Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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die Gruben angelegt werden, ein Achtteil frei mitzuhauen, das er mit 
„sime velehherre“ teilen muß. Alle Gruben, auch die vom Grundeigen 
tümer betriebenen, verliegen sich nach drei langen Schichten, d. s. drei 
Tage und drei Nächte, wenn sie nicht so bauhaft gehalten werden „als 
recht ist“. Die auflässigen Gruben mag „unse herre oder der wasser 
meister von uns herrn wegen lihen, wem he will“. Nach dem Löwen - 
berger wie nach dem Liegnitz-Goldberg-Hainauer Goldrecht erwirbt das 
Bergbaurecht also niemand kraft eigenen Rechtes, sondern jeder, und 
selbst der Grundeigentümer, nur durch Verleihung „von uns herrn wegen.“ 
Ein Interesse, jemandem ein von ihm begehrtes Feld zu versagen, lag 
nicht vor. Im Gegenteil konnte dem Landesherrn nur an einem möglichst 
ausgedehnten Bergbaubetriebe gelegen sein. Es spricht daher auch nicht 
gegen die Annahme, daß das Bergbaurecht nur kraft Verleihung den 
Privaten zukam, wenn der Landesherr dem Wassermeister im Liegnitzer 
Goldrechte ausdrücklich befiehlt, jedem, der „unne lehen uf sinem velde 
oder uf sinem Erbe“ bittet, nach Goldwerksrecht damit zu beleihen, 
zumal schon die Worte bete „Bitte“ und „lehen“ dafür zeugen, daß 
dem Oberflächeneigentümer nicht kraft eigenen Rechtes die Befugnis 
zum Bergbau zusteht. Die Gemeindegenossen sind auch in diesem 
Goldrechte nicht vor den Fremden bevorzugt 1 . 
Daß die schlesischen Herzoge das Bergregal besaßen, entspricht 
der allgemeinen Stellung, welche sie inne hatten. Schlesien gehörte zu 
Polen. Dieses Reich war dem Deutschen Reiche zeitweise teibutpflichtig, 
im übrigen hatten indeß seine Fürsten ebenso wie diejenigen Ungarns 
volle Souveränität und waren im Besitze aller Regalien. Im Jahre 1024 
erklärte sich der Polenherzog Boleslaw für unabhängig vom Deutschen 
Reiche und nahm die Königskrone an 1 2 . Im Jahre 1163 wurde Schlesien 
von Polen abgeteilt und besonderen Herzogen unterstellt. Diese übten 
sämtliche Regalien in ihrem Lande aus 3 . 
Daß insbesondere im 13. Jahrhundert für Schlesien das Bergregal 
allgemein anerkannt wurde, ergeben auch nachstehende Umstände: Es 
1 S. hierzu Zivier, Bergregal in Schlesien S. 31; Zycha, Ältestes Bergrecht 
S. 63. Die Ausführungen des letzteren dürften im vorstehenden hinreichend wider 
legt sein. 
2 Geschichte Preußens von den ältesten Zeiten etc. von Johannes Voigt I 102; 
s. auch Zivier 1. c. 
3 Was in Deutschland ein Regale hieß, mußte daher in Schlesien ein Dukale 
genannt werden, d. i. also ein Recht, welches nicht dem Grundherrn als solchem, 
sondern nur dem Herzoge oder dem von diesem Beliehenen zustand. Die oft 
erwähnte Stiftungsurkunde für Leubus vom 29. September 1178, die auch das 
Bergrecht überträgt, ist eine Fälschung.
	        
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