Full text : Geschichte der volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen

688

Fünftes  Buch.  Die  Lehren  der  neuesten  Zeit.

Bauern  Widerstand  findet,  beginnt  sie  doch,  sich  unter  der  Form  zahlloser ­
  Genossenschaften  verschiedener  Art  zu  verwirklichen  —  unter
denen  die  des  gegenseitigen  Kredites  die  interessantesten  sind,  -weil  ihr
bezeichnendster  Zug  gerade  darin  liegt,  ihren  Mitgliedern  die  Haftung
„in  solidum“  für  alle  Schulden  der  Genossenschaft  aufzuerlegen 1 ).
Die  praktischen  Folgen  der  solidaristischen  Idee  sind  übrigens
bei  weitem  noch  nicht  erschöpft.  Sie  können  hauptsächlich  in  der
Form  einschneidender  Veränderungen  in  der  Auffassung  und  den
Eigenschaften  des  Besitzrechtes  in  Erscheinung  treten.  Die  alte
Formel,  „der  Besitz,  eine  soziale  Funktion“,  die  sich  dem  streng  individualistischen ­
  Eigentum,  dem  Dominium  ex  jure  Quiritum
gegenüberstellte,  bis  heute  jedoch  nur  eine  Metapher  geblieben  ist,
kann,  dank  der  Solidarität,  zur  Wirklichkeit  werden.  Da  das  Eigentum ­
  immer  ausgesprochener  als  das  Ergebnis  anonymer  Kooperation
erscheint,  eines  Zusammentreffens  von  Ursachen,  die  zum  guten  Teil
unpersönlich  sind,  strebt  es  darauf  hin,  sich,  wenn  auch  nicht  in  der
kollektivistischen  Sozialisation  zu  verflüchtigen,  so  doch  zum  wenigsten
den  kollektiven  Endzielen  mehr  und  mehr  anzupassen.  Ein  französischer
Philosoph,  Alfred  Foüilleb  1  2 ),  hat  diese  Seite  des  gesellschaftlichen
Miteigentums,  die  mit  allem  individuellen  Besitz  unlösbar  verknüpft
ist,  besonders  nachdrucksvoll  herausgearbeitet.
Dieser  Einfluß  des  Solidarismus  auf  das  Recht  hat  eine  ganze
Bewegung  geschaffen,  der  von  einigen  der  Name  Eechtssozialismus
  beigelegt  worden  ist,  eine  Bezeichnung,  die  allerdings  nicht
ganz  klar  scheint.  Die  Juristen,  die  sich  bemühen,  das  bestehende
Recht  auf  Grund  dieses  Prinzips  zu  erneuern,  nehmen  keineswegs
den  Quasi-Kontrakt  als  Grundlage  ihrer  juristischen  Rekonstruktionen
an,  wie  es  die  Solidaristen  tun,  sondern  sie  erkennen  das  Eigentumsrecht ­
  in  seinem  absoluten  Sinne  nicht  mehr  an,  auf  Grund  dessen  es
für  den  Eigentümer  keine  Verantwortlichkeit  mit  sich  bringt,  solange ­
  er  innerhalb  seines  Rechtes  als  Eigentümer  handelt  (qui  suo
jure  utitur  neminem  laedere  videtur).  —  Sie  ordnen
es  im  Gegenteil  dem  Rechte  der  Gemeinschaft  unter,  indem  sie  sich
auf  die  neue  Theorie  des  sogenannten  „Rechtsmißbrauches“  stützen.
In  geistreicher  Weise  suchen  und  finden  sie  tausend  Fälle,  in  denen
1 )  In  Frankreich  ist  diese  Eegel  der  Solidarität  zuerst  nur  in  den  Gruppen
der  katholischen  .Kreditgenossenschaften,  die  den  Namen  „Union  Durand“  tragen,
zur  Anwendung  gelangt;  obgleich  sie  heute  auch  von  anderen  als  diesen  Genossenschaften ­
  ausgeübt  wird,  ist  sie  doch  noch  die  Ausnahme,  während  die  gleiche  Kegel
in  20000  deutschen  Genossenschaften  und  sogar  in  italienischen,  schweizer  usw.
Genossenschaften  stets  befolgt  wird,  —  ein  weiterer  Beweis,  daß,  wenn  auch  der
Gedanke  der  Solidarität  hauptsächlich  französischen  Ursprungs  ist,  man  doch  seine
Anwendung  in  anderen  Ländern  suchen  muß.
2 )  La  Propriete  sociale  et  la  Democratie.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.