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und dem Grund(Dorf-)herrn. Der erstere kann sich in Höhe eines
Zweiunddreißigstels am Gewinn und Verlust des Bergbauunternehmens
beteiligen.
Abschnitt I Kap. 36 *:
„Wo man Erz suchen wyl, daz mag man wol thun, unde daz sal
von rechte nynannt weren. Kumet jener, dez daz erbe adir daz
feit yst, unde fordert syn Ackkyrteyl, daz yst eyn czwey und
drysygteyl, unde bietet syne Kost wyssenlichen czweyn erhaftigen
mannen
der hat yz mit rechte, „der Dorf herre hat daran nicht.“
Dem Grund(Dorf-)herrn gehören die Einkünfte aus den Badstuben
und Fleischbänken. In dem Kapitel 12 des II. Abschnitts, „das capitlein
von den gemessynen bergen und wy man messyn sulle“ 1 2 , finden sich
genaue Vorschriften darüber, wie die verliehenen Lehen bauhaft zu halten
sind. Die Lehen, welche drei Tagesschichten an drei Arbeitstagen
hintereinander nicht bauhaft gehalten sind, „verliegen sich“ und der
Oberbergmeister darf „ume der herschaft recht“ sie verleihen, an wen
er will. Die Lehen des Landesherrn und der Landesherrin verliegen
sich niemals.
Aus den Bestimmungen des Freiberger Bergrechts ergibt sich
unzweifelhaft, daß der Bergmann nicht aus eigenem Rechte als Okkupant
oder Finder, sondern kraft der Verleihung „von uns herrn wegen“ oder
„um der Fürstin Recht“ Grubenfelder erhält. Ebenso unzweifelhaft läßt
das Bergrecht erkennen, daß die Bergwerksmineralien kein Zubehör
zum Grund und Boden sind, sondern dem Landesherrn gehören, der
über sie in seinem Interesse verfügt 3 . Einen Unterschied zwischen
Gemeindegenossen und Fremden, wie zwischen der Allmende und dem
Privatlande kennt es nicht.
Es erübrigt nunmehr die Frage zu erörtern, wie die Markgrafen von
Meißen in den Besitz des Bergregals gekommen sind. Bereits Klotzsch hat
diese in seinem mehrfach angeführten Werke (Kap. XX) genügend
beantwortet. Die Markgrafen zu Meißen waren vom Kaiser mit dem
Bergregal innerhalb des Margrafentums belieben worden. Dies sagt
1 Klotzsch S. 250, 251.
2 Klotzsch S. 262 ff.
2 Vgl. auch die Stelle bei Klotzsch S. 270: „umme myns hern czenden sy
wollen silber und ire arbeit darlegen“; S. 271, 276: „myme herrn czu nucze und
euch yn selber“ — wie labore proprio et sibi et rei publicae commoda comparare
in Const. 1, Cod. Just, de met. (1, 6).