6. Zur Technik des Warenterminhandels.
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Es kommt nun aber für die Frage, wer bei dem Geschäfte gewinnt, wie wir
sahen, alles an auf den Marktpreis am Tage der Erfüllung, und es ist daher wichtig,
inwieweit die Wahl des letzteren in das Belieben der Partei gestellt ist. Bei den
Termingeschäften ist nun die Dauer des Lieferungstermins usancemäßig bestimmt, und
zwar gewöhnlich auf 1, auch 2 Monate. Dies heißt, der Verkäufer muß spätestens am letzten
(oder auch drittletzten) Tage dieser Frist liefern bezw. die Lieferung anbieten und die
Erledigung des Geschäfts durch Differenzzahlung herbeiführen, er darf dies aber auch
schon an jedem vorausgehenden Tage des Termins. Manchmal erhält auch —
natürlich gegen einen höheren Preis — der Käufer umgekehrt das Recht, an einem
beliebigen Tage des Monats die Lieferung zu verlangen.
Kehren wir zu unserem Beispiel zurück: 6 hat im März zu 185 Mark gekauft,
in der Loffnung, der Preis werde bis Juni auf 188 Mark steigen. Run sinkt der
selbe aber statt dessen im Mai auf 181 Mark; allein er hofft doch auf ein Wieder-
anziehen um wenigstens 2 Mark bis Juni und kauft daher im Mai noch einmal
50 Tonnen auf Junilieferung zu Mark 181. Trifft diesmal seine Erwartung ein
und steigt der Preis wieder auf 183, so gewinnt er also an dem zweiten Geschäft
wieder zurück, was er an dem ersten verliert. Man nennt daher eine solche Trans
aktion „Meliorations-" oder „Bonifikationsgeschäft". Sinkt aber der Preis doch
weiter, so hat 8 allerdings doppelten Verlust aus beiden Geschäften.
Daraus hat sich nun schon frühzeitig das Bedürfnis entwickelt, bei Abschluß
solcher Geschäfte die Löhe des möglichen Verlustes wenigstens zu beschränken. Dazu
dienen die sogenannten „Prämiengeschäfte".
Man unterscheidet 1. Lieferungs- oder Vorprämie. Lier zahlt der Käufer
eine Prämie dafür, daß er bei ungünstiger Wendung des Marktes vom Vertrag
zurücktreten darf. Ist nun an dem festgesetzten Tage, wo er sich darüber erklären
muß, — entweder der 15. des Monats oder ein anderer besonders vereinbarter Tag
— der Preis gestiegen, so wird er den Vertrag aufrecht erhalten, und dann kommt
die gezahlte Prämie von seinem Gewinn in Abzug; ist dagegen der Preis gesunken,
so erklärt er vom Vertrag zurückzutreten und kann dann nicht mehr verlieren als die
gezahlte Prämie.
Umgekehrt wird 2. die Empfangs- oder Rückprämie vom Verkäufer
gezahlt für das Recht, bei Steigen des Preises nicht liefern zu müssen.
Beide Geschäfte können auch verbunden werden zum sogenannten „Zwei-
Prämiengeschäft", indem eine und dieselbe Person zwei Prämien zahlt als Käufer
und als Verkäufer; 6 kauft z. B. von A und sichert sich durch Prämie Rücktritt
vom Geschäft, verkauft aber gleichzeitig ein gleiches Quantum zum selben Preis an C
und zahlt auch diesem eine Prämie; dann kann er im ungünstigsten Fall nicht mehr
als beide Prämien verlieren, er rechnet aber darauf, daß nach der einen oder anderen
Seite hin eine Preisschwankung eintreten wird, die die Summe beider Prämien
übersteigt.
Sodann können sie aber zu einem Geschäft verschmolzen werden, indem A dem
B eine doppelte Prämie bezahlt für das Recht, am Erfüllungstag entweder als
Käufer oder als Verkäufer einer bestimmten Quantität zu einem bestimmten Preis
sich zu erklären. B. hat hier also jedenfalls Verlust, rechnet aber darauf, daß dieser
geringer sein werde als die doppelte Prämie. Man nennt dies „Stellgeschäft"
oder „Stellage", weil hier der eine dem andern seine Stelle in dem Geschäft als
Käufer oder Verkäufer anweist.
Endlich gehören hierher noch die sogenannten „Optionen": das „Nochgeschäft"
und der „Schluß auf fest und offen", bei welchen es sich darum handelt, gegen
einen höheren Preis eine größere oder eine kleinere Quantität als die im Kontrakt verein
barte liefern oder verlangen zu dürfen. Die Nochgeschäfte wandeln sich häufig in