1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 569
besondere haftet auch nach Landesstaatsrecht der Minister nicht nur für die Rechtsgültig⸗
keit, sondern auch für die Zwedmäßigkeit der von ihm lontrasignierten Regierungs⸗
handlungen, so daß selbst reine Ermessungsakte, wie Begnadigungen, Beamtenernennungen,
Beförderungen, Auszeichnungen, diplomatische Aktionen, von den zuständigen Ministern
gegebenenfalls verantwortlich zu vertreten sind. Akte der militärischen Kommandogewalt
entziehen sich aus denselben Gründen wie] bei Kaiser und Reichskanzler (oben S. 556)
der Ministerverantworklichkeit.
Die Frage, wer berechtigt ist, den Minister zur Verantwortung zu ziehen, bezw.
welche Instanz über Fall und Folgen zu erkennen hat, ist verschieden zu beantworten,
je nach Art der Rechtsfolgen, die im Einzelfall gegen den Minister herbeigeführt werden
wollen. Der Minister ist zunächst zirile und strafrechtlich verantwortlich (wie der Reichs
kanzler; oben S. 556); diese Verantwortlichkeit wird von den Gerichten im ordentlichen
Zivil- und Strafverfahren geltendgemacht. Er ist ferner disziplinarisch seinem einzigen
Vorgesetzten und Dienstherrn, dem Monarchen, verantwortlich, der ihn (Kontrasignatur!)
jederzeit ohne weiteres aus dem Amte entlassen kann. Er ist schließlich der Volks—
bertretung, dem Landtage, verantwortlich, und diese Seite der ministeriellen Stellung
ist es, auf welche allgemeine Verfassungsbestimmungen wie Art. 44 der preuß. V. U.:
„Die Minister des Königs sind verantwortlich. Alle Regierungsakte des Königs be—
dürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung eines Minisiers, welcher dadurch die Ver—
antwortlichkeit übernimmt,“ vorwiegend abzielen. Die rechtliche Natur dieses Verant—
wortlichkeitsverhältnisses des Ministers zum Landtag ist dieselbe wie die der Verantwort—
liichkeit des Reichskanzlers vor Bundesrat und Reichstag; ihre Kennzeichnung als „politische“
Verantwortlichkeit unterliegt denselben Bedenken, welche oben S. 856, 5387 geltendgemacht
wurden; das Wort „politisch“ ist hier jedenfalls nicht am Platze, sofern damit das
Gegenteil von „rechtlich“ bezeichnet werden will. Die Mittel, welche dem Landtage be—
hufs Geltendmachung der ministeriellen Verantwortlichkeit in die Hand gegeben sind, sind
nicht sowohl politische Machtmittel als Rechts mittel. Dies gilt schon von den allgemein
zulässigen parlamentarischen Angriffswaffen der Interpellation, Resolution, Adrefse an
die Krone (s. oben S. 557 und unten Z 32), noch viel mehr aber von dem Recht der
Ministeranklage.
Dieses dem Reichsrecht (oben S. 556) unbekannte, in Preußen durch die V. U.,
Art. 61, aufgenommene und in den Grundlinien vorgezeichnete, mangels des verheißenen
und erforderlichen Ausführungsgesetzes jedoch praktisch unanwendbar Institut hat eine
aähere Ausbildung vorzugsweise in dem Recht der Mittelstaaten erhalten: bayr. G. v.
. Juni 1849, württ. V. U. 88 196 ff. sächs. V.u. g8 141ff., bad. Vu. 88 674-671
G. v. 20. Febr. 1868), hess. G. v. 8. Jult 1821 8 besteht darin, daß dem Landtage
das Recht beigelegt ist, unter bestimmten Voraussetzungen die Minister — als einzelne
oder in ihrer Gesamtheit Staatsministerium) vor einer besonders geordneten Instanz,
dem Staatsgerichtshof, anzuklagen um so eine unabhängige, inappellable, dem Be—
gnadigungsrecht der Krone entruͤckte Entscheidung darüber herbeizuführen, ob und mit
welchen Rechtsfolgen dem Angeklagten eine Pflichtverletzung zur Last zu legen sei. Die
Begenstände der Ministeranklage sind überall enger begrenzt als das Gebiet der
Ministerverantwortlichkeit im ganzen. Ist auch, wie erwähnt, der Minister überhaupt
und zwar nicht nur der Krone, sondern auch der Volksvertretung) für die politische
Rätlichkeit seiner Amtshandlungen nicht minder wie für deren rechtliche Gültigkeit verant⸗
vortlich, so kann er doch angeklagt werden nur wegen Rechts-, insbesondere Verfassungs⸗
oerletzungen. Nur die badische V.U., 8 672, geht hierüber hinaus, indem sie die Minister—
anklage nicht nur wegen Verletzung der Verfassung, sondern auch wegen schwerer Gefährdung
der Sicherheit oder Wohlfahrt des Staates! zuläßt. Ankläger ist der Landtag, in den
Staaten mit Zweikammersyftem entweder beide Kammern zusammen mit dem Erfordernis
eines übereinstimmenden Beschlusses (Bayern, Sachsen, Hessen) oder jede Kammer für
sich (preuß. Zukunftsrecht, Württemberg), oder die zweite Kammer allein (Baden).
Richter, „Staatsgerichishof“ ist der oberste Gerichtshof in vereinigten Senaten“
preuß. V.u. Art 61), der ein Ausschuß des obersten Gerichtshofs mit Zuziehung von