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111. Kartell und Konjunktur.
strie erlebt habe, vermieden worden seien. In der Preisbildung
der Kartelle sieht er kein wesentlich krisenförderndes
Element. Er glaubt, daß der Ausspruch von Kirdorf richtig
sei, als dieser sagte, wenn die Kartelle die Preise in der
Montanindustrie nicht gehalten hätten, diese Industrie einen
Zusammenbruch und eine Krisis erlitten haben würde, wie
sie noch niemals im Wirtschaftsleben vorhanden gewesen
sei. Das würde aber nach Sombart ein mindestens ebenso
schwerwiegender Schaden gewesen sein als die Verlängerung
eines Absterbeprozesses, der bei einem Nachlassen der Kohlenpreise
eingetreten wäre. Wahrscheinlich wären dann noch
Bestellungen, die auf Verarbeitung von Kohle und Eisen beruhten,
eingelaufen, aber eine schließliche Überfüllung des
Marktes würde doch nicht verhindert worden sein. Diese Verlängerung
des Sterbeprozesses würde aber mit einem außerordentlich
hohen Preise erkauft sein, nämlich mit dem
raschen Niederbruch der Montan- und Eisenindustrie. Die
Wirkung der Preispolitik der Kartelle faßt Sombart dahin zusammen,
daß durch sie die Last auf andere Schultern geschoben
[worden sei; „Die Kartelle der Rohstoffindustrie
haben es ermöglicht, die ungünstige Konjunktur von sich ab
auf die Fertigindustrien abzuschieben/'
Hier ist die Frage aufzuwerfen, wie sich die Verhältnisse
gestaltet haben würden, wenn auch die Fertigindustrien
in sich fest kartelliert gewesen wären. Würde es in
diesem Falle nicht vielleicht möglich gewesen sein, durch
ein gegenseitiges Paktieren, durch ein beiderseitiges Nachgeben,
Geben und Nehmen, den Niedergang der Konjunktur
aufzuhalten und auf beiden Seiten gleichmäßiger zu verteilen,
statt nur einen Teil die Kosten zahlen zu lassen? Liegt
nicht vielleicht auch ein Teil der Schuld an der mangelnden
oder noch zu unvollständigen Kartellierung der Fertigindustrie?
Immerhin stellt Sombart fest, daß die Kartelle ihre preishaltende
Politik, die bei Exportindustrien notwendig eine
Hinderung des natürlichen Abflußweges der überproduzierten
Waren bedeuten müsse, ergänzt hätten durch Exportbonifikationen
für ausgeführte Güter, die zum Kartellpreise erworben
seien bezw. durch einen unter den Produktionskosten
oder zu dem Produktionskostenpreise bewirkten Verkauf im