Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Obwohl z. B. das Zollrecht ursprünglich nur den Königen gebührte 1 , 
so hatten diese doch so häufig über die Zölle schenkungsweise verfügt, 
daß ihnen zur Zeit der Hohenstaufen fast nur noch die zustanden, welche 
auf den Reichsgütern 1 2 oder ihren Hausgütern lagen. Ähnliches gilt für 
die Münzstätten 3 . Aber nicht bloß auf rechtmäßigem Wege, mit Willen 
des Königs, sondern auch rechtswidrig, eigenmächtig (temeritate) wußten 
sich Reichsstände in den Besitz der Regalien zu setzen. Je weiter sie 
vom Mittelpunkt der Königlichen Macht entfernt waren, um so eher 
gelang ihnen solches. In den Grenzmarken des Reichs und besonders 
in Italien gingen die Regalien am schnellsten verloren. Kaiser Friedrich I. 
war es nun, der die dem Reiche zu Unrecht verloren gegangenen Rechte 
diesem wieder zurückgewinnen wollte. Alle die, welche rechtswidrig 
und ohne Erlaubnis sich in den Besitz Königlicher Rechte gesetzt hatten, 
sollten diese zurückgeben, und nur denen wollte er sie belassen, welche 
die Verleihung solcher Rechte vom König nachweisen konnten. Nicht 
einmal hierzu war Friedrich nach strengem Rechte verpflichtet, da die 
Verleihungen der Könige nicht erblich waren. Aber es war um die 
Staufenzeit schon längst zur feststehenden Sitte geworden, daß jeder 
König die von seinen Vorgängern gemachten Verleihungen in Form 
einer neuen Verleihung wiederholte oder bestätigte 4 5 , so daß solche 
Wiederholungen oder Bestätigungen fast als eine bloße Form und etwas 
Überflüssiges erscheinen 6 . Letzterer Ansicht war Ragevinus nicht. Viel 
mehr erblickte er große Freigebigkeit darin, daß Friedrich I. in seinem 
und des Reichs Namen die von seinen Vorfahren gegebenen Verleihungen 
bestätigte. 
Tanta — sagt Ragevinus — circa pristinos possessores usus est 
liberalitate, ut quicunque donatione regum aliquid horum se pos- 
sidere instrumentis legitimis edocere posset, is etiam nunc imperali 
beneficio et regni nomine id ipsum perpetuo possideret. 
1 Waitz II 548, 552 ft'., besonders Falke, Geschichte des deutschen Zollvereins 
1869, S. 1 fif., 63 ff., der seine Ansicht durch ein überwältigendes Urkundenmaterial 
belegt. Der Schwabenspiegel Cap. CCCIV. Ausgabe von Gengier S. 191. Der 
Sachsenspiegel lib. II art. 26. 
2 Eichhorn I 404 ff. a. a. O. 
a Waitz VIII 323 ff. a. a. O. 
4 Waitz II 221 a. a. O. 
5 Roth, Beneficialwesen S. 221; s. auch Kroll, L’immunite francque, ferner 
Zeitschrift für Rechtsgeschichte, germ. Abteilung, ßd. 32 S. 472. v. Düngern, Die 
Staatsreformen der Hohenstaufen, Festgabe für Zitelmann (besonders S. 20 be 
züglich der Regalien). A. Dopsch II 323. 
Arndt, Bergregal. 
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