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Seifried Bethmann. König Alexander überläßt im Jahre 1504, nachdem
er von demselben Bethmann weitere 1500 Goldgulden geliehen, zuppam
plumbi et orboram nostram praefatam, Henssiensem, d. h. die Berg
verwaltung und den Bergzehnt von Olkusch, bis zur Auszahlung der
ganzen geliehenen Summe. Der Bergzehnt wurde vom Könige erhoben
nicht nur von Bergwerken, die auf seinem Grund und Boden, sondern
auch von solchen, die auf adligen Gütern betrieben wurden 1 .
Zwar gab es in Polen auch Gebiete, die von dem Bergregal des
Landesherrn ausgenommen waren. Jedesmal beruhte die Ausnahme
aber auf einer landesherrlichen Verleihung, und das Bergregal stand
dann dem Beliehenen kraft dieser Verleihung zu. Der polnische Chronist
Dlugosz erzählt sub anno 1025, daß schon Boleslaw Chrolog einzelnen
Kirchen das Bergregal hinsichtlich des Salzes und der Metalle, mit
Ausnahme des Goldes, verliehen habe: proventus rerum mobilium et
immobilium tarn praesentium quam futurarum terra nascentium, scilicet
ferri, plumbi, salis et argenti sine exceptione, auri vero cum exceptione 1 2 .
Martin Kromer berichtet für das Jahr 1289, daß Peschek der Schwarze
dem Krakauer Bischof geschenkt habe iure sempiterno decimam de
omnibus metallis in cuiuscunque solo essent, intra ipsius dioecesis 3 .
Von den Bischöfen von Krakau sind auch Urkunden erhalten, die
sie in der Ausübung des Bergregals zeigen. So bestimmt z. B. der
Bischof Peter Wysz für die Bergwerke von Slawkow, daß jeder Berg
bautreibende sich zehn Zentner Blei behalten dürfe, den elften Zentner
aber iuxta consuetudinem diu servatam ihm zu entrichten habe 4 . Es
ist bekannt, daß der polnische Adel es im Laufe der Zeit verstanden
hat, seine Rechte auf Kosten der Krone zu vergrößern, sich von Abgaben
und Zöllen zu befreien. Die landesherrlichen Regalien wurden immer
mehr eingeschränkt. Zu Ende geführt wurde dieser Prozeß, als nach
dem Aussterben der Jagellonen im Jahr 1572 der König wählbar geworden
war. Der zweite polnische Wahlkönig, Stephan Batory, gestand dem
Adel für dessen Gründe die Befreiung vom landesherrlichen Bergregal
zu. Die pacta conventa, welche er am 8. Februar 1576 in Meggyes
annahm, bestimmten: „ Damit in Bezug auf die adligen Gründe kein
Zweifel obwalte, so sollen sie immer frei sein mit allen Nutzungen, die
sich auf ihren Gründen zeigen sollten. Auch jegliche Erze und Salinen
1 Belege hierfür aus dem 15. und 16. Jahrhundert in dem Corpis juris me-
tallici bei Zabczeki a. a. O. No. 10, 28, 34, 45.
2 Joannis Dlugossi seu Longini Historia Polonica II 175.
3 Martinus Cromerus, Hist. Pol. ed. 1558 p. 264.
4 Kownacki, Ostarozytnosci kopalü Slawkowskich S. 72.