II. Die Haupttatssachen der älteren deutschen Agrargeschichte. 41
liches Stück haben wir. in der Schaffung einer Mehrzahl von
lokalen Mittelpunkten für die wirtschaftliche Verwaltung zu
sehen.
Die Hofländerei des Fronhofes, das Salland, stand, wie
bemerkt, in Eigenwirtschaft, wurde vom Grundherrn selbst oder
einem von ihm bestellten Beamten, dem vill cus oder maior,
bewirtschaftet. Dieser erhob ferner die Abgaben, die dem Herrn
von den abhängigen Leuten zukamen. Endlich verwaltete er
als Stellvertreter des Herrn zugleich das grundherrliche Hof-
gericht, das für das Fronhofsgebiet bestand; er war hier der
Richter, die abhängigen Bauern die Urteilfinder.
Um ein richtiges Bild von der Villenverfassung zu geben,
erinnern wir nochmals daran, daß der grundherrliche Besitz
des Mittelalters Streubesitz ist. So dürfen wir denn nicht er-
warten, daß die zu einem Fronhof gehörigen Bauerngüter etwa
immer in einer Ortsgemeinde beisammen liegen. Und dieser
Umstand wiederum beleuchtet das Verhältnis von Villenver-
fasîung oder Grundherrschaft überhaupt und Ortsgemeinde:
daß beide sich decken, ist nicht vorauszuseßen. Wie jich in einer
Ortsgemeinde oft mehrere Fronhöfe berinden, so gehören die
Bauerngüter der gleichen Gemeinde nicht weniger oft zu ver-
schiedenen Fronhofverbänden. Konsequent fügt sich denn auch
nicht bloß das Land der abhängigen Bauern, sondern ebenso
die Hofländerei des Fronhofs der Ordnung der Ackerflur der
Gemeinde ein. Jn der gleichen Weise wie die Verfassung der
Ortsgemeinde bleibt die der Markgenosssenschaft durch das
Aufkommen der Villenverfassung an sich unberührt. Die Stei-
gerung des allgemeinen Einflusses der Grundherrschaft, der auch
die Markgenossenschaft ergreift, geht wohl der Ausbildung der
Villenverfassung parallel, vollzieht sich aber eben neben ihr.
Ein Ausdruck der größern Sorgfalt, welche die Grundherren
jetßt ihrer Wirtschaft zuwandten, tritt uns in der Ausbildung
einer schriftlichen Verwaltung, insbesondere in der Anlage um-
fassender Güter- und Einkünfteverzeichnisse und von Wirtschafts-
vorschriften entgegen. Die Polyptycha und Brevia, Verzeich-
nisse von Besitz und Einkünften, knüpfen an römische Einrich-