Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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regalherr, um das ihm nützliche Auffinden von Bergwerken zu befördern, 
dem ersten Finder gewisse Belohnungen in Aussicht gestellt hat. 
Nach allem Vorstehenden ist der Begriff der Bergbaufreiheit wie 
folgt zu bestimmen: 
Die Bergbaufreiheit im deutschen Rechte ist zunächst das aus dem 
Bergregale folgende Recht des Bergregalherrn, Bergbau auf die 
dem Regale unterworfenen Mineralien auch unter fremdem Grund 
und Boden zu treiben oder den Bergbau auf dieselben Dritten, 
beziehungsweise jedem Beliebigen zu gestatten. 
Sodann ist die Bergbaufreiheit das von dem Bergregalherrn 
infolge seines Regals für jedermann erklärte Recht, auch unter 
fremdem Grund und Boden unter Beobachtung der von dem Regal 
herrn vorgeschriebenen Bedingungen Bergbau auf die dem Regale 
unterworfenen Mineralien zu treiben 1 . 
1 S. auch Schmoller in seinem Jahrbuch XV 42 f., der die Entstehung der 
Bergbaufreiheit aus den Privilegien und Vorrechten herleitet, die die Regalherren, 
um Bergleute für ihren Bergbau heranzuziehen, diesen notwendigerweise in Aus 
sicht stellen mußten und zu denen vor allem der gefreite Berg gehörte. Der 
spätere Begriff der Bergbaufreiheit sei den älteren Quellen ganz fremd. Der 
Bergmann jener Tage ist ein wegen seiner technischen Künste hochgeschätzter, 
weit über dem gewöhnlichen Hörigen stehender, aber wandernder Geselle, der 
schon durch die rasche Erschöpfung der Gänge und Lager von Ort zu Ort ge 
trieben wird. Wie konnte man diese Leute anders locken, als indem man ihnen 
Freiheit der Person, des Abzugs, freien Gerichtsstand, frei Holz und vor allem 
einen „freien Berg“ versprach? — Die ganze Emporbringung des Bergbaues bis 
ins 16. Jahrhundert hat den Charakter einer Kolonisation, einer Niederlassungs 
gründung im Gebirge. — Mück, Geschichte des Mansfelder Bergregals I 267; 
s. besonders S. 264 f.: „Die Arndtsche Theorie wird durch die Geschichte des 
Mansfelder Bergregals bestätigt. . . Die von Arndt entwickelten Wesensmerkmale 
des Bergregals, der Bergbaufreiheit, der Bergwerksabgaben und der übrigen aus 
dem Bergregal entspringenden Rechtsverhältnisse sind die nämlichen, die wir aus 
der Geschichte des Mansfelder Bergregals bereits kennen gelernt hatten. Im 
Verhältnis zur Reichs- und Landeshoheit ist das Mansfelder Bergregal ein nutz 
bares Hoheitsrecht, das den Grafen von Mansfeld in Bezug auf ihr Herrschafts 
gebiet von Kaiser und Reich zu Lehen gereicht wurde und vermöge dessen den 
Grafen das ausschließliche Verfügungsrecht über die verliehenen Mineralien inner 
halb des Regalbezirks zugestanden hat. — Im Verhältnis zum Grundeigentum hat 
das Mansfelder Bergregal das ausschließliche und uneingeschränkte Recht der 
Grafen in sich begriffen, sowohl auf eigenen als auf fremden Liegenschaften Berg 
bau auf die verliehenen Mineralien zu betreiben oder durch andere betreiben zu 
lassen. Keinerlei Arten von Grundeigentum waren davon ausgenommen; weder 
öffentliche Plätze und Straßen, noch Gebäudegrundstücke, Hofräume und Gärten, 
noch Kirchen- und Klosterbesitz. Die Entschädigung des Grundeigentümers für 
die Überlassung und Entwertung' des Grundeigentums war in den (Mansfelder)
	        
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