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zleichs auf die für das Jahr 1928 gegebenen Zahlen zurückgegriffen werden. Aus diesen
Zahlen würde sich ergeben, daß von der Gesamtschuldenkopflast!) folgende Anteile als
Quellen einer Einkommensminderung zu gelten haben:
2,0 vH bei Großbritannien,
1,53 vH bei Frankreich,
24,44 vH bei Belgien und
1,21 vH bei Italien.
Der auffallend hohe Betrag des Anteils der belgischen Schuldenkopflast erklärt sich aus
der außerordentlich hohen kommerziellen Auslandschuld Belgiens, die im absoluten Be-
trage in Mark Vorkriegskaufkraft ausgedrückt höher ist als die kommerziellen Auslands-
verpflichtungen der übrigen untersuchten Mächte. Den geringsten Anteil hat, absolut und
relativ, Italien aufzuweisen, das nur eine kommerzielle Auslandsanleihe, die Morgan-
anleihe von 1925, ausweist.
Stellt man diesen Zahlen den entsprechenden Anteil der deutschen Schuldenlast gegen-
über, so ergibt es sich, daß 83,2 vH der gesamten deutschen Staats- und Länderverschul-
dung, einschließlich Reparationsverpflichtungen, als Quelle für Einkommensminderungen
zu gelten haben. Während die absoluten Schuldenkopflasten der Vergleichsländer aus
kommerzieller Auslandschuld und derjenigen politischen Schuld, die nicht durch die Aus-
landszahlungen gedeckt wird, im Jahre 1928 sich belaufen auf:
44,2 Mark Vorkriegskaufkraft bei Großbritannien,
24,7 » » Frankreich,
168,1 >» » Belgien,
7.7 Italien,
ist die entsprechende Schuldenkopflast aus der Auslandschuld
403,7 Mark Vorkriegskaufkraft anzugeben.
Deutschlands mit
\ Vel, “Übersicht 11.