Full text : Wie Deutschland seine Schulden bezahlen kann!

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dementsprechend  eine  einzige  Grundsteuer,  die  bekannte  impot  umczue.
Später  wurde  von  anderer  Seite  eine  einzige  progressive  Einkommensteuer, ­
  d.  h.  also,  ebenfalls  eine  Einsteuer,  nur  anderer  Art,  gefordert. ­
  Die  von  mir  vorgeschlagene  Vermögenshaftsteuer  deckt  sich
weder  mit  der  einen  noch  der  anderen  der  beiden  erwähnten,  ist  aber
auch  eine  Einsteuer.
Der  Grundgedanke  der  Vermögenshaftsteuer  läßt  sich  des  näheren,
wie  folgt,  festlegen:  Das  gesamte  Volksvermögen,  dargestellt  durch
die  Summen  der  den  Einzel-  und  Gesamtwirtschaften  gehörenden
wirtschaftlichen  Güter,  bildet  das  Steuerobjekt  und  gleichzeitig  die
Berechnungsgrundlage  der  Steuer.  Jeder  Zensit  muß  an  dem  Steuerstichtage ­
  den  Gesamtwert  seines  derzeitigen  Besitztums  —  dieser  Begriff ­
  im  weitesten  Sinne  genommen  —  der  Steuerbehörde  angeben,
d.  h.  also  steuertechnisch:  Steuersubjekt  ist  jeder  stelbständige  Vermögensbesitzer. ­
  Der  zehnte  Teil  dieses  Besitztums  jedes  Einzelnen  ist  gewissermaßen ­
  dem  Staate  verfallen.  Der  Staat  ist  als  Eigentümer  dieses
„Zehnten",  als  Lehnsherr  zu  betrachten,  und  der  betreffende  Zensit
und  Besitzer  als  Lehnsmann,  der  eben  diesen  zehnten  Teil  seines  ursprünglichen ­
  Besitzes  vom  Staate  als  Lehen  erhalten  hat;
die  ganze  Einrichtung  der  Vermögenshaftsteuer  ist  überhaupt  dem
deutschrechtlichen  Lehen  vergleichbar.  Die  Steuer  wird  nicht  von  dem
ganzen  Besitztum,  sondern  nur  von  diesem  „zehnten  Teil",  diesem
Lehen,  nach  dem  oben  angegebenen  Satze  erhoben.  Eine  Hauptvorbedingung
  zur  Einführung  der  Vermögenshaftsteuer  besteht  darin,
zu  der  Erkenntnis  zu  kommen  und  diese  Erkenntnis  jedem  Besitzenden
in  sein  Bewußtsein  zu  hämmern,  daß  eben  ein  Teil  seines  Vermögens
lediglich  die  Deckung  für  seinen  Anteil  an  den  Staatsschulden  darstellt ­
  und  ihm  gewissermaßen  vom  Staate  nur  geliehen  ist,  d.  h.  also
die  Gesan'.theit  der  Steuerpflichtigen  für  den  alten  Lehnsgedanken  zu
gewinnen.  So  schwer,  wie  es  auf  den  ersten  Blick  hin  vielleicht  scheinen
mag,  ist  das  m.  E.  gar  nicht;  denn  der  „zehnte  Teil",  das  Lehen,
wird  ja  dem  Steuerpflichtigen  weder  fortgenommen  noch  überhaupt
seiner  Verfügungsgewalt  entzogen,  sondern  dient  nur  als  Grundlage
der  Steuerberechnung,  und  von  diesem  zehnten  Teil  werden  nur
6  Prozent  jährlich  als  Steuer  erhoben,  d.  h.  also  äe  facto  eine
jährliche  Vermögenshaststeuer  von  nur  6  pro  Mille  vom  Gesamtvermögen ­
  des  Steuerpflichtigen.  Das  ist  eine  sehr  geringe  steuerliche ­
  Belastung,  besonders  wenn  man  die  gegenwärtigen  Steuer ­
            
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