewerkschaft befugt sein sollte, nicht allein selbst
die Bergwerke zu betreiben, sondern auch zu dem Betriebe andere
Liebhaber zuzulassen und neue Gewerkschaften zu errichten. Die
Bergordnung vom Jahre 1772 stimmt nahezu wörtlich mit der revidierten
schlesischen überein.
Kap. I § 1: „Alle Mineralien, die .... zu dem Bergwerks-
Regali gerechnet und dahin gezogen werden, sollen Uns ferner
hin dergestalt verbleiben, daß Wir selbige nach Unserm Gutbefinden
selbst bauen, oder baulustige Gewerke damit belehnen können,
jedoch reserviren wir Uns alles Stein-Salz und Salz-Quellen vor
beständig zu Unserer Allerhöchsten eigenen Nutzung. Es gehören
also zu Unserm Bergwerks-Regali alle Metalle und Halb-Metalle,
(auch Eisen).“
Nach Kap. I § 3 hat der Grundherr das Mitbaurecht auf die Hälfte.
Kap. III § 1: „Sobald ein Gang, Flötz oder Bank, sie führen
Metall, Mineralien oder Steinkohlen mit sich, erschürfet ist, so
soll der Finder seine Fund-Grube nach bergmännischer Art muten.
Die übrigen Maassen .... aber kann sowohl der erste Finder,
als ein anderer Liebhaber, wer solche zuerst begehret, muten
und in Lehen nehmen.“
10. Das Allgemeine Preußische Landrecht Teil II Tit. 14.
§ 21: „Die Land- und Heerstraßen, die von Natur schiffbaren
Ströme, das Ufer des Meeres und die Häfen sind ein gemeines
Eigentum des Staates.“