Kapitel II. Adam Smith.
der Rest der Domänen unter Privatpersonen verteilt wen
Hinsicht haben die europäischen Regierungen seine Rat?)
zu gut befolgt 1 ). Aus demselben Grund (das persönliche
anzustacheln), befürwortet er immer, daß überall dort, wo es möglich
ist, die Besoldungen der Beamten, (anstatt aus einem festen Einkommen
zu bestehen), zum Teil von denen, die ihrer Dienste bedürfen, gezahlt
werden, und vor allem sollen sie im Verhältnis zu ihrem Eifer und
zu ihrem Fleiß stehen (z. B. für die Richter und Professoren/) 2 ).
So ist die Verwaltung durch den Staat stets nur ein Notbehelf.
Das ‘Eingreifen des Staates muß streng auf die Fälle beschränkt
werden, wo die Tätigkeit des einzelnen unmöglich ist. ' Smith ge
steht ihm bloß drei Funktionen zu: die Justizverwaltung, die Landes
verteidigung und endlich „die Pflicht, gewisse öffentliche Werke und
Anstalten zu- errichten und zu unterhalten, deren Errichtung und
Unterhaltung niemals in dem Interesse eines Privatmannes oder einer
kleinen Zahl von Privatleuten liegen kann, weil der Gewinn daran
niemals einem Privatmanne oder einer kleinen Zahl von Privatleuten
Entschädigung gewähren würde, obgleich er eine große Nation oft
mehr als schadlos hält“ 8 )5
Hüten wir uns aber, seinen Gedanken zu übertreiben. Wenn
Smith in der großen Mehrzahl der Fälle die individuelle Betätigung
vorzieht, so dürfen wir deshalb nicht auf ein unbegrenztes Vertrauen
seinerseits in das Individuum schließen. Der Individualismus Smith’s
ist von einer ganz besonderen Art : er besteht nicht in einer blinden
Vorliebe für jedes Privatunternehmen. Er weiß, daß die Industrie ganz
natürlich zum Monopol neigt. „Leute von demselben Gewerbe kommen
selten auch nur zum Vergnügen zusammen, ohne daß ihre Unter
haltung mit einer Verschwörung gegen das Publikum oder einem
Plane zur Erhöhung der Preise endigt 4 ).“ 'Damit ein Privatunter
nehmen der Allgemeinheit nützlich sei, müssen zwei Bedingungen
gegeben sein: der Unternehmer muß erstens vom persönlichen Nutzen
getrieben werden, und zweitens muß ihn die Konkurrenz in gerechten
Grenzen halten. Wenn diese beiden Bedingungen fehlen, so läuft
das Publikum Gefahr, unter einem Privatunternehmen ebenso wie
1 £
unter einem staatlichen Unternehmen zu leiden.
*So ist Smith auch ein ausgesprochener Gegner gewisser privater
Kollektivunternehmungen wie z. B. der Aktiengesellschaften 5 ), weil
b Vgl. im besonderen Bouhgin, Les Communaux et la ßevolution
franqaise in der Nouvelle revue liistorique de droit, November-
Dezember 1908.
2 ) Völkerreichtum II, S. 203ff., B. V, Kap. I, Teil 3, Abs. 2.
3 ) Yölkerreiohtum II, S. 160, B. IV, Kap. IX am Ende.
J ) Völkerreiobtura I, S. 75, B. I, Kap. X, Teil 2.
6 ) Völkerreichtum II, S. 191, B. V, Kap. I, Teil 3, Abs. 1, § 2.