Kapitel III. Die Solidaristen.
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bevorsteht — wie Reglementierung der Arbeit, Hygiene der Werkstätten
und der Städte, sanitäre und Schutzgesetze gegen ansteckende Krank
heiten, Unfall- und Altersversicherung der Arbeiter, obligatorische
Unterstützung der Kranken und Altersschwachen 1 ), Organisation der
Gesellschaften zu gegenseitiger Hilfe, der landwirtschaftlichen Kredit
kassen, Erbauung billiger Wohnhäuser und Einrichtungen von Schul
küchen für Schulkinder; Unterstützung aller dieser Assoziationen —
und — zur Zahlung dieser Unterstützungen — progressive Besteuerung
der Erbschaften und Einkommen derer, die die Früchte am Baume
der Zivilisation gepflückt haben, zur gerechten Entschädigung der
anderen, deren Arbeit diesem Baum das Wachstum ermöglicht hat,
— all dies segelt unter der Flagge der Solidarität und wird auch in
Zukunft unter ihr segeln. Daher nennt man auch alle diese Gesetze
„Gesetze sozialer Solidarität“. — Aber nicht allein die Arbeiter gewinnen
von diesem neuen Prinzip. Auch die protektionistische oder nationali
stische Partei beruft sich auf die „Solidarität“. Sie ist es sogar, die
vor allen anderen und zusammen mit den Mutualisten dieses Wort am
meisten in ihrem Programm an wendet. Wenn sich die Steuerzahler
beklagen, daß man ihnen Geld abverlangt, um gewissen Eigentümern
oder Fabrikanten Prämien zu gewähren, oder wenn die Verbraucher
darüber seufzen, daß sie infolge der Einfuhrzölle die Produkte teurer
bezahlen müssen, so stopft man ihnen sogleich den Mund mit dem
Hinweis, daß sie aus Solidaritätsgefühl ihren Landsleuten den Vor
zug zu geben haben 2 ).
') Diese Unterstützungsgesetze sind die bemerkenswertesten praktischen Kund
gebungen der solidaristiscben Bewegung. Sie stellen in Frankreich eine neue Tat
sache vor, denn bis dahin war die Unterstützung von seiten des Staates, der Departe
ments und der Gemeinden rein fakultativ (ausgenommen in einigen besonderen Fällen;
verlassene Kinder und Geisteskranke). Um nur die wichtigsten, und zwar nur
für Frankreich anzufahren: Das Gesetz vom 15. Juli 1893 hat in den Gemeinden
die Unterstützung aller bedürftigen Kranken in der Form ärztlichen Beistandes obli
gatorisch gemacht; — das Gesetz vom 14. Juli 1905 hat dieses Hecht auf alle Inva
liden und Kranken von 70 Jahren unter der Form von Altersrenten ausgedehnt, deren
Betrag je nach den Orten von einem Minimum von 60 Fr. aut ein Maximum von
240 Fr. im Jahre steigt (360 Fr. in Paris); — endlich hat das Gesetz vom 5. April
1910 allen Arbeitern im Alter von 60 Jahren eine Pension zugesichert, deren Lasten
zwischen den Arbeitgebern, dem Staat und den Arbeitern selbst verteilt sind. Man
muß hierin eine Zahlung sehen, die die gegenwärtige Generation den Überlebenden
der vorhergehenden macht.
Diese Unterstützung hat ganz den Charakter der sozialen Schuld, wie sie in
der Theorie des'Quasi-Kontraktes begründet ist, denn einerseits stellt sie, je nach dem
betreffenden Fall, eine Verpflichtung für die Gemeinde, das Departement, den Staat
oder die Arbeitgeber vor, und zwar in Verhältnissen, die durch das Gesetz festgesetzt
sind, eine Verpflichtung, der sie sich nicht entziehen können, — und auf der anderen
Seite hat der Nutznießer genau wie ein Gläubiger einen Rechtsanspruch.
2 ) Man hat letzthin eine ziemlich merkwürdige Anwendung dieser „nationalen