II. Allgemeine sozialpolitische Bedeutung der Kartelle.
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so sehr hervorhebt, ist aber in diesem Zusammenhänge doch
nur gegen die Arbeiterschaft gerichtet und beweist ebenso
wie die vorstehenden Ausführungen, wie sehr die Kartelle
die geeignete Stelle sind, sich mit solchen die Arbeiter berührenden
Fragen zu beschäftigen.
Obwohl also Zöllner 1 ) bei Auslegung des dem Stahlwerksverbande
zugrunde liegenden Vertrages darauf hinweist,
daß auch „der Stahlwerksverband die Arbeiterfrage
bekanntlich gänzlich aus dem Bereiche seiner Tätigkeit ausgeschlossen
habe“, daß „die Regelung des Verhältnisses
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausschließlich Sache
der Stahlwerke oder der besonderen zu jenem Zweck bestehenden
Verbände sei“, bekennt sich somit auch Zöllner
zu der Ansicht, daß mit organisatorischer Notwendigkeit
sozialpolitische- Fragen im Rahmen dieser Kartelle behandelt
werden müssen und geeigneten Falles auch behandelt werden.
Bemerkenswert ist auch die Meinung Liefmanns. Zunächst
heißt es zwar in seinem Werkchen über Kartelle und
Trusts * 2 ); „Auch den Arbeitern gegenüber verleiht der Zusammenschluß
den Unternehmern eine größere Machtposition.
Dieselbe kommt aber zum Ausdruck nicht in den eigentlichen
Kartellen, welche gegen die Abnehmer gerichtet sind, sondern
in der speziell den Arbeitern gegenüber geschlossenen
Vereinigungen, den Arbeitgeberverbänden, Antistrikverbänden
und dergl.“. Weiter heißt es dann: „Sie (die Arbeitgeberverbände)
können auch geschlossen werden, ohne daß
ein Kartell zwischen den Unternehmern besteht . . .“ ln
diesen Worten liegt aber doch wohl, daß wenn einmal'Kartelle
bestehen, Arbeitgeberverbände leichter zu gründen sind. Warum
aber brauchen dann noch zwischen den Kartellmitgliedern
besondere Arbeitgeberverbände gegründet zu werden,
wenn bereits die Kartellorganisation selbst wohl geeignet
zu sein scheint, Arbeiterfragen soweit sie Kartellmitglieder
betreffen, zu erörtern? Dann sagt Liefmann: „Immerhin
macht natürlich, wenn einmal in einem Gewerbe Streitigkeiten
mit den Arbeitern ausbrechen, der Umstand, daß
schon ein Kartell zwischen den Unternehmern besteht, es
diesen leichter möglich, jenen vereint entgegen zu treten . . .
!) Ibid., p. 160, 161.
2 ) Liefmann, Kartelle und Trusts, p. 58 u. 59.