444 Die- wichtigsten historischen Formen der Gruppe.
rikers das über- und unpersönliche Objektivgebilde, das hier die Familie
in der ausgesprochensten Weise bildet. Dieselbe Objektivität in den
Erbschaftsverhältnissen: „Die juristische Sprache in Rom nennt den Sohn
heres suus, als wollte man sagen heres sui ipsius. Er erbt in der Tat nur
von sich selbst. Zwischen ihm und dem Vater gibt es weder eine Schen-
kung noch Legate noch einen Austausch des Besitztums. Es ist einfach
eine Fortsetzung: morte parentis continuatur dominium.‘“ (Derselbe,5S.77.)
Genauer ausgedrückt: der heres sui ipsius ist eben die Familie, ihre beim
Wechsel der Menschen beharrende Substanz. — Ferner bekundet sich der
kollektive Lebensdrang der Gruppe nachdrücklich in der Schägung des
Nachwuchses. Zölibat gilt als Unrecht, Kinderlosigkeit und Aussterben
als schweres Unglück. — Endlich ist zu beachten die unpersönliche Ge-
meinschaft mit der Scholle, dem materiellen Substrat der Gruppe:
„... Man denke an Anchises, der angesichts der brennenden Vaterstadt
doch nicht sein Haus verlassen will; an Ulysses, dem man alle Schäge,
ja selbst die Unsterblichkeit anbietet, und der nichts als die Flamme sei-
nes Herdes wiedersehen will.“ Den gleichen Sachverhalt betont Keyser-
ling für die Chinesen (Reisetagebuch S. 488): „Hier geht das ganze Leben
und das ganze Streben im angestammten Acker auf; der Mensch gehört
ihm, nicht er dem Menschen; unveräußerbar läßt er seine Kinder nimmer
los ... Dem chinesischen Bauern gilt das scheinbar Tote für belebt.
Die Scholle strahlt ihm den Geist seiner Vorfahren aus; sie sind es, die
seine Mühe lohnen, die ihn für sein Versäumnis züchtigen. So ist ihm
der angestammte Boden zugleich seine Geschichte, sein Gedächtnis, seine
Erinnerung ... er ist selbst nur ein Teil seiner.“
2. Wir kehren jegt noch einen Augenblick zu der Kultgemeinschaft inner-
halb der Familie zurück. Im Ahnenkultus, sagten wir, bilden Lebende und Verstor-
bene eine einzige Familie und zugleich eine einzige Gemeinschaft, deren Mitglieder
insbesondere durch gegenseitige äußere Förderung verbunden sind. Beachten wir die
lestere Tatsache, so begreifen wir, warum in den Berichten so viel von außerordent-
licher Pietät, Liebe und Verehrung der Lebenden gegenüber den Verstorbenen die
Rede ist. Es tritt uns hier eben in einer besonderen Form die Tatsache der Solidarität
entgegen. Sie bestand schon zwischen den Lebenden in Hinblick auf den künftigen,
mit dem Tode des Vorfahren eintretenden Zustand und besteht nach dessen Eintritt
zwischen Lebenden und Toten. So sagt vom alten Rom und Griechenland Fustel de
Coulanges („Der antike Staat“ S. 109 und 33): „Man glaubte an ein zweites, an ein
glückliches und ruhiges Leben im Grabe, wenn die Leichenmahlzeiten regelmäßig ge-
boten werden. So ist der Vater überzeugt, daß sein Schicksal nach dem Tode von der
Fürsorge abhängig ist, die der Sohn seinem Grabe schenken wird, und der Sohn sei-
nerseits ist überzeugt, daß sein toter Vater ein Gott für ihn werde, den er anrufen
wird ... Es war ein fortwährender Austausch von Liebesdiensten zwischen den Le-
benden und den Toten einer jeden Familie. Der Vorfahre empfing von seinen Nach-
kommen die Reihe von Totenmahlzeiten, das heißt die einzigen Genüsse, die er in
seinem zweiten Leben haben konnte. Der Abkömmling hingegen erhielt von dem