Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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der Stiftungsbrief Markgraf Otto des Reichen über das Kloster Altenzelle 
vom 2. August 1185 1 . In diesem kommt nachfolgende Stelle vor: 
Praeterea sciendum, cum ab imperio cujuslibet metalli proventum 
in nostra marchia beneficii jure suscepimus, quia in terminis 
monasterii vene argentarie reperte sunt . . . 
Der Stiftungsbrief ist nun jünger als die Stiftung selbst, da diese 
bereits im Jahre 1162 vom Kaiser Friedrich I. bestätigt wurde 1 2 . Es 
dürfte anzunehmen sein, daß Markgraf Otto bereits im Jahre 1156, als 
er mit dem Markgrafentum belieben wurde, zugleich die Regalien und 
unter diesen das Bergbaurecht übertragen erhielt. Auffallend ist der 
Ausdruck proventus cujuslibet metalli nicht, da, wer die Einkünfte aus 
den Bergwerken zog, damals auch als deren Eigentümer galt und auch 
ferner das Bergregal wesentlich durch die Einkünfte nutzbar gemacht 
wurde. Die Meißener Markgrafen bauten nämlich die Gruben nicht 
selbst, sondern überließen (nach der damaligen Sitte) deren Abbau gegen 
Abgaben an Private. Selbst die Lehen, welche den Landesherrn zuge 
messen wurden, pflegten damals von denselben gegen besondere Abgaben 
weiter verliehen zu werden 3 . Solche Verleihungen hießen concessiones 
und geschahen meist gegen die Bedingung einer Quote vom Ertrage, 
welche je nach der Ergiebigkeit des Erzes höher oder niedriger bemessen 
wurde. Der Umstand, daß die Markgrafen von Meißen das Bergregal 
ausübten, kann schließlich um so weniger auffallend sein, als sie und 
zwar schon Markgraf Otto auch das Münzrecht hatten 4 . 
Wenn dem Vorstehenden gegenüber von Zycha, Ältestes Bergrecht 
S. 74, Ermisch, Sächsisches Bergrecht S. XXIX, Westhoff in der Zeit 
schrift für Bergrecht 50 S. 49 behauptet wird, daß die Bergbaufreiheit 
um Freiberg ursprünglich nur auf einem dem Landesherrn gehörigen 
Privatgrundstück (Berge) gegeben war, und erst später auf die übrigen 
Grundstücke nach mehr als hundert Jahren ausgedehnt wurde, so findet 
diese Behauptung weder in dem Stiftungsbrief für Altenzelle noch in 
sonstigen Tatsachen eine Unterstützung. Sie wird dadurch widerlegt, 
daß der Bergbau vom ersten Anfang für den Markgrafen auf fremden 
Grund und Boden, nämlich dem des Klosters, betrieben wurde 5 . Wenn 
1 Bei Klotzsch abgedruckt S. 303 ff. 
2 Die Urkunde bei Klotzsch S. 162. 
3 Dies ergibt sich besonders aus der Kuttenberger Bergordnung (s. z. B. das 
Kapitel de concessionibus, lib. III cap. 1 seq.). 
4 Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte VIII 324. 
6 Denn es heißt, daß Gott (nicht dem Grundbesitzer, dem Kloster, sondern) 
dem Markgrafen die Silberadern eröffnete, Annales Vetero-Cellenses ad annum
	        
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