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Gemeinden, wo gerade die dazi di consumo am meisten angewendet
werden“ (S. 45). —■ Auch dieser Entwurf von Magliani scheiterte —
nach langen Debatten in der Kammer. Das Gesetz vom 17. Juli
1890 erkannte ausdrücklich den dazio consumo vom Kleinverkauf
für die geschlossenen Gemeinden an.
In den 1890 er Jahren setzte, wie schon früher ausgeführt, eine
kraftvolle Keformbewegung in Italien ein, deren Ziel es war, den
Massenkonsum, speziell den notwendigsten, zu entlasten. Sie führte
bekanntlich in ihrem praktischen Ergebnis zunächst zur Abschaffung
des staatlichen (1894) und später (1902) auch des kommunalen Mehl-
und Brotoktroi. Den geschlossenen Gemeinden wurde überdies der
Übergang zu den offenen erleichtert 1 ).
Unter dem 25. November 1895 brachte der Abgeordnete Afan
de Rivera einen Gesetzentwurf in der Kammer ein, der die Ab
schaffung des dazio consumo in seinem ganzen Umfange (auf 325
Artikel) zum Gegenstände hatte * 2 3 * ). „Die letzten Volksbewegungen in
Sizilien überzeugten die Einsichtigeren, daß keine Reform dringender
ist als die, welche den dazio consumo betrifft . . .“ Der für die
Staatskasse und für die Gemeinden entstehende Ausfall von insgesamt
200 Milk L. sollte hinsichtlich der letzteren dadurch gedeckt werden,
daß der Staat zugunsten der Gemeinden auf die imposta di ricchezza
mobile, soweit sie auf Steuerrollen beruht, verzichtete. Zugunsten des
Staates waren folgende Deckungsmittel vorgesehen: a) eine Schlacht
steuer auf Großvieh (mit Ausnahme von Schafen und Schweinen) in
Höhe von 13 L. (= ca. 10°/ 0 ad valorem) pro 100 kg; b) eine Wein
steuer in Höhe von 7 L. pro 100 Liter. Sie sollte vom Produzenten
beim Verkauf oder Konsum des Weines bezahlt werden.
Der unter dem 22. Mai 1897 vom Finanzminister Br an ca ein-
gebrachte Gesetzentwurf 8 ) zielte namentlich darauf ab, die Kanons
im Interesse der Gemeinden dauernd zu konsolidieren und sie auf
Grund einer Revision unter den Gemeinden besser auszugleichen,
sodann den Kommunen eine größere Bewegungsfreiheit bezüglich des
dazio consumo zu gewähren in der Richtung, daß sie mit Geneh
migung der Staatsregierung die staatlichen Dazi zu ermäßigen oder
abzuschaffen und von einer Gemeindekategorie zur anderen oder von
x ) Siehe oben S. 90/91.
2 ) Ätti pari., legisl, XIX, l a sess,, 1895, Stamp. N. 176.
3 ) Attt pari., legisl. XX, 1“ sess., 1897, doc. N. 98 (Provvedimenti relativ! ai
dazi di consnmo interni).