Full text: Geschichte der volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen

Kapitel II. Adam Smith. 
der Rest der Domänen unter Privatpersonen verteilt wen 
Hinsicht haben die europäischen Regierungen seine Rat?) 
zu gut befolgt 1 ). Aus demselben Grund (das persönliche 
anzustacheln), befürwortet er immer, daß überall dort, wo es möglich 
ist, die Besoldungen der Beamten, (anstatt aus einem festen Einkommen 
zu bestehen), zum Teil von denen, die ihrer Dienste bedürfen, gezahlt 
werden, und vor allem sollen sie im Verhältnis zu ihrem Eifer und 
zu ihrem Fleiß stehen (z. B. für die Richter und Professoren/) 2 ). 
So ist die Verwaltung durch den Staat stets nur ein Notbehelf. 
Das ‘Eingreifen des Staates muß streng auf die Fälle beschränkt 
werden, wo die Tätigkeit des einzelnen unmöglich ist. ' Smith ge 
steht ihm bloß drei Funktionen zu: die Justizverwaltung, die Landes 
verteidigung und endlich „die Pflicht, gewisse öffentliche Werke und 
Anstalten zu- errichten und zu unterhalten, deren Errichtung und 
Unterhaltung niemals in dem Interesse eines Privatmannes oder einer 
kleinen Zahl von Privatleuten liegen kann, weil der Gewinn daran 
niemals einem Privatmanne oder einer kleinen Zahl von Privatleuten 
Entschädigung gewähren würde, obgleich er eine große Nation oft 
mehr als schadlos hält“ 8 )5 
Hüten wir uns aber, seinen Gedanken zu übertreiben. Wenn 
Smith in der großen Mehrzahl der Fälle die individuelle Betätigung 
vorzieht, so dürfen wir deshalb nicht auf ein unbegrenztes Vertrauen 
seinerseits in das Individuum schließen. Der Individualismus Smith’s 
ist von einer ganz besonderen Art : er besteht nicht in einer blinden 
Vorliebe für jedes Privatunternehmen. Er weiß, daß die Industrie ganz 
natürlich zum Monopol neigt. „Leute von demselben Gewerbe kommen 
selten auch nur zum Vergnügen zusammen, ohne daß ihre Unter 
haltung mit einer Verschwörung gegen das Publikum oder einem 
Plane zur Erhöhung der Preise endigt 4 ).“ 'Damit ein Privatunter 
nehmen der Allgemeinheit nützlich sei, müssen zwei Bedingungen 
gegeben sein: der Unternehmer muß erstens vom persönlichen Nutzen 
getrieben werden, und zweitens muß ihn die Konkurrenz in gerechten 
Grenzen halten. Wenn diese beiden Bedingungen fehlen, so läuft 
das Publikum Gefahr, unter einem Privatunternehmen ebenso wie 
1 £ 
unter einem staatlichen Unternehmen zu leiden. 
*So ist Smith auch ein ausgesprochener Gegner gewisser privater 
Kollektivunternehmungen wie z. B. der Aktiengesellschaften 5 ), weil 
b Vgl. im besonderen Bouhgin, Les Communaux et la ßevolution 
franqaise in der Nouvelle revue liistorique de droit, November- 
Dezember 1908. 
2 ) Völkerreichtum II, S. 203ff., B. V, Kap. I, Teil 3, Abs. 2. 
3 ) Yölkerreiohtum II, S. 160, B. IV, Kap. IX am Ende. 
J ) Völkerreiobtura I, S. 75, B. I, Kap. X, Teil 2. 
6 ) Völkerreichtum II, S. 191, B. V, Kap. I, Teil 3, Abs. 1, § 2.
	        
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