Full text: Probleme der Wirtschaftsgeschichte

II. Die Haupttatssachen der älteren deutschen Agrargeschichte. 41 
liches Stück haben wir. in der Schaffung einer Mehrzahl von 
lokalen Mittelpunkten für die wirtschaftliche Verwaltung zu 
sehen. 
Die Hofländerei des Fronhofes, das Salland, stand, wie 
bemerkt, in Eigenwirtschaft, wurde vom Grundherrn selbst oder 
einem von ihm bestellten Beamten, dem vill cus oder maior, 
bewirtschaftet. Dieser erhob ferner die Abgaben, die dem Herrn 
von den abhängigen Leuten zukamen. Endlich verwaltete er 
als Stellvertreter des Herrn zugleich das grundherrliche Hof- 
gericht, das für das Fronhofsgebiet bestand; er war hier der 
Richter, die abhängigen Bauern die Urteilfinder. 
Um ein richtiges Bild von der Villenverfassung zu geben, 
erinnern wir nochmals daran, daß der grundherrliche Besitz 
des Mittelalters Streubesitz ist. So dürfen wir denn nicht er- 
warten, daß die zu einem Fronhof gehörigen Bauerngüter etwa 
immer in einer Ortsgemeinde beisammen liegen. Und dieser 
Umstand wiederum beleuchtet das Verhältnis von Villenver- 
fasîung oder Grundherrschaft überhaupt und Ortsgemeinde: 
daß beide sich decken, ist nicht vorauszuseßen. Wie jich in einer 
Ortsgemeinde oft mehrere Fronhöfe berinden, so gehören die 
Bauerngüter der gleichen Gemeinde nicht weniger oft zu ver- 
schiedenen Fronhofverbänden. Konsequent fügt sich denn auch 
nicht bloß das Land der abhängigen Bauern, sondern ebenso 
die Hofländerei des Fronhofs der Ordnung der Ackerflur der 
Gemeinde ein. Jn der gleichen Weise wie die Verfassung der 
Ortsgemeinde bleibt die der Markgenosssenschaft durch das 
Aufkommen der Villenverfassung an sich unberührt. Die Stei- 
gerung des allgemeinen Einflusses der Grundherrschaft, der auch 
die Markgenossenschaft ergreift, geht wohl der Ausbildung der 
Villenverfassung parallel, vollzieht sich aber eben neben ihr. 
Ein Ausdruck der größern Sorgfalt, welche die Grundherren 
jetßt ihrer Wirtschaft zuwandten, tritt uns in der Ausbildung 
einer schriftlichen Verwaltung, insbesondere in der Anlage um- 
fassender Güter- und Einkünfteverzeichnisse und von Wirtschafts- 
vorschriften entgegen. Die Polyptycha und Brevia, Verzeich- 
nisse von Besitz und Einkünften, knüpfen an römische Einrich-
	        
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