Full text: Geschichte der volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen

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Zweites Buch. Die Gegner. 
Mit einem äußerst klaren Begriff des zu verfolgenden Zieles unter 
suchen sie das Eigentum in seinen Wirkungen auf die Gütervertei- 
lung und Gütererzeugung, sowie in seiner historischen Entwicklung, — 
und sie kommen zu dem Schluß, daß seine Abschaffung das beste 
Mittel sei, die wissenschaftliche und industrielle Organisation der 
modernen Gesellschaft zu ihrer höchsten Vollkommenheit zu bringen. 
Diese Bewegung ist in der Geschichte der volkswirtschaftlichen Dok 
trinen eine der bedeutendsten. Die Frage des Eigentums wird auf 
geworfen. Von nun ab hört sie nicht auf, auf der Tagesordnung der 
Wissenschaft zu stehen 1 ). 
*) Es liegt außerhalb des Planes, den wir uns gesteckt haben, den Sozialismus 
der Zeit vor dem 19. Jahrhundert zu besprechen. Jedoch ist die Präge, ob die 
französische Kevolution von 1789 sozialistisch gewesen ist, oder ob sie nur ganz 
einfach „bürgerlich“ war, wie es die Sozialisten von heute behaupten, zu oft aufge 
worfen worden, als daß wir sie vollständig mit Stillschweigen übergehen könnten. 
Es unterliegt keinem Zweifel, daß auch die am weitesten fortgeschrittenen 
Männer der Revolution bei jeder Gelegenheit ihre Achtung des Eigentums betont 
haben. Sogar Mahat hat gegen die Unterstellung protestiert, das Land-Gesetz (la Loi 
agraire) predigen zu wollen, eine Lehre, die er „verderblich und zerstörend“ nennt. 
Die große Konfiskation der Kirchengüter und der Besitzungen der emigrierten 
Adligen war eine politische Maßnahme und hatte durchaus nichts mit den wirt 
schaftlichen Prinzipien zu tun. Sie gleicht völlig so vielen anderen geschichtlichen 
Konfiskationen, die in keiner Weise auf sozialistischen Beweggründen beruhten, wie 
die der Juden, der Templer, der Hugenotten, der Irländer usw. Ganz im Gegensatz 
dazu wurde die Konfiskation der Liegenschaften (biens de fondations) d. h. der Besitz 
rein abstrakter Personen, als eine Maßnahme zur Verteidigung des individuellen und 
wirklichen Eigentums dargestellt, die sich gegen das Überhandnehmen des Fiktiv- 
Eigentums, des Eigentums der toten Hand, richtete. Bei der Abschaffung der feudalen 
Rechte unterschied man mit großer Sorgfalt die Rechte, die auf der Souveränität 
beruhten (Hoheitsrechte), die abgeschafft werden sollten, von denen, die auf dem 
Besitz beruhten und geachtet werden mußten, oder für die man -wenigstens das Recht 
auf Entschädigung zugestand. Allerdings blieb in der Ausführung nicht viel von 
dieser Unterscheidung übrig; das Elend der damaligen Zeit, der Zusammenbruch der 
Assignaten, der Bankerott der Rente ruinierten zahllose Existenzen, aber die Absicht, 
das Eigentum zu achten, bleibt deshalb nicht weniger unbestreitbar. Anscheinend 
haben in dieser Hinsicht die Männer der Revolution unter dem Einfluß der Physio- 
kraten gestanden, deren Kultus des Eigentums wir kennen. Sollte man nicht glauben, 
daß der 17. Artikel der „Declaration des Droits de l’Homme“ aus der Feder eines 
Physiokraten stamme: „Das Eigentum ist ein unverletzliches und heiliges Recht!“ 
Es ist jedoch wahr, daß auch Rousseau den gleichen Gedanken in seinem Aufsatz 
über Economie Politique Ausdruck gegeben hatte, als er schrieb; „Das Eigen 
tumsrecht ist das heiligste aller bürgerlichen Rechte.“ 
Aber nicht nur in Hinsicht auf die Präge des Eigentums hat sich die Revolution 
von 1789 anti-sozialistisch gezeigt. Sie war es auch in dem Sinne, daß sie nicht 
an den Klassenkampf gedacht hat, und ebensowenig an einen Interessengegensatz 
zwischen Proletariern und Kapitalisten, sondern nur Bürger kennen wollte, die alle 
gleich, alle gleichberechtigt, alle Brüder wären. 
Diejenigen aber, die sich heute am heftigsten auf den Geist der Revolution be 
rufen, möchten nicht, daß diese Feststellungen sie in irgend etwas verkleinere. Daher
	        
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