III. Kartell und Konjunktur.
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zweck der gleiche; Erzielung des größtmöglichen Vorteils der
Teilnehmer, mag dieser von vornherein im höchsten Unternehmergewinn,
oder zunächst in der Stabilisierung der
Preise, wenn auch nur in der Verhinderung eines
Sinkens unter die Erzeugungskosten, oder aber in der Gewähr
möglichst stetigen und alle Kräfte ausnutzender Arbeitsleistungen
gesucht werden; auch haben alle Kartellmaßnahmen
den gleichen Charakter einer Beschränkung des
Wettbewerbs, sei es beim Einkauf oder beim, Verkauf.
Überproduktion und niedrige Preise sind es „gewöhnlich,
welche bei der Entstehung der Kartelle Geburtshelfer -
dienste leisten“ 1 ), weshalb man häufig die Kartelle als „Kinder
der Not“ * 2 ) bezeichnet hat. Im Gegensätze zu den Ringen,
Corners oder Schwänzen, welche als rein spekulative, kurzzeitige
Vereinigungen zu künstlichen Preistreibereien wucherischen
Charakters hier nicht in Betracht kommen, stellen
die Kartelle einen Akt der Selbsthilfe gegenüber einer unwirtschaftlichen,
weil ruinösen Konkurrenz dar 3 ). Aus diesem
Grunde erscheinen sie volkswirtschaftlich berechtigt „als
ein Mittel, das bei sachgemäßer Anwendung der ganzen
Volkswirtschaft durch Verhütung unwirtschaftlicher, mit Verlusten
arbeitender Überproduktion und der an diese sich
knüpfenden Katastrophen Nutzen zu schaffen geeignet ist“ 4 ).
Als Folge sowohl der kaufmännischen und technischen
Konzentrierung wie der Beschränkung der Konkurrenz wird
eine Ermässigung der Erzeugungskosten und somit eine zum
mindesten auf die kartellierte Industrie und ihre Arbeitnehmer
fortwirkende Gesundung des Marktes erzeugt, ebenso
ermöglicht die kaufmännische Sammlung des Vertriebs eine
größere Übersicht über Angebot und Nachfrage. Hierdurch
ist eine Regelung der Produktion auf längere Zeit möglich,
welche gleichzeitig einmal das Kapitalrisiko der Unternehmer
*) L. Pohle, Die Kartelle usw., p. 57.
2 ) Dieser Ausdruck zieht sich durch die ganze Kartelliteratur.
Er stammt von Kleinwächter: Die Kartelle, p. 145.
3 ) Zu diesem ursprünglich negativen Zweck der Kartellierung, die
bei zügellosem Walten der freien Konkurrenz auf die Dauer
unvermeidliche Herabminderung des Gewinnes zu verhindern, trat dann
später hinzu der positive, den Gewinn über jene Grenze, die ihm der
freie Wettbewerb steckt, hinaus zu steigern.
t) Entsch. des Reichsgerichts in Zivils. Bd. 28, p. 156.