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jenigen angesehen werden, die in eigenen Betriebsstätten im Aus
trag und für Rechnung anderer Gewerbtreibettder gewerbliche Er
zeugnisse Herstellen oder bearbeiten. Sie gelten dasiir auch dann,
wenn sie die Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen, sowie für die Zeit,
irr der sie vorübergehend für eigene Rechnung arbeiten. Dieser
Kreis ist durch die Bultdesratsverordnung vom Januar 1915
dahin erweitert, daß zu den Hausgetverbtreibeirden auch diejenigen
Personen gehören, welche in gleicher Weise wie Haus-
gewerbtreibende, aber mit -der Maßgabe tätig sind, daß sie nicht für
andere Gewerbtreibende, sondern im Auftrag und' für Rechnung
des Reiches, eines Bundesstaates, eines Gemeindeverbandes, einer
Gemeinde, anderer öffentlicher Verbände oder- öffentlicher Körper
schaften oder von Wohltätigkeitsveranstalkungen wie vom Roten
Kreuz, vom Vaterländischen Frauenverein und dergleichen arbeiten.
Werkstattarbeiter von Hausgeiverbtreibenden iverden, soweit die
Satzung sie erwähnt, der allgemeinen Versicherung unterstellt; ihre
Gleichstellung mit anderen geiver-blichen Arbeitern ist im übrigen
durch Erlasse fast aller einzelstaatlichen Ministerien sichergestellt.
Der Begriff der „hausgewerblich Beschäftigten" ist meist fallen ge
lassen; es gibt nur eine Kategorie von hausgewerblich Versicherungs-
Pflichtigen : die Hausgeworbtreibenden. Wo von hausgewerblich
Beschäftigten die Rede ist, werden in der Regel die durch Zwischen
personen beschäftigten Hansgewerbtreibenden darunter verstanden;
versichevungsrechtlich sind sie aber stets den Hausgewerbtrerbendeu
gleichgestellt, so daß es sich um eine Floskel handelt, die gerade so
gut wegfallen könnte. Auf Antrag können Hausgewerbtreibende, die
über 2600 M. Einkommen haben, von der Versicherungspflicht be
freit werden, oder aber sie sind von dieser Einkommensgrenze an
versicherungsfrei, haben aber die Versicherunasberechtigung.
J>n übrigen ist das Bestreben maßgebend gewesen, d i e
Hausgewerbtreib endenden anderenVersicher-
t e n g l e i ch z u ste l l e n; manche Kassen haben daher überhaupt
von der Schaffung eines besonderen Statuts abgesehen (Weißen
fels), andere haben zwar ein solches geschaffen, da aber darin eine
gleiche Behandlung vorgesehen ist, können sie völlig von geson