Object: Zur Entwicklung der Baumwollindustrie in Deutschland

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faches Garn bis No. ig engl. 12 M., No. 20 bis 45 18 M., No. 46 
bis 59 24 M., No. 60 bis 79 30 M., über No. 79 36 M. Der „Zentral 
verband deutscher Industrieller“ hatte für die eindrähtigen rohen Garne 
folgende Zollsätze beantragt: 
bis No. 22 engl. 12 M. pro 100 kg 
über No. 22 bis No. 44 18 „ „ „ „ 
»» ,, 44 24 » » » 
Der Reichstag ging in Anlehnung an die Vorschläge des Bundes 
rats noch über diese letzten Anträge hinaus, wobei den Spinnern 
gewiß ihre relativ „leichte Organisationsfähigkeit“ l ) zu statten kam, 
und differenzierte die Zollsätze noch mehr nach dem Werte. Von 
1879 an haben zu zahlen Garne, eindrähtig, roh 
bis No. 17 en 
gl- 
12 
M. pro ioo kg 
über No. 
17 bis No. 
45 
18 
33 33 D 33 
„ „ 
45 - .. 
60 
24 
33 »3 3» 33 
„ „ 
60 „ 
79 
3° 
33 5 3 33 53 
33 33 
79 
36 
33 33 33 33 ) 
Die zweidrähtigen und die gefärbten Garne haben dementsprechend 
höheren Zoll zu entrichten. Gewebe wurden ebenfalls nach einem 
Staffeltarif bezollt, dessen Sätze sich zwischen 80 und 350 M. be 
wegten. 
Das Interesse der Weberei spricht im allgemeinen gegen die 
Verteuerung der feinen Garne, aber einerseits hatte der Freihandel 
abgewirtschaftet und andererseits war die Fülle der kleinen selb 
ständigen Webermeister, denen nur eine beschränkte Anzahl Groß 
industrieller gegenüberstehen, im Gegensatz zu den Spinnern „un 
geeignet zur Propaganda ihrer Interessen“ 1 2 3 ). Durch die hohen Zölle 
auf feine Webwaren wird dieser Nachteil einigermaßen kompensiert. 
Dem Gesetzgeber kam es darauf an, Deutschland auch in bezug auf 
Feingarne vom Auslande unabhängig zu machen. Und das war für 
die Allgemeinheit sicher mehr von Vorteil als eine kleinbürgerlich 
sentimentale Rücksichtnahme auf jene zurückgebliebenen Existenzen. 
In der 6. Generalversammlung des Vereins für Sozialpolitik am 21. 
und 22. April 1879 war es, wo der Freihändler Dr. J. Gen sei die 
typische Anschauung des Freihandels in die Worte kleidete: Die 
1) W. Lotz, a. a. O. S. 126. 
2) Ein Antrag des Elsässers Dollfus auf eingehende Klassifikation und dement 
sprechende Zollabstufung für die Nummern über No. 79 wurde abgelehnt (Reichstagsdruck 
sachen, 4. Legislaturperiode, II. Session, 1879, No. 305). 
3) W. Lotz, a. a. O. S. 126.
	        
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