fullscreen: Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

6. Zur Technik des Warenterminhandels. 
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Es kommt nun aber für die Frage, wer bei dem Geschäfte gewinnt, wie wir 
sahen, alles an auf den Marktpreis am Tage der Erfüllung, und es ist daher wichtig, 
inwieweit die Wahl des letzteren in das Belieben der Partei gestellt ist. Bei den 
Termingeschäften ist nun die Dauer des Lieferungstermins usancemäßig bestimmt, und 
zwar gewöhnlich auf 1, auch 2 Monate. Dies heißt, der Verkäufer muß spätestens am letzten 
(oder auch drittletzten) Tage dieser Frist liefern bezw. die Lieferung anbieten und die 
Erledigung des Geschäfts durch Differenzzahlung herbeiführen, er darf dies aber auch 
schon an jedem vorausgehenden Tage des Termins. Manchmal erhält auch — 
natürlich gegen einen höheren Preis — der Käufer umgekehrt das Recht, an einem 
beliebigen Tage des Monats die Lieferung zu verlangen. 
Kehren wir zu unserem Beispiel zurück: 6 hat im März zu 185 Mark gekauft, 
in der Loffnung, der Preis werde bis Juni auf 188 Mark steigen. Run sinkt der 
selbe aber statt dessen im Mai auf 181 Mark; allein er hofft doch auf ein Wieder- 
anziehen um wenigstens 2 Mark bis Juni und kauft daher im Mai noch einmal 
50 Tonnen auf Junilieferung zu Mark 181. Trifft diesmal seine Erwartung ein 
und steigt der Preis wieder auf 183, so gewinnt er also an dem zweiten Geschäft 
wieder zurück, was er an dem ersten verliert. Man nennt daher eine solche Trans 
aktion „Meliorations-" oder „Bonifikationsgeschäft". Sinkt aber der Preis doch 
weiter, so hat 8 allerdings doppelten Verlust aus beiden Geschäften. 
Daraus hat sich nun schon frühzeitig das Bedürfnis entwickelt, bei Abschluß 
solcher Geschäfte die Löhe des möglichen Verlustes wenigstens zu beschränken. Dazu 
dienen die sogenannten „Prämiengeschäfte". 
Man unterscheidet 1. Lieferungs- oder Vorprämie. Lier zahlt der Käufer 
eine Prämie dafür, daß er bei ungünstiger Wendung des Marktes vom Vertrag 
zurücktreten darf. Ist nun an dem festgesetzten Tage, wo er sich darüber erklären 
muß, — entweder der 15. des Monats oder ein anderer besonders vereinbarter Tag 
— der Preis gestiegen, so wird er den Vertrag aufrecht erhalten, und dann kommt 
die gezahlte Prämie von seinem Gewinn in Abzug; ist dagegen der Preis gesunken, 
so erklärt er vom Vertrag zurückzutreten und kann dann nicht mehr verlieren als die 
gezahlte Prämie. 
Umgekehrt wird 2. die Empfangs- oder Rückprämie vom Verkäufer 
gezahlt für das Recht, bei Steigen des Preises nicht liefern zu müssen. 
Beide Geschäfte können auch verbunden werden zum sogenannten „Zwei- 
Prämiengeschäft", indem eine und dieselbe Person zwei Prämien zahlt als Käufer 
und als Verkäufer; 6 kauft z. B. von A und sichert sich durch Prämie Rücktritt 
vom Geschäft, verkauft aber gleichzeitig ein gleiches Quantum zum selben Preis an C 
und zahlt auch diesem eine Prämie; dann kann er im ungünstigsten Fall nicht mehr 
als beide Prämien verlieren, er rechnet aber darauf, daß nach der einen oder anderen 
Seite hin eine Preisschwankung eintreten wird, die die Summe beider Prämien 
übersteigt. 
Sodann können sie aber zu einem Geschäft verschmolzen werden, indem A dem 
B eine doppelte Prämie bezahlt für das Recht, am Erfüllungstag entweder als 
Käufer oder als Verkäufer einer bestimmten Quantität zu einem bestimmten Preis 
sich zu erklären. B. hat hier also jedenfalls Verlust, rechnet aber darauf, daß dieser 
geringer sein werde als die doppelte Prämie. Man nennt dies „Stellgeschäft" 
oder „Stellage", weil hier der eine dem andern seine Stelle in dem Geschäft als 
Käufer oder Verkäufer anweist. 
Endlich gehören hierher noch die sogenannten „Optionen": das „Nochgeschäft" 
und der „Schluß auf fest und offen", bei welchen es sich darum handelt, gegen 
einen höheren Preis eine größere oder eine kleinere Quantität als die im Kontrakt verein 
barte liefern oder verlangen zu dürfen. Die Nochgeschäfte wandeln sich häufig in
	        
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