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Zweites Buch. Die Gegner.
Ebensowenig ist er bereit, die Hingebung oder die Verbrüderung
als wirksame Lebensprinzipien anzuerkennen. Bedeuten sie doch
Aufopferung und Unterordnung eines Menschen unter einen anderen.
Die Menschen sind aber gleichberechtigt, und die Grundregel ihres
gegenseitigen Verkehrs kann nichts anderes als die Gerechtigkeit
sein. Das ist ein für Peoudhon so selbstverständliches Axiom, daß
er sich nicht einmal die Mühe nimmt, es zu beweisen. Es kommt
ihm nur darauf an, die Gerechtigkeit zu definieren. Die Gerechtig
keit, sagt er in seiner „Ersten Abhandlung“ (Premier Memoire)
über das Eigentum ist: „die Anerkennung des anderen als einer der
unseren rechtsgleichen Persönlichkeit“ (S. 191); und etwas später:
„sie ist die freiwillige und gegenseitige Achtung der menschlichen
Würde, wo immer, in welcher Person und unter welchen Umständen
auch immer sie gefährdet sei, und welchen Gefahren auch immer uns
ihre Verteidigung aussetze“ ').
Sie steht daher im gleichen Range wie die Gleichheit. Wenn
wir diese Definition auf die wirtschaftlichen Verhältnisse zwischen
den Menschen anwenden, so finden wir, „daß das Prinzip der gegen
seitigen Achtung sich logischerweise in das der Gegenseitigkeit der
Dienste verwandelt“ * 2 ). Gleiches Entgelt, gleiche Dienste: das ist
die Aufgabe, die die Menschheit zu lösen hat; nur auf diese Weise
wird die Achtung der Gleichheit zur Tatsache. „Tu einem jeden,
' was du willst, daß er dir tue“, dieses Prinzip der ewigen Gerechtig
keit läßt sich wirtschaftlich durch die Gegenseitigkeit und die Rezi
sagen; „Das Gemeineigentum ist der erste Satz der sozialen Entwicklung, seine
These; das Eigentum, das der dem Gemeineigentum entgegengesetzte Ausdruck
ist, ist der zweite Satz, seine Antithese. Zu ermitteln bleibt nun der dritte Satz,
die Synthese, und wir haben die gesuchte Lösung“ (Memoire sur la Pro-
priete, S. 202). Dieser dritte Satz wird nun der einfache Besitzzustand sein,
d. h. das Eigentum, seines Rechtes auf arbeitsloses Einkommen entkleidet. — „Man
schaffe das Eigentum ab, behalte aber das Besitzrecht bei; durch diese einzige
Änderung im Prinzip wird alles in den Gesetzen, in der Regierung, im Wirtschafts
leben, in den Einrichtungen geändert; das Übel verschwindet von der Erde“
(ler Memoire sur la propriete, 1. Ausg., S. 242). AVie man sieht, hatte
Peoudhon nicht den Besuch des Hegelianers Kaed Grün in Paris, 1844, abgewartet,
um sich der hegelianischen Terminologie zu bedienen, da er schon seit 1840 diese
charakteristisch HBOEifschen Formeln anwendete. Über die Beziehungen zwischen
Peoudhon und K. Grün siehe Sainte-Bbuvb : P.-J. Peoudhon.
‘) Justice dans la Revolution etc., Bd. I, S. 182—183.
2 ) Ebenda, S. 269: „Ich werde keine Zeit mit dem Nachweis verlieren, daß
das Prinzip der Reziprozität der Achtung sich logisch in die Reziprozität der
Dienste verwandelt. Ein jeder wird verstehen, daß, wenn die Menschen subjektiv
vor der Gerechtigkeit untereinander gleich sind, sie das nicht weniger gegenüber
der Not sind; und derjenige, der vorgibt, die immanente Dienstbarkeit, die zu über
winden das Recht und die Pflicht der Gesellschaft ist, auf seine Brüder abzuwälzen,
der ist ungerecht.“