B
mögen“). Die beiden ersten Steuern sind Objekt-(Ertrags-)steuern, die
letzte hingegen im wesentlichen Subjekt-("persönliche)Steuer. Die
erste ist eine Repartitions- oder Kontingentierungssteuer, die beiden
letzten hingegen sind Quotitätssteuern. Die Steuersätze sind sehr
verschieden, nicht nur im Verhältnis jener drei Hauptgruppen zu
einander, sondern auch innerhalb der imposta di ricchezza mobile
selbst. In dieser Verschiedenheit der Gesamtstruktur des Systems
der direkten Staatssteuern liegt die Hauptschwäche des Systems selbst.
Im einzelnen sei folgendes bemerkt.
1. Die Grundsteuer (imposta fondiaria 1 ) ist von den direkten
Steuern nicht nur die älteste, sondern auch die veraltetste. Als ein
greisenhaftes, morsches Inventarstück wurde sie vom neuen König
reich übernommen. 22 dem Wesen und dem Namen nach verschiedene
Systeme und Kataster, im Verhältnis zueinander höchst ungleich und
vielfach recht mangelhaft, bildeten und bilden zum Teil noch heute
die Grundlagen für die Grundbesteuerung. Dem Alter nach sind
die Kataster höchst ungleich: sie gehen in die Vergangenheit zurück
bis in die erste Hälfte des 16. Jahrhunderts (wie die des ehemaligen
Herzogtums Modena 1533) und reichen bis über die Mitte des 19. Jahr
hunderts herauf (Lucca 1861—1869). Die meisten freilich stammen
aus der Zeit der ersten drei Jahrzehnte des 19. Jahrhunderts. Die
Steuer wird, wie schon angedeutet, nach Kontingenten der einzelnen
Provinzen nach Maßgabe der in den alten Territorien erzielten Er
träge veranlagt. Zwar erfolgte 1864 eine Kontingentsausgleichung, sie
war aber höchst ungenügend. So ist die Ungleichheit der Besteuerung
eine zweifache: eine äußere, d. h. von Kataster zu Kataster, von Ge
bietsteil zu Gebietsteil, und eine innere, d. h. innerhalb des Katasters
von Ort zu Ort, von Grundstück zu Grundstück. Diese mit der Zeit
sich immer mehr verschärfenden Ungleichmäßigkeiten suchte man zwar
wiederholt durch Reformen zu bekämpfen, allein zu einem praktischen
Ergebnis haben diese Versuche nicht geführt. Erst das „Peräquations-
9 In Betracht kommen namentlich:
Ricca Salerno, Le entrate ordinarie dello Stato, im „Orlando“ (primo trattato
oompleto di diritto amministrativo italiano), Bd. IX, S. 199ff.; Angusto Graziani,
Istituzioni di scienza delle finanze, Turin (Bocca), 1911, S. 417 ff., 459 ff., 518 ff.;
Federico Flora, Manuale della scienza delle finanze, Livorno, 1909, S. 327ff.,
349ff., 388ff.; Ad. Wagner, Spezielle Steuerlehre, 1. Buch (Steuergeschichte vom
Altertum bis zur Gegenwart), 4. Abteilung seines „Lehr- und Handbuches der poli
tischen Ökonomie“, Leipzig, 1910, S. 435ff,; Max v. Heckei, Lehrb. für Finanz-
wissensohaft, 1. Bd., Leipzig, 1907, S. 273, 284, 396ff.; Eheberg, Finanzwissen
schaft, Leipzig, 1911, S. 230, 297.
1*