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der Zeit Rechte angemaßt haben, so kann nicht zweifelhaft sein, daß
die Anmaßung nicht von den Kaisern ausging, da die Territorialherren alle
ihre Rechte ursprünglich nur vom Kaiser herleiteten. Nach der Ansicht
Kommers soll erst Friedrich II. mit seiner ihm von Kommer zuge
schriebenen gewaltsamen Hohenstaufennatur das Bergregal in Deutschland
zur allgemeinen Anerkennung gebracht haben. Wie wenig aber diese
Ansicht mit der allgemeinen Stellung in Einklang zu bringen ist, welche
dieser Kaiser den Territorialherren gegenüber inne hatte, kann daraus
entnommen werden, daß er sein Zollregal zum größten Teile aufgeben
mußte. Er erteilte im Jahre 1220 ein Privilegium dahingehend, daß er
neue Zölle in den Gebieten und Grenzbezirken der Fürsten ohne deren
Rat und Willen nicht mehr einrichten wolle'.
Ein etwas höheres Alter legt Hüllmann 1 2 3 dem Bergregale bei. Es
ist ihm eine Folge „der unseligen Verbindung der beiden Würden eines
deutschen Königs und Römischen Kaisers“. Sein Ursprung scheint ihm
„in der Mißdeutung der Römischen Kaiserwürde, der Übertragung der
selben auf Deutschland, und der Nachahmung der habsüchtigen, ihren
Fiskus vermehrenden Römischen Kaiser zu liegen“. „Verleitet durch
falsche Vorstellungen von der Kaiserwürde, begierig, auf Kosten des
Privateigentums die verringerten Einkünfte des Hofes zu vermehren,
gereizt durch Insinuationen der Staatsbeamten, die als Administratoren
den Raub teilten, nahmen die Könige seit Heinrich IV, die neu entdeckten
Salinen und Bergwerke für ihren Fiskus in Anspruch, wie sich die
ehemaligen Römischen Kaiser deren viele in den eroberten Ländern
angemaßt hatten, und nannten sie ihr Regal“. Waitz 8 führt „die ersten
Spuren“ des Bergregals bis auf die Zeit Heinrich II. zurück, ist indeß
der Ansicht, daß dies Regal noch lange darauf nicht zur allgemeinen
Anerkennung gelangt sei. Mir scheint die Entstehung des Bergregals
weit vor dem II. Jahrhundert zu liegen. Das 11. und 12. Jahr
hundert war der Zeitraum, wo die Macht der Territorialherren immer
größer, diejenige der Könige immer geringer wurde 4 * * . Die Herzogtümer
und Grafschaften wurden großenteils erblich, die Kaiserwürde war dies
nicht. Münzen, Zölle, Märkte, Wildbann und wie alle die einst nur dem
1 Falke, Geschichte des deutschen Zollvereins S. 33.
2 Geschichte des Ursprungs der Regalien in Deutschland S. 71.
3 Deutsche Verfassungsgeschichte VIII 269 fr.; s. auch Brunner, Grundzüge
der deutschen Rechtsgeschichte, 5. Auf!., S. 143.
4 Waitz VIII 417 ff., 472 ff, A. Dopsch II 343, bald nach Karl dem Großen
sei der Verfall der Königsmacht eingetreten; s. auch v. Düngern in der Festgabe
für Zitelmann.