Full text: Geschichte der volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen

Kapitel III. Die Solidaristen. 
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bevorsteht — wie Reglementierung der Arbeit, Hygiene der Werkstätten 
und der Städte, sanitäre und Schutzgesetze gegen ansteckende Krank 
heiten, Unfall- und Altersversicherung der Arbeiter, obligatorische 
Unterstützung der Kranken und Altersschwachen 1 ), Organisation der 
Gesellschaften zu gegenseitiger Hilfe, der landwirtschaftlichen Kredit 
kassen, Erbauung billiger Wohnhäuser und Einrichtungen von Schul 
küchen für Schulkinder; Unterstützung aller dieser Assoziationen — 
und — zur Zahlung dieser Unterstützungen — progressive Besteuerung 
der Erbschaften und Einkommen derer, die die Früchte am Baume 
der Zivilisation gepflückt haben, zur gerechten Entschädigung der 
anderen, deren Arbeit diesem Baum das Wachstum ermöglicht hat, 
— all dies segelt unter der Flagge der Solidarität und wird auch in 
Zukunft unter ihr segeln. Daher nennt man auch alle diese Gesetze 
„Gesetze sozialer Solidarität“. — Aber nicht allein die Arbeiter gewinnen 
von diesem neuen Prinzip. Auch die protektionistische oder nationali 
stische Partei beruft sich auf die „Solidarität“. Sie ist es sogar, die 
vor allen anderen und zusammen mit den Mutualisten dieses Wort am 
meisten in ihrem Programm an wendet. Wenn sich die Steuerzahler 
beklagen, daß man ihnen Geld abverlangt, um gewissen Eigentümern 
oder Fabrikanten Prämien zu gewähren, oder wenn die Verbraucher 
darüber seufzen, daß sie infolge der Einfuhrzölle die Produkte teurer 
bezahlen müssen, so stopft man ihnen sogleich den Mund mit dem 
Hinweis, daß sie aus Solidaritätsgefühl ihren Landsleuten den Vor 
zug zu geben haben 2 ). 
') Diese Unterstützungsgesetze sind die bemerkenswertesten praktischen Kund 
gebungen der solidaristiscben Bewegung. Sie stellen in Frankreich eine neue Tat 
sache vor, denn bis dahin war die Unterstützung von seiten des Staates, der Departe 
ments und der Gemeinden rein fakultativ (ausgenommen in einigen besonderen Fällen; 
verlassene Kinder und Geisteskranke). Um nur die wichtigsten, und zwar nur 
für Frankreich anzufahren: Das Gesetz vom 15. Juli 1893 hat in den Gemeinden 
die Unterstützung aller bedürftigen Kranken in der Form ärztlichen Beistandes obli 
gatorisch gemacht; — das Gesetz vom 14. Juli 1905 hat dieses Hecht auf alle Inva 
liden und Kranken von 70 Jahren unter der Form von Altersrenten ausgedehnt, deren 
Betrag je nach den Orten von einem Minimum von 60 Fr. aut ein Maximum von 
240 Fr. im Jahre steigt (360 Fr. in Paris); — endlich hat das Gesetz vom 5. April 
1910 allen Arbeitern im Alter von 60 Jahren eine Pension zugesichert, deren Lasten 
zwischen den Arbeitgebern, dem Staat und den Arbeitern selbst verteilt sind. Man 
muß hierin eine Zahlung sehen, die die gegenwärtige Generation den Überlebenden 
der vorhergehenden macht. 
Diese Unterstützung hat ganz den Charakter der sozialen Schuld, wie sie in 
der Theorie des'Quasi-Kontraktes begründet ist, denn einerseits stellt sie, je nach dem 
betreffenden Fall, eine Verpflichtung für die Gemeinde, das Departement, den Staat 
oder die Arbeitgeber vor, und zwar in Verhältnissen, die durch das Gesetz festgesetzt 
sind, eine Verpflichtung, der sie sich nicht entziehen können, — und auf der anderen 
Seite hat der Nutznießer genau wie ein Gläubiger einen Rechtsanspruch. 
2 ) Man hat letzthin eine ziemlich merkwürdige Anwendung dieser „nationalen
	        
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