Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Verfügungsgewalt über dieselben. Ebensowenig kennt der Waldeigentümer 
jeden Baum in seinem Walde, der Latifundieneigentümer jeden Fisch 
in seinen Teichen oder jedes Wild in seinen Gehegen, noch der 
Grundeigentümer jedes Sandkorn in und unter seinem Grundstücke 
oder der Landesherr alle Domänen, Forsten, Sandgruben usw. Der 
Begriff des Eigentums, als des Rechtes der unumschränkten und 
ausschließlichen Herrschaft über eine Sache ist vom Mobiliarrechte 
hergenommen und von dort auf das Immobiliarrecht erst übertragen 
worden. Sobald man sich von der Vorstellung loslösen kann, als ob 
das Eigentum an einem Grundstücke ebenso beschaffen sei wie das an 
einem Buche, einer Uhr oder einer anderen beweglichen Sache, und 
als ob es die unumschränkte und ausschließliche Verfügung über alle 
unter ihm bis zum Mittelpunkte der Erde vorhandenen Gegenstände 
verleihe, so wird man auch die Annahme eines besonderen Eigentums 
an den Bergwerksmineralien begreiflich finden. Jedenfalls übertrugen 
die Regalherren an einer Grube keine bloße Berechtigung zur Gewin 
nung, sondern die Grube selbst, eine körperliche Sache. 
Es wird gemutet, nicht die Berechtigung Bergbau zu treiben, sondern 
eine körperliche Sache, das Fossil, worauf Bergbau betrieben werden 
soll 1 1 eine Fundgrube, ein Gang und dergleichen. 
So sagt die Nassau-Katzenelnbogensche Bergordnung Artikel 12: 
„Item hat einer einen neuen gang fanden, der hiervor nicht 
verlehnet ist, und begehrt denselben von dem Bergmeister zu 
Lehen zu empfangen.“ 
Die Kleve-Märkische Bergordnung Kap. II § 2: 
„Ich mute Sr. Majestät ,Bergfreyes‘ als eine Fundgrube,“ 
Das Preußische Landrecht TI. II Tit. 16 § 80: 
„Wasch- und Pechwerke, ingleichen Graben und Wasserleitungen 
über Tage, sind unter der Mutung einer Grube nicht mitbegriffen, 
sondern müssen besonders gemutet und verliehen werden.“ 
Desgleichen wird kein Gewinnungsrecht, sondern eine körperliche 
Sache verliehen 2 . 
1 Hake, Kommentar § 148. Karsten, Grundriß § 95: Die Mutung muß enthalten: 
„Die Benennung des Minerals, welches der Muter als ein Bergwerkseigen 
tum verlangt.“ 
2 Karsten § 103. Die Verleihungsurkunde soll enthalten: 
„Die Angabe des Minerals, welches als Eigentum verliehen wird.“ 
Hake § 169. Der Lehensschein muß enthalten: 
c) die genaue Bestimmung des verliehenen Gegenstandes, nämlich das 
Streichen des Ganges und wohin das Feld gestreckt worden ist. 
d) die Größe des verliehenen Feldes.
	        
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