Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Seifried Bethmann. König Alexander überläßt im Jahre 1504, nachdem 
er von demselben Bethmann weitere 1500 Goldgulden geliehen, zuppam 
plumbi et orboram nostram praefatam, Henssiensem, d. h. die Berg 
verwaltung und den Bergzehnt von Olkusch, bis zur Auszahlung der 
ganzen geliehenen Summe. Der Bergzehnt wurde vom Könige erhoben 
nicht nur von Bergwerken, die auf seinem Grund und Boden, sondern 
auch von solchen, die auf adligen Gütern betrieben wurden 1 . 
Zwar gab es in Polen auch Gebiete, die von dem Bergregal des 
Landesherrn ausgenommen waren. Jedesmal beruhte die Ausnahme 
aber auf einer landesherrlichen Verleihung, und das Bergregal stand 
dann dem Beliehenen kraft dieser Verleihung zu. Der polnische Chronist 
Dlugosz erzählt sub anno 1025, daß schon Boleslaw Chrolog einzelnen 
Kirchen das Bergregal hinsichtlich des Salzes und der Metalle, mit 
Ausnahme des Goldes, verliehen habe: proventus rerum mobilium et 
immobilium tarn praesentium quam futurarum terra nascentium, scilicet 
ferri, plumbi, salis et argenti sine exceptione, auri vero cum exceptione 1 2 . 
Martin Kromer berichtet für das Jahr 1289, daß Peschek der Schwarze 
dem Krakauer Bischof geschenkt habe iure sempiterno decimam de 
omnibus metallis in cuiuscunque solo essent, intra ipsius dioecesis 3 . 
Von den Bischöfen von Krakau sind auch Urkunden erhalten, die 
sie in der Ausübung des Bergregals zeigen. So bestimmt z. B. der 
Bischof Peter Wysz für die Bergwerke von Slawkow, daß jeder Berg 
bautreibende sich zehn Zentner Blei behalten dürfe, den elften Zentner 
aber iuxta consuetudinem diu servatam ihm zu entrichten habe 4 . Es 
ist bekannt, daß der polnische Adel es im Laufe der Zeit verstanden 
hat, seine Rechte auf Kosten der Krone zu vergrößern, sich von Abgaben 
und Zöllen zu befreien. Die landesherrlichen Regalien wurden immer 
mehr eingeschränkt. Zu Ende geführt wurde dieser Prozeß, als nach 
dem Aussterben der Jagellonen im Jahr 1572 der König wählbar geworden 
war. Der zweite polnische Wahlkönig, Stephan Batory, gestand dem 
Adel für dessen Gründe die Befreiung vom landesherrlichen Bergregal 
zu. Die pacta conventa, welche er am 8. Februar 1576 in Meggyes 
annahm, bestimmten: „ Damit in Bezug auf die adligen Gründe kein 
Zweifel obwalte, so sollen sie immer frei sein mit allen Nutzungen, die 
sich auf ihren Gründen zeigen sollten. Auch jegliche Erze und Salinen 
1 Belege hierfür aus dem 15. und 16. Jahrhundert in dem Corpis juris me- 
tallici bei Zabczeki a. a. O. No. 10, 28, 34, 45. 
2 Joannis Dlugossi seu Longini Historia Polonica II 175. 
3 Martinus Cromerus, Hist. Pol. ed. 1558 p. 264. 
4 Kownacki, Ostarozytnosci kopalü Slawkowskich S. 72.
	        
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