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Geistlichkeit verliehen hatte b Was nicht von König und Reich in den
Besitz der Geistlichkeit gelangt war, brauchte dieser nicht durch die
Könige vor oder nach der Wahl verliehen zu werden. Nur deshalb,
weil die meisten weltlichen Besitzungen der Kirche von König und Reich
herrührten und besonders deshalb, weil bei der Investiturfrage andere
Weltliche wie der König nicht in Betracht kamen, erklärt sich, warum
vielfach die Regalien mit den Temporalien gleichgestellt werden 1 2 . Jeden
falls umfaßte auch im Investiturstreite der Begriff der Regalien sowohl
Privat- wie Hoheitsrechte, sowohl lukrative wie nicht lukrative Rechte
(jura centurionum, militia). Das Kennzeichnende ist auch hier das Rechts
subjekt, von welchem sie herrührten: der König. Der Unterschied
zwischen dem Begriff der Regalien in der Ronkalischen Konstitution
und dem Begriff der Regalien in dem Investiturstreite ist folgender:
Ersterer umfaßt die Rechte, welche ihrem Gegenstände nach nur vom
Könige und keinem andern herrühren können, letzterer umfaßt die Rechte,
welche tatsächlich vom Könige herrühren, ohne Rücksicht darauf, ob
sie ihrem Gegenstände nach nur vom Könige oder auch von einem
Dritten herrühren können,
Begriff des Bergregals.
§ 8. Sind die Bergwerksmineralien als Regal im Sinne der Ron
kalischen Konstitution aufzufassen, so folgt nach dem soeben Ausgeführten
hieraus nicht, daß der König in Deutschland allein solche Mineralien
abbauen konnte, so wenig wie aus dem Mühlenregal sich ergibt, daß
niemand anders wie der König Mühlen betreiben konnte. Vielmehr
wird die Regalität der Bergwerksmineralien anzunehmen sein, wenn nie
mand anders wie kraft Verleihung vom Könige, oder kraft Verleihung von
einem durch den König innerhalb eines gewissen Gebiets mit den Berg
werksmineralien Beliehenen über Mineralien dieser Art verfügen konnte.
Die Bergwerksmineralien sind als Regal anzusehen, wenn sie weder einen
rechtlichen Zubehörteil des Grundeigentums bilden, noch als herrenlose
Sachen der Okkupation durch jeden Finder kraft dessen eigenen Rechts
unterstehen, sondern der Verfügung des Königs unterworfen sind.
Die Ronkalische Konstitution führt unter den Regalien auf die
argentariae und die salinarum reditus. Ob erstere Silbergruben oder
1 Waitz VIII 456. Die Ansicht Hüllmanns (S. 15/16), daß Regalien mit
lemporalien gleichbedeutend seien, scheint verfehlt.
2 Urkunden, wo regalia nur als Teil der secularia bezeichnet werden, finden
sich bei Waitz VIII 457 a. a. O.