fullscreen: Die Heimarbeit im Kriege

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jenigen angesehen werden, die in eigenen Betriebsstätten im Aus 
trag und für Rechnung anderer Gewerbtreibettder gewerbliche Er 
zeugnisse Herstellen oder bearbeiten. Sie gelten dasiir auch dann, 
wenn sie die Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen, sowie für die Zeit, 
irr der sie vorübergehend für eigene Rechnung arbeiten. Dieser 
Kreis ist durch die Bultdesratsverordnung vom Januar 1915 
dahin erweitert, daß zu den Hausgetverbtreibeirden auch diejenigen 
Personen gehören, welche in gleicher Weise wie Haus- 
gewerbtreibende, aber mit -der Maßgabe tätig sind, daß sie nicht für 
andere Gewerbtreibende, sondern im Auftrag und' für Rechnung 
des Reiches, eines Bundesstaates, eines Gemeindeverbandes, einer 
Gemeinde, anderer öffentlicher Verbände oder- öffentlicher Körper 
schaften oder von Wohltätigkeitsveranstalkungen wie vom Roten 
Kreuz, vom Vaterländischen Frauenverein und dergleichen arbeiten. 
Werkstattarbeiter von Hausgeiverbtreibenden iverden, soweit die 
Satzung sie erwähnt, der allgemeinen Versicherung unterstellt; ihre 
Gleichstellung mit anderen geiver-blichen Arbeitern ist im übrigen 
durch Erlasse fast aller einzelstaatlichen Ministerien sichergestellt. 
Der Begriff der „hausgewerblich Beschäftigten" ist meist fallen ge 
lassen; es gibt nur eine Kategorie von hausgewerblich Versicherungs- 
Pflichtigen : die Hausgeworbtreibenden. Wo von hausgewerblich 
Beschäftigten die Rede ist, werden in der Regel die durch Zwischen 
personen beschäftigten Hansgewerbtreibenden darunter verstanden; 
versichevungsrechtlich sind sie aber stets den Hausgewerbtrerbendeu 
gleichgestellt, so daß es sich um eine Floskel handelt, die gerade so 
gut wegfallen könnte. Auf Antrag können Hausgewerbtreibende, die 
über 2600 M. Einkommen haben, von der Versicherungspflicht be 
freit werden, oder aber sie sind von dieser Einkommensgrenze an 
versicherungsfrei, haben aber die Versicherunasberechtigung. 
J>n übrigen ist das Bestreben maßgebend gewesen, d i e 
Hausgewerbtreib endenden anderenVersicher- 
t e n g l e i ch z u ste l l e n; manche Kassen haben daher überhaupt 
von der Schaffung eines besonderen Statuts abgesehen (Weißen 
fels), andere haben zwar ein solches geschaffen, da aber darin eine 
gleiche Behandlung vorgesehen ist, können sie völlig von geson
	        
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