fullscreen: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

  
44 1. Teil. England. 
  
auch zu vergewissern, daß solche Gesuche und Aktenstücke, die ihnen von einer im 
neutralen Gebiet wohnhaften Person zugehen, nicht durch die Hände eines Feindes 
gegangen sind). 
6. Kapitel. 
Verträge?) 
I. England verbietet während des Krieges jeden geschäftlichen Ver- 
kehr mit einem „Feinde“, wobei der Begriff „Feind“ in englischem Sinne 
zu nehmen ist®). Verboten sind dabei alle Transaktionen, die dazu führen 
könnten, den Feind zu begünstigen oder England zu schädigen. Aber 
auch jeder andere Vertrag, dessen Erfüllung dem Wohle des britischen 
Staates schaden könnte oder der Staatspolitik widerspricht, ist „illegal“ 
und kann deshalb vom Richter nicht geschützt werden (Janson v. Driefontein 
Consolidated Mines Ltd. [1902] A. C, 484, siehe unten). Darnach hat nach 
englischer Auffassung der Richter die Pflicht, durch seine Rechtsprechung 
die Politik des Staates zu unterstützen. Da diese nach den Erlassen der 
Regierung und wiederholten öffentlichen Erklärungen der maßgebenden 
Minister und Staatsmänner darauf ausgeht, Industrie und Handel der 
Feinde zugrunde zu richten, Englands wirtschaftliche Machtstellung aber 
zu stärken, so entspricht dieser Auffassung auch die englische Judikatur 
auf dem Gebiete des Vertragsrechtes. Ihre Wirkung macht sich bei den 
einzelnen Verträgen in folgender Weise geltend*). 
1. Verträge, die während des Krieges — ohne Erlaubnis der zu- 
ständigen Behörde — mit einem alien enemy eingegangen wurden. Sie 
sind null und nichtig. 
Ausnahmebewilligung zum Geschäftsbetrieb erhielten, weshalb der Verkehr mit 
ihnen in den von den Gesetzen vorgesehenen Schranken erlaubt ist: die Niederlassungen 
der deutschen und österreichischen und türkischen Banken 5). 
  
  
!) Röthlisberger a.a.0. 1916. 
?) Über die Gesellschaftsverträge siehe Seite 33. 
3) Siehe darüber oben Seite 1 ff. 
*) Siehe darüber auch Page aa0., S. 72 ff., Leslie F. Scott (The Effect of war on 
contracts; Dr. Alfred Sieveking (Influence of war on private contracts); Dr. Brüders 
(Operation of war on private contracts). Letztere drei Publikationen erschienen als 
„Papers‘“ der InternationahLaw Association, Madrid, Conference 1913, an welcher englische 
und deutsche Juristen die Wirkung des Krieges auf private Verträge eifrig diskutierten; 
insbesondere zwar auf dem Gebiete des Seerechts, das hier nicht näher berücksichtigt 
werden konnte. Die Transportversicherungsverträge englischer Gesellschaften enthalten 
stets die Klausel, daß der Vertrag als aufgelöst zu betrachten ist, wenn zwischen. England 
und dem Staate, dem der Versicherte angehört, Krieg ausbricht. Selbst wenn diese 
Klausel nicht vorkäme, so würde gleichwohl aus dem betr. Vertrag für Schaden, den 
der deutsche Versicherte während des Krieges erlitten hat, auch nach dem Krieg in Eng- 
land nicht geklagt werden können. 
5) Siehe Curti I, S. 17 und 19. 
 
	        
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