Full text: Die Kommunalbesteuerung in Italien

133 
Gemeinden, wo gerade die dazi di consumo am meisten angewendet 
werden“ (S. 45). —■ Auch dieser Entwurf von Magliani scheiterte — 
nach langen Debatten in der Kammer. Das Gesetz vom 17. Juli 
1890 erkannte ausdrücklich den dazio consumo vom Kleinverkauf 
für die geschlossenen Gemeinden an. 
In den 1890 er Jahren setzte, wie schon früher ausgeführt, eine 
kraftvolle Keformbewegung in Italien ein, deren Ziel es war, den 
Massenkonsum, speziell den notwendigsten, zu entlasten. Sie führte 
bekanntlich in ihrem praktischen Ergebnis zunächst zur Abschaffung 
des staatlichen (1894) und später (1902) auch des kommunalen Mehl- 
und Brotoktroi. Den geschlossenen Gemeinden wurde überdies der 
Übergang zu den offenen erleichtert 1 ). 
Unter dem 25. November 1895 brachte der Abgeordnete Afan 
de Rivera einen Gesetzentwurf in der Kammer ein, der die Ab 
schaffung des dazio consumo in seinem ganzen Umfange (auf 325 
Artikel) zum Gegenstände hatte * 2 3 * ). „Die letzten Volksbewegungen in 
Sizilien überzeugten die Einsichtigeren, daß keine Reform dringender 
ist als die, welche den dazio consumo betrifft . . .“ Der für die 
Staatskasse und für die Gemeinden entstehende Ausfall von insgesamt 
200 Milk L. sollte hinsichtlich der letzteren dadurch gedeckt werden, 
daß der Staat zugunsten der Gemeinden auf die imposta di ricchezza 
mobile, soweit sie auf Steuerrollen beruht, verzichtete. Zugunsten des 
Staates waren folgende Deckungsmittel vorgesehen: a) eine Schlacht 
steuer auf Großvieh (mit Ausnahme von Schafen und Schweinen) in 
Höhe von 13 L. (= ca. 10°/ 0 ad valorem) pro 100 kg; b) eine Wein 
steuer in Höhe von 7 L. pro 100 Liter. Sie sollte vom Produzenten 
beim Verkauf oder Konsum des Weines bezahlt werden. 
Der unter dem 22. Mai 1897 vom Finanzminister Br an ca ein- 
gebrachte Gesetzentwurf 8 ) zielte namentlich darauf ab, die Kanons 
im Interesse der Gemeinden dauernd zu konsolidieren und sie auf 
Grund einer Revision unter den Gemeinden besser auszugleichen, 
sodann den Kommunen eine größere Bewegungsfreiheit bezüglich des 
dazio consumo zu gewähren in der Richtung, daß sie mit Geneh 
migung der Staatsregierung die staatlichen Dazi zu ermäßigen oder 
abzuschaffen und von einer Gemeindekategorie zur anderen oder von 
x ) Siehe oben S. 90/91. 
2 ) Ätti pari., legisl, XIX, l a sess,, 1895, Stamp. N. 176. 
3 ) Attt pari., legisl. XX, 1“ sess., 1897, doc. N. 98 (Provvedimenti relativ! ai 
dazi di consnmo interni).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.