Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

Die  Bergwerksabgaben.
Literatur:  Arndt  in  Conrads  Jahrbüchern  für  Nationalökonomie  1881,  Bd.  36
S.  124  f,,  630  f.;  in  der  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  23  S.  i8f.
§  5-  Es  ist  zweifellos,  daß  im  Römischen  Rechte  neben  den
Abgaben  an  den  Oberflächenbesitzer  noch  an  den  Kaiser  besondere
Abgaben  von  den  Bergwerken  zu  entrichten  warenAuch  im  Mittelalter
  werden  Bergwerksabgaben  erwähnt,  welche  den  Königen  gebührten.
Die  Bergrechtslehrer  unterstellen  hierbei,  daß  die  Abgaben  nur  von
solchen  Bergwerken  zu  zahlen  waren,  welche  auf  königlichen  Privatbesitzungen, ­
  auf  Domanialgrundstücken,  gelegen  waren 1  2 .  Sie  meinen,
daß  die  abgabepflichtigen  Bergwerke  dem  Könige  in  seiner  Eigenschaft
als  zufälliger  Besitzer  der  Oberfläche  gehört  haben,  und  daß  er  jene
Abgaben  nur  dann  zu  beanspruchen  habe,  wenn  und  weil  er  die  ihm
persönlich  gehörenden  Bergwerke  gegen  Erbzins  ausgetan  hatte 3 .
Die  Frage,  welche  Natur  die  Bergwerksabgaben  im  Mittelalter  hatten,
wie  die  andere  Frage,  aus  welchem  Rechtsgrunde  sie  erhoben  wurden,
mögen  hier  vorläufig  auf  sich  beruhen  bleiben.  Vorerst  soll  nur  die
Frage  behandelt  werden,  ob  besondere  Bergwerksabgaben,  neben  den
an  den  Besitzer  der  Oberfläche,  noch  an  einen  dritten  zu  entrichten
waren.  Wer  dieser  Dritte  war,  mag  gleichfalls  für  jetzt  dahin  gestellt
bleiben;  es  genüge,  wenn  er  ein  anderer  als  der  Besitzer  der  Oberfläche
gewesen  ist.
Im  40.  Kapitel  der  vita  Dagoberti  heißt  es:
Plumpum  quod  ei  (dem  Könige)  ex  metallo  censitum  in  secundo
semper  anno  solvebatur,  libras  octo  mille  ad  cooperientam  ecclesiam
  ccntulit.
Der  König  Dagobert,  der  sich  auch  sonst  durch  besondere  Freigebigkeit ­
  der  Kirche  gegenüber'  auszeichnete,  schenkte  nach  dieser
Urkunde  im  Jahre  635  dasjenige  Blei,  welches  ihm  aus  den  Bergwerken
als  Census  zukam,  zur  Gründung  einer  Kirche.  Es  dürfte  hierbei  nichts
gegen  die  Annahme  sprechen,  daß  der  König  als  solcher,  wie  seiner

1  Const.  3,  Cod.  Just,  de  met.  (XI,  6)  a.  a.  O.
2  Jung,  De  jure  salinarum  p.  118.  Boehlau,  De  regalium  notione  p.  108.
Achenbach,  Französisches  Bergrecht  S.  23  ff.  und  besonders  S.  26.  Kommer  in
der  Zeitschrift  für  Bergrecht  Bd.  10  S.  377.  Daß  im  Römischen  Recht  die  Abgaben ­
  an  den  Staat  auch  von  Privatbetrieben  und  unter  Privatländereien  zu  zahlen
waren,  ist  gewiß,  10  Cod.  Theod.  de  metallariis.
3  So  namentlich  Achenbach,  Französisches  Bergrecht  S.  26.
            
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