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ebenso, nach keiner anders wie ein Sacheigentum behandelt. Es ist
wie dieses ideell und reell teilbar, und zwar nicht bloß die Berechtigung,
sondern die Grube, das Grubenfeld selbst 1 . Das Bergwerkseigentura
wird in öffentliche Bücher eingetragen, vindiziert, tradiert 2 und ersessen
wie anderes Immobiliareigentum 3 . Wird es verpfändet, so gilt nicht
die bloße Berechtigung, sondern die gesamte Grube mit allen Zube
hörungen, den zugemuteten Gängen, Beilehen, Bergschmieden, Wasser-
hebungs-, Wetter-, Förderungsmaschinen, Hut- und Zechenhäusern,
Wasch- und Pochwerken, Halden, Erzvorräten, solange solche noch
nicht verkauft oder verschmelzt worden sind, den zu der Grube gehörigen
Förderungsgerätschaften, wie Gezähestücken, den Vorräten, welche zur
Fortsetzung des Bergbaues erforderlich sind, wie dem vorhandenen
Grubenholze, Pulver usw. als gesetzlich verhaftet 4 . Kein Bergwerks
eigentümer hat die Vorstellung, daß ihm nur ein Recht zur Aneignung
der Mineralien in seinem Felde zusteht, sondern vielmehr die, daß ihm
die in seinem Felde verliehenen Mineralien schon gegenwärtig, schon
vor der Loslösung von der Lagerstätte, zu eigen gehören. So gut
1 Achenbach, Deutsches Bergrecht §§ 86—90, S. 283—313, Preuß. Bergges. § 51
2 Plenar-Beschluß des Ober-Tribunals zu Berlin vom 7. Juli 1851, Entscheidungen
Bd. 21 S. 17. S. auch Allgmeines Berggesetz in der Fassung des Art. 37 des Preuß.
Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 20. Sept. 1899 (G.S. 177)
Art. 37 I, wonach für das Bergwerkseigentum die sich auf Grundstücke beziehenden
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten, soweit sich nicht aus dem Berg
gesetz ein anderes ergibt und mit der gleichen Beschränkung die für den Erwerb des
Eigentums und die Ansprüche aus dem Eigentum an Grundstücken geltenden Vor
schriften auf das Bergwerkseigentum entsprechende Anwendung finden. Insbeson
dere gelten die §§ 94—96, 3D, 416, 435, 436, 439 Abs. 2, 444, 445, 446, 449, 463, 477,
493, S°3, 509 Abs. 2, 515, 544, 551 Abs. 2, 556 Abs. 2, 539—563, 565, 595, 566, 57°—573,
537, 580, 1056, 1663, 1689, 859, 861, 867, 303, 1009—ton (diese beiden unbeschadet
des Gewerkschaftsrechts), 873—902, 1031—1062, 1037 Abs. 2, 1043, 1044, 1038,
1048, 1055. Abgeleiteter Erwerb des bereits begründeten Bergwerkseigentums
erfolgt durch Auflassung (§§ 125, 873); auch kann Bergwerkseigentum durch Bucher
sitzung erworben werden § 900, nicht 30 jährigem Eigenbesitz (§ 927), noch durch
Aneignung nach erfolgtem Verzicht (§ 928}, auch gelten nicht die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Verlust des Bergwerkseigentums z. B. § 928,
sondern die §§ 161 f. des Berggesetzes; es gelten ferner u. a. §§ 1004, 1090 f.
(beschränkt persönliche Dienstbarkeiten), §§ 1123—1203 (Hypothek, Grundschuld,
Rentenschuld), nicht gelten §§ 905 bis 924 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, insbe
sondere nicht § 907, Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 72 S. 303,
ferner die Entscheidung in Bd. 56 S. 403 der Zeitschrift für Bergrecht.
3 S. Hake § 305 und oben Anm. 2.
4 S. Hake § 116, vgl. Beseler II, § 295, S. 837 und Achenbach, Deutsches
Bergrecht S. 263 ff.