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Verfügungsgewalt über dieselben. Ebensowenig kennt der Waldeigentümer
jeden Baum in seinem Walde, der Latifundieneigentümer jeden Fisch
in seinen Teichen oder jedes Wild in seinen Gehegen, noch der
Grundeigentümer jedes Sandkorn in und unter seinem Grundstücke
oder der Landesherr alle Domänen, Forsten, Sandgruben usw. Der
Begriff des Eigentums, als des Rechtes der unumschränkten und
ausschließlichen Herrschaft über eine Sache ist vom Mobiliarrechte
hergenommen und von dort auf das Immobiliarrecht erst übertragen
worden. Sobald man sich von der Vorstellung loslösen kann, als ob
das Eigentum an einem Grundstücke ebenso beschaffen sei wie das an
einem Buche, einer Uhr oder einer anderen beweglichen Sache, und
als ob es die unumschränkte und ausschließliche Verfügung über alle
unter ihm bis zum Mittelpunkte der Erde vorhandenen Gegenstände
verleihe, so wird man auch die Annahme eines besonderen Eigentums
an den Bergwerksmineralien begreiflich finden. Jedenfalls übertrugen
die Regalherren an einer Grube keine bloße Berechtigung zur Gewin
nung, sondern die Grube selbst, eine körperliche Sache.
Es wird gemutet, nicht die Berechtigung Bergbau zu treiben, sondern
eine körperliche Sache, das Fossil, worauf Bergbau betrieben werden
soll 1 1 eine Fundgrube, ein Gang und dergleichen.
So sagt die Nassau-Katzenelnbogensche Bergordnung Artikel 12:
„Item hat einer einen neuen gang fanden, der hiervor nicht
verlehnet ist, und begehrt denselben von dem Bergmeister zu
Lehen zu empfangen.“
Die Kleve-Märkische Bergordnung Kap. II § 2:
„Ich mute Sr. Majestät ,Bergfreyes‘ als eine Fundgrube,“
Das Preußische Landrecht TI. II Tit. 16 § 80:
„Wasch- und Pechwerke, ingleichen Graben und Wasserleitungen
über Tage, sind unter der Mutung einer Grube nicht mitbegriffen,
sondern müssen besonders gemutet und verliehen werden.“
Desgleichen wird kein Gewinnungsrecht, sondern eine körperliche
Sache verliehen 2 .
1 Hake, Kommentar § 148. Karsten, Grundriß § 95: Die Mutung muß enthalten:
„Die Benennung des Minerals, welches der Muter als ein Bergwerkseigen
tum verlangt.“
2 Karsten § 103. Die Verleihungsurkunde soll enthalten:
„Die Angabe des Minerals, welches als Eigentum verliehen wird.“
Hake § 169. Der Lehensschein muß enthalten:
c) die genaue Bestimmung des verliehenen Gegenstandes, nämlich das
Streichen des Ganges und wohin das Feld gestreckt worden ist.
d) die Größe des verliehenen Feldes.