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wird daher sein müssen, die Familiensteiier in ihrer gegenwärtigen
Gestalt, wenigstens in den größeren Städten, durch eine zeitgemäße,
vollkommenere Form der Subjektsteuer auf der Grundlage der Er
mittelung des Einkommens nach Höhe und Zusammensetzung ab
zulösen oder ihr doch eine solche ergänzend an die Seite zu
stellen * 1 ).
Italien und die Inseln (mit Eücksicht auf die besonderen wirtschaftlichen und sozialen
Verhältnisse jener Gebietsteile). Es schließt die unteren Einkommen von der Steuer
aus, indem es bestimmt (Art. 19), daß frei zu lassen sind die Einkommen bis 400 L.
in den Orten bis zu 10000 Einw., bis 600 L. in denen bis zu 20000 Einw., bis 800 L.
in denen bis zu 50000 Einw. und bis 1000 L. in den Städten mit über 50000 Einw.
Diese Untergrenzen können die Gemeinden nur erhöhen, nicht aber herabsetzen
(Art. 20), ausnahmsweise nur dann, wenn sie durch ein königliches Dekret, nach
Anhören des Staatsrates, und unter der materiellen Voraussetzung, daß die gesetz
liche Grenze der Zuschläge zu den direkten Staatssteuern erreicht ist, dazu er
mächtigt sind (Art. 32). Das steuerfreie Minimum ist um die Hälfte zu erhöhen,
wenn die Zahl der Familienglieder, die in Gemeinschaft mit dem Steuerpflichtigen
leben und von ihm zu unterhalten sind, mehr als vier beträgt (Art. 21 Abs. 1).
Dagegen ist es um den vierten Teil zu ermäßigen bei Einzelpersonen (Art. 21 Abs. 2).
Eine nach unten progressive Gestaltung der Steuer in den unteren Steuerklassen
ist unzulässig (Art. 22). Jedoch wird eine progressive Besteuerung nicht gefordert.
1 ) Die Familiensteuer findet in der italienischen Literatur eine sehr verschiedene
Beurteilung. Es fehlt ebensowenig an leidenschaftlichen Gegnern wie an begeisterten
Verteidigern. Auf der einen Seite rühmt man sie als die vollkommenste Form der
Gemeindesteuern, auf der anderen bekämpft man sie als willkürlich und lästig.
Zu den Anhängern gehört Cer es a (Le imposte locali, VI). Nach ihm „soll
die Familiensteuer die Hauptsteuer (imposta madre) der italienischen Gemeinden
bilden, die eigentliche lokale Steuer, auf die unsere Munizipien die Basis des eigent
lichen Finanzsystems stützen sollen. Die Familiensteuer muß eine direkte Steuer
vom Einkommen sein: was auch immer ihr Name sein mag, sie soll für Italien das
werden, was die Armensteuer (Poor rate) für England ist, der Angelpunkt des
lokalen Wirtschaftssystems. — Die historischen Traditionen sprechen alle für diese
Steuerform . . ., und die Geschichte hat sie uns überliefert als fuocatioo, catasto,
lega, fodio, gabella dei fumanti, casa, famiglia u. dgl. . . .“ Dagegen wird iie
Familiensteuer bekämpft von Bar dar i als ein Überrest aus dem Mittelalter; sie
erinnere an die taille eotumiere von 1292, welche alle Arbeiter und Tagelöhner
traf, an die tassa di fuocaggio Alfons I. von Aragonien von 1442, an die piemon-
tesisohen Edikte von 1636 und 1692 and an das von den Ökonomisten so verurteilte
Kopfstenersystein (Cereseto, I, S. 253). Auch Soro-Delitala (II sistema tributario
dei eomuni e delle provinoie) wendet sich gegen sie. Sie sei die drückendste aller
Auflagen, weil sie darauf abziele, auch die kleinen Einkommen von unter 400 L.
zu treffen, welche gerade behufs Entlastung der unteren Klassen von der staat
lichen tassa di riochezza mobile ausgeschlossen worden seien, während so die Ge
meinden durch ein System von Vexationen und Willkür die Lage des Armen mehr
erschwerten denn je. Desgleichen bekämpft sie Ellena (Archivio di Statistica,
1878, fase. IV, S. 28). Sie „ist ihrer inneren Natur nach schlecht und es ist sehr