Full text: Die Kommunalbesteuerung in Italien

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mögen“). Die beiden ersten Steuern sind Objekt-(Ertrags-)steuern, die 
letzte hingegen im wesentlichen Subjekt-("persönliche)Steuer. Die 
erste ist eine Repartitions- oder Kontingentierungssteuer, die beiden 
letzten hingegen sind Quotitätssteuern. Die Steuersätze sind sehr 
verschieden, nicht nur im Verhältnis jener drei Hauptgruppen zu 
einander, sondern auch innerhalb der imposta di ricchezza mobile 
selbst. In dieser Verschiedenheit der Gesamtstruktur des Systems 
der direkten Staatssteuern liegt die Hauptschwäche des Systems selbst. 
Im einzelnen sei folgendes bemerkt. 
1. Die Grundsteuer (imposta fondiaria 1 ) ist von den direkten 
Steuern nicht nur die älteste, sondern auch die veraltetste. Als ein 
greisenhaftes, morsches Inventarstück wurde sie vom neuen König 
reich übernommen. 22 dem Wesen und dem Namen nach verschiedene 
Systeme und Kataster, im Verhältnis zueinander höchst ungleich und 
vielfach recht mangelhaft, bildeten und bilden zum Teil noch heute 
die Grundlagen für die Grundbesteuerung. Dem Alter nach sind 
die Kataster höchst ungleich: sie gehen in die Vergangenheit zurück 
bis in die erste Hälfte des 16. Jahrhunderts (wie die des ehemaligen 
Herzogtums Modena 1533) und reichen bis über die Mitte des 19. Jahr 
hunderts herauf (Lucca 1861—1869). Die meisten freilich stammen 
aus der Zeit der ersten drei Jahrzehnte des 19. Jahrhunderts. Die 
Steuer wird, wie schon angedeutet, nach Kontingenten der einzelnen 
Provinzen nach Maßgabe der in den alten Territorien erzielten Er 
träge veranlagt. Zwar erfolgte 1864 eine Kontingentsausgleichung, sie 
war aber höchst ungenügend. So ist die Ungleichheit der Besteuerung 
eine zweifache: eine äußere, d. h. von Kataster zu Kataster, von Ge 
bietsteil zu Gebietsteil, und eine innere, d. h. innerhalb des Katasters 
von Ort zu Ort, von Grundstück zu Grundstück. Diese mit der Zeit 
sich immer mehr verschärfenden Ungleichmäßigkeiten suchte man zwar 
wiederholt durch Reformen zu bekämpfen, allein zu einem praktischen 
Ergebnis haben diese Versuche nicht geführt. Erst das „Peräquations- 
9 In Betracht kommen namentlich: 
Ricca Salerno, Le entrate ordinarie dello Stato, im „Orlando“ (primo trattato 
oompleto di diritto amministrativo italiano), Bd. IX, S. 199ff.; Angusto Graziani, 
Istituzioni di scienza delle finanze, Turin (Bocca), 1911, S. 417 ff., 459 ff., 518 ff.; 
Federico Flora, Manuale della scienza delle finanze, Livorno, 1909, S. 327ff., 
349ff., 388ff.; Ad. Wagner, Spezielle Steuerlehre, 1. Buch (Steuergeschichte vom 
Altertum bis zur Gegenwart), 4. Abteilung seines „Lehr- und Handbuches der poli 
tischen Ökonomie“, Leipzig, 1910, S. 435ff,; Max v. Heckei, Lehrb. für Finanz- 
wissensohaft, 1. Bd., Leipzig, 1907, S. 273, 284, 396ff.; Eheberg, Finanzwissen 
schaft, Leipzig, 1911, S. 230, 297. 
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