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der Stiftungsbrief Markgraf Otto des Reichen über das Kloster Altenzelle
vom 2. August 1185 1 . In diesem kommt nachfolgende Stelle vor:
Praeterea sciendum, cum ab imperio cujuslibet metalli proventum
in nostra marchia beneficii jure suscepimus, quia in terminis
monasterii vene argentarie reperte sunt . . .
Der Stiftungsbrief ist nun jünger als die Stiftung selbst, da diese
bereits im Jahre 1162 vom Kaiser Friedrich I. bestätigt wurde 1 2 . Es
dürfte anzunehmen sein, daß Markgraf Otto bereits im Jahre 1156, als
er mit dem Markgrafentum belieben wurde, zugleich die Regalien und
unter diesen das Bergbaurecht übertragen erhielt. Auffallend ist der
Ausdruck proventus cujuslibet metalli nicht, da, wer die Einkünfte aus
den Bergwerken zog, damals auch als deren Eigentümer galt und auch
ferner das Bergregal wesentlich durch die Einkünfte nutzbar gemacht
wurde. Die Meißener Markgrafen bauten nämlich die Gruben nicht
selbst, sondern überließen (nach der damaligen Sitte) deren Abbau gegen
Abgaben an Private. Selbst die Lehen, welche den Landesherrn zuge
messen wurden, pflegten damals von denselben gegen besondere Abgaben
weiter verliehen zu werden 3 . Solche Verleihungen hießen concessiones
und geschahen meist gegen die Bedingung einer Quote vom Ertrage,
welche je nach der Ergiebigkeit des Erzes höher oder niedriger bemessen
wurde. Der Umstand, daß die Markgrafen von Meißen das Bergregal
ausübten, kann schließlich um so weniger auffallend sein, als sie und
zwar schon Markgraf Otto auch das Münzrecht hatten 4 .
Wenn dem Vorstehenden gegenüber von Zycha, Ältestes Bergrecht
S. 74, Ermisch, Sächsisches Bergrecht S. XXIX, Westhoff in der Zeit
schrift für Bergrecht 50 S. 49 behauptet wird, daß die Bergbaufreiheit
um Freiberg ursprünglich nur auf einem dem Landesherrn gehörigen
Privatgrundstück (Berge) gegeben war, und erst später auf die übrigen
Grundstücke nach mehr als hundert Jahren ausgedehnt wurde, so findet
diese Behauptung weder in dem Stiftungsbrief für Altenzelle noch in
sonstigen Tatsachen eine Unterstützung. Sie wird dadurch widerlegt,
daß der Bergbau vom ersten Anfang für den Markgrafen auf fremden
Grund und Boden, nämlich dem des Klosters, betrieben wurde 5 . Wenn
1 Bei Klotzsch abgedruckt S. 303 ff.
2 Die Urkunde bei Klotzsch S. 162.
3 Dies ergibt sich besonders aus der Kuttenberger Bergordnung (s. z. B. das
Kapitel de concessionibus, lib. III cap. 1 seq.).
4 Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte VIII 324.
6 Denn es heißt, daß Gott (nicht dem Grundbesitzer, dem Kloster, sondern)
dem Markgrafen die Silberadern eröffnete, Annales Vetero-Cellenses ad annum