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regalherr, um das ihm nützliche Auffinden von Bergwerken zu befördern,
dem ersten Finder gewisse Belohnungen in Aussicht gestellt hat.
Nach allem Vorstehenden ist der Begriff der Bergbaufreiheit wie
folgt zu bestimmen:
Die Bergbaufreiheit im deutschen Rechte ist zunächst das aus dem
Bergregale folgende Recht des Bergregalherrn, Bergbau auf die
dem Regale unterworfenen Mineralien auch unter fremdem Grund
und Boden zu treiben oder den Bergbau auf dieselben Dritten,
beziehungsweise jedem Beliebigen zu gestatten.
Sodann ist die Bergbaufreiheit das von dem Bergregalherrn
infolge seines Regals für jedermann erklärte Recht, auch unter
fremdem Grund und Boden unter Beobachtung der von dem Regal
herrn vorgeschriebenen Bedingungen Bergbau auf die dem Regale
unterworfenen Mineralien zu treiben 1 .
1 S. auch Schmoller in seinem Jahrbuch XV 42 f., der die Entstehung der
Bergbaufreiheit aus den Privilegien und Vorrechten herleitet, die die Regalherren,
um Bergleute für ihren Bergbau heranzuziehen, diesen notwendigerweise in Aus
sicht stellen mußten und zu denen vor allem der gefreite Berg gehörte. Der
spätere Begriff der Bergbaufreiheit sei den älteren Quellen ganz fremd. Der
Bergmann jener Tage ist ein wegen seiner technischen Künste hochgeschätzter,
weit über dem gewöhnlichen Hörigen stehender, aber wandernder Geselle, der
schon durch die rasche Erschöpfung der Gänge und Lager von Ort zu Ort ge
trieben wird. Wie konnte man diese Leute anders locken, als indem man ihnen
Freiheit der Person, des Abzugs, freien Gerichtsstand, frei Holz und vor allem
einen „freien Berg“ versprach? — Die ganze Emporbringung des Bergbaues bis
ins 16. Jahrhundert hat den Charakter einer Kolonisation, einer Niederlassungs
gründung im Gebirge. — Mück, Geschichte des Mansfelder Bergregals I 267;
s. besonders S. 264 f.: „Die Arndtsche Theorie wird durch die Geschichte des
Mansfelder Bergregals bestätigt. . . Die von Arndt entwickelten Wesensmerkmale
des Bergregals, der Bergbaufreiheit, der Bergwerksabgaben und der übrigen aus
dem Bergregal entspringenden Rechtsverhältnisse sind die nämlichen, die wir aus
der Geschichte des Mansfelder Bergregals bereits kennen gelernt hatten. Im
Verhältnis zur Reichs- und Landeshoheit ist das Mansfelder Bergregal ein nutz
bares Hoheitsrecht, das den Grafen von Mansfeld in Bezug auf ihr Herrschafts
gebiet von Kaiser und Reich zu Lehen gereicht wurde und vermöge dessen den
Grafen das ausschließliche Verfügungsrecht über die verliehenen Mineralien inner
halb des Regalbezirks zugestanden hat. — Im Verhältnis zum Grundeigentum hat
das Mansfelder Bergregal das ausschließliche und uneingeschränkte Recht der
Grafen in sich begriffen, sowohl auf eigenen als auf fremden Liegenschaften Berg
bau auf die verliehenen Mineralien zu betreiben oder durch andere betreiben zu
lassen. Keinerlei Arten von Grundeigentum waren davon ausgenommen; weder
öffentliche Plätze und Straßen, noch Gebäudegrundstücke, Hofräume und Gärten,
noch Kirchen- und Klosterbesitz. Die Entschädigung des Grundeigentümers für
die Überlassung und Entwertung' des Grundeigentums war in den (Mansfelder)