Die Krankenverfidherung. 93
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zu der der Derfiherte entfpredend feinem fogenannten „Grund-
[ohn“, d. h. feinem durchjHnittliden Tagesverdienft gehört. (Seit
bem 5. März 1923 beträgt der gefeklidhe Höchitjag für die Grund.
[öhne in der Krankenverfigerung 2400 .%, der fagungsmäßig 3zu-
(äffige Höditfaß 14400 6.)
Man unterfdheidet R egelleiftungen und Mehrleijtun-
gen. Erftere muß die Kaffe bei Eintreten des Verfiherungs»
jalles gewähren, leßtere werden durdz die Sagung der betreffenden
Kaffe geregelt. .
Laut Gejeg muß gewährt werden:
bei Krankheiten — Xrankenhbilfe,
bei der Niederkunft — WodhenhHilfe bzw. Samilien-
gilfe,
bei einem Sterbefall — Sterbegeld.
a) Krankenhilfe. Sie erjtreckt fidy in der Regel auf 26
Wochen und befteht in fogenannter „Krankenpflege“ und in
„Krankengeld“.
Die Krankenpflege tritt, aud ohne daß Arbeitsunfähigkeit
vorliegt, fofort nad der Krankmeldung ein. Sie beiteht in ärzt-
liger Behandlung und der Gewährung der vom Arzt verfhrie-
benen Medikamente und kleineren Heilmittel (3. B. Brillen).
Bei den Krankenkaffen bejteht die fogenannte „freie Arz3t-
wahl“; diefe befhränkt fidy jedoch auf diejenigen Ärzte, die
„Kaffenärzte“ find, d.h. mit denen die Kaffe einen Vertrag ab-
gefchloffen hat.
Krankengeld kann erjt vom vierten Tage der Arbeits-
unfähigkeit an bezogen werden. Es ftellt einen gewijjen Er-
jag des ausfallenden Lohnes dar und wird nad der Höhe des
Grundlohns berednet. In der Regel beträgt es die Hälfte des
Erundlohns. Mehrleiftungen find 3zuläffig.
An Stelle von Krankenpflege und Krankengeld kann die Kran-
kenkaffe in Sällen von anjtedender oder fonjt die Umgebung ge-
jährdender Krankheit, oder falls es im Haufe an der nötigen
Pflege fehlt, Krankenhausbehandlung treten lafjen. Han-
delt es fidH um die Erkrankung eines Ernährers, fo erhalten die
Angehörigen, folange er im Krankenhaus ift, ein fogenanntes
„Hausgeld“ in der Höhe des halben Krankengeldes. Wenn die
Unterbringung in einem Krankenhaus nidt möglid} ijt, kann an-
jtatt deffen aud Hauspflege treten.
Henefende können durdy die Kaffe in Genefungsheimen, unter