44 1. Teil. England.
auch zu vergewissern, daß solche Gesuche und Aktenstücke, die ihnen von einer im
neutralen Gebiet wohnhaften Person zugehen, nicht durch die Hände eines Feindes
gegangen sind).
6. Kapitel.
Verträge?)
I. England verbietet während des Krieges jeden geschäftlichen Ver-
kehr mit einem „Feinde“, wobei der Begriff „Feind“ in englischem Sinne
zu nehmen ist®). Verboten sind dabei alle Transaktionen, die dazu führen
könnten, den Feind zu begünstigen oder England zu schädigen. Aber
auch jeder andere Vertrag, dessen Erfüllung dem Wohle des britischen
Staates schaden könnte oder der Staatspolitik widerspricht, ist „illegal“
und kann deshalb vom Richter nicht geschützt werden (Janson v. Driefontein
Consolidated Mines Ltd. [1902] A. C, 484, siehe unten). Darnach hat nach
englischer Auffassung der Richter die Pflicht, durch seine Rechtsprechung
die Politik des Staates zu unterstützen. Da diese nach den Erlassen der
Regierung und wiederholten öffentlichen Erklärungen der maßgebenden
Minister und Staatsmänner darauf ausgeht, Industrie und Handel der
Feinde zugrunde zu richten, Englands wirtschaftliche Machtstellung aber
zu stärken, so entspricht dieser Auffassung auch die englische Judikatur
auf dem Gebiete des Vertragsrechtes. Ihre Wirkung macht sich bei den
einzelnen Verträgen in folgender Weise geltend*).
1. Verträge, die während des Krieges — ohne Erlaubnis der zu-
ständigen Behörde — mit einem alien enemy eingegangen wurden. Sie
sind null und nichtig.
Ausnahmebewilligung zum Geschäftsbetrieb erhielten, weshalb der Verkehr mit
ihnen in den von den Gesetzen vorgesehenen Schranken erlaubt ist: die Niederlassungen
der deutschen und österreichischen und türkischen Banken 5).
!) Röthlisberger a.a.0. 1916.
?) Über die Gesellschaftsverträge siehe Seite 33.
3) Siehe darüber oben Seite 1 ff.
*) Siehe darüber auch Page aa0., S. 72 ff., Leslie F. Scott (The Effect of war on
contracts; Dr. Alfred Sieveking (Influence of war on private contracts); Dr. Brüders
(Operation of war on private contracts). Letztere drei Publikationen erschienen als
„Papers‘“ der InternationahLaw Association, Madrid, Conference 1913, an welcher englische
und deutsche Juristen die Wirkung des Krieges auf private Verträge eifrig diskutierten;
insbesondere zwar auf dem Gebiete des Seerechts, das hier nicht näher berücksichtigt
werden konnte. Die Transportversicherungsverträge englischer Gesellschaften enthalten
stets die Klausel, daß der Vertrag als aufgelöst zu betrachten ist, wenn zwischen. England
und dem Staate, dem der Versicherte angehört, Krieg ausbricht. Selbst wenn diese
Klausel nicht vorkäme, so würde gleichwohl aus dem betr. Vertrag für Schaden, den
der deutsche Versicherte während des Krieges erlitten hat, auch nach dem Krieg in Eng-
land nicht geklagt werden können.
5) Siehe Curti I, S. 17 und 19.