Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Geistlichkeit verliehen hatte b Was nicht von König und Reich in den 
Besitz der Geistlichkeit gelangt war, brauchte dieser nicht durch die 
Könige vor oder nach der Wahl verliehen zu werden. Nur deshalb, 
weil die meisten weltlichen Besitzungen der Kirche von König und Reich 
herrührten und besonders deshalb, weil bei der Investiturfrage andere 
Weltliche wie der König nicht in Betracht kamen, erklärt sich, warum 
vielfach die Regalien mit den Temporalien gleichgestellt werden 1 2 . Jeden 
falls umfaßte auch im Investiturstreite der Begriff der Regalien sowohl 
Privat- wie Hoheitsrechte, sowohl lukrative wie nicht lukrative Rechte 
(jura centurionum, militia). Das Kennzeichnende ist auch hier das Rechts 
subjekt, von welchem sie herrührten: der König. Der Unterschied 
zwischen dem Begriff der Regalien in der Ronkalischen Konstitution 
und dem Begriff der Regalien in dem Investiturstreite ist folgender: 
Ersterer umfaßt die Rechte, welche ihrem Gegenstände nach nur vom 
Könige und keinem andern herrühren können, letzterer umfaßt die Rechte, 
welche tatsächlich vom Könige herrühren, ohne Rücksicht darauf, ob 
sie ihrem Gegenstände nach nur vom Könige oder auch von einem 
Dritten herrühren können, 
Begriff des Bergregals. 
§ 8. Sind die Bergwerksmineralien als Regal im Sinne der Ron 
kalischen Konstitution aufzufassen, so folgt nach dem soeben Ausgeführten 
hieraus nicht, daß der König in Deutschland allein solche Mineralien 
abbauen konnte, so wenig wie aus dem Mühlenregal sich ergibt, daß 
niemand anders wie der König Mühlen betreiben konnte. Vielmehr 
wird die Regalität der Bergwerksmineralien anzunehmen sein, wenn nie 
mand anders wie kraft Verleihung vom Könige, oder kraft Verleihung von 
einem durch den König innerhalb eines gewissen Gebiets mit den Berg 
werksmineralien Beliehenen über Mineralien dieser Art verfügen konnte. 
Die Bergwerksmineralien sind als Regal anzusehen, wenn sie weder einen 
rechtlichen Zubehörteil des Grundeigentums bilden, noch als herrenlose 
Sachen der Okkupation durch jeden Finder kraft dessen eigenen Rechts 
unterstehen, sondern der Verfügung des Königs unterworfen sind. 
Die Ronkalische Konstitution führt unter den Regalien auf die 
argentariae und die salinarum reditus. Ob erstere Silbergruben oder 
1 Waitz VIII 456. Die Ansicht Hüllmanns (S. 15/16), daß Regalien mit 
lemporalien gleichbedeutend seien, scheint verfehlt. 
2 Urkunden, wo regalia nur als Teil der secularia bezeichnet werden, finden 
sich bei Waitz VIII 457 a. a. O.
	        
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