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Obwohl z. B. das Zollrecht ursprünglich nur den Königen gebührte 1 ,
so hatten diese doch so häufig über die Zölle schenkungsweise verfügt,
daß ihnen zur Zeit der Hohenstaufen fast nur noch die zustanden, welche
auf den Reichsgütern 1 2 oder ihren Hausgütern lagen. Ähnliches gilt für
die Münzstätten 3 . Aber nicht bloß auf rechtmäßigem Wege, mit Willen
des Königs, sondern auch rechtswidrig, eigenmächtig (temeritate) wußten
sich Reichsstände in den Besitz der Regalien zu setzen. Je weiter sie
vom Mittelpunkt der Königlichen Macht entfernt waren, um so eher
gelang ihnen solches. In den Grenzmarken des Reichs und besonders
in Italien gingen die Regalien am schnellsten verloren. Kaiser Friedrich I.
war es nun, der die dem Reiche zu Unrecht verloren gegangenen Rechte
diesem wieder zurückgewinnen wollte. Alle die, welche rechtswidrig
und ohne Erlaubnis sich in den Besitz Königlicher Rechte gesetzt hatten,
sollten diese zurückgeben, und nur denen wollte er sie belassen, welche
die Verleihung solcher Rechte vom König nachweisen konnten. Nicht
einmal hierzu war Friedrich nach strengem Rechte verpflichtet, da die
Verleihungen der Könige nicht erblich waren. Aber es war um die
Staufenzeit schon längst zur feststehenden Sitte geworden, daß jeder
König die von seinen Vorgängern gemachten Verleihungen in Form
einer neuen Verleihung wiederholte oder bestätigte 4 5 , so daß solche
Wiederholungen oder Bestätigungen fast als eine bloße Form und etwas
Überflüssiges erscheinen 6 . Letzterer Ansicht war Ragevinus nicht. Viel
mehr erblickte er große Freigebigkeit darin, daß Friedrich I. in seinem
und des Reichs Namen die von seinen Vorfahren gegebenen Verleihungen
bestätigte.
Tanta — sagt Ragevinus — circa pristinos possessores usus est
liberalitate, ut quicunque donatione regum aliquid horum se pos-
sidere instrumentis legitimis edocere posset, is etiam nunc imperali
beneficio et regni nomine id ipsum perpetuo possideret.
1 Waitz II 548, 552 ft'., besonders Falke, Geschichte des deutschen Zollvereins
1869, S. 1 fif., 63 ff., der seine Ansicht durch ein überwältigendes Urkundenmaterial
belegt. Der Schwabenspiegel Cap. CCCIV. Ausgabe von Gengier S. 191. Der
Sachsenspiegel lib. II art. 26.
2 Eichhorn I 404 ff. a. a. O.
a Waitz VIII 323 ff. a. a. O.
4 Waitz II 221 a. a. O.
5 Roth, Beneficialwesen S. 221; s. auch Kroll, L’immunite francque, ferner
Zeitschrift für Rechtsgeschichte, germ. Abteilung, ßd. 32 S. 472. v. Düngern, Die
Staatsreformen der Hohenstaufen, Festgabe für Zitelmann (besonders S. 20 be
züglich der Regalien). A. Dopsch II 323.
Arndt, Bergregal.
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