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schaft zu treffen: sie schließt aus dem Aufwand für Wohnzwecke auf
die Höhe des Einkommens und will die individuelle Leistungsfähigkeit
berücksichtigen. Die Familiensteuer sucht in der Regel auch aus
äußeren Merkmalen auf die Höhe des Einkommens und die wirt
schaftliche Leistungsfähigkeit des Steuersubjektes zurückzuschließen.
Sie ist aufgehaut vorzugsweise auf äußerlich wahrnehmbaren Kenn
zeichen des Erwerbs, der wirtschaftlichen Lage, die Mietsteuer da
gegen auf solchen des Aufwands. Der Wohnungsaufwand ist, wenn
auch nicht das alleinige, so doch das allgemeinste und wichtigste
Symptom der Ausgabenwirtschaft, aus dem mittelbar auf die Leistungs
fähigkeit geschlossen wird. Während aber die Familiensteuer, indem
sie in ihrem Ursprung bis auf die alten fuocatici und testatici zurück
geht, eine sehr alte, traditionelle Abgabe ist und daher in gewissen
Teilen Italiens verhältnismäßig günstig von der Bevölkerung auf
genommen wurde, tritt die Mietsteuer erst in der zweiten Hälfte des
19. Jahrhunderts in Italien auf. Sie wurde zuerst, aus Frankreich
importiert, in Piemont durch Gesetz vom 28. April 1853 unter dem
Namen „Mobiliarsteuer“ eingeführt.
Eine größere und allgemeinere Bedeutung für die Gemeinde
finanzen hat die Mietsteuer nicht erlangt. In den kleineren Orten
hat sie sich, wie die Familiensteuer, leichter durchgesetzt als in den
größeren und großen Städten. Sie erbrachte i. J. 1912 (nach den
Etats) 7 437 871 L., d. h. 1,09 °/ 0 der ordentlichen Gesamteinnahmen
oder 1,46 °/ 0 des Gesamtabgabenertrages (oder 6,48 °/o nach Ausschei
dung der Immobiliarsteuerzuschläge und der Oktrois). Sie rangiert
ihrem Gesamterträgnis nach hinter der Yiehsteuer und der Gewerbe
steuer (eserc. e riv,j, doch ihre enge Verbindung mit der Familien
steuer spricht dafür, sie im unmittelbaren Anschluß an diese zu be
handeln.
2. Die Mietsteuer, die mit der Familiensteuer zusammen bei Ein
Es hat auch nicht an Anläufen in Form von Gesetzentwürfen gefehlt, die
Familiensteuer in der Richtung der allgemeinen Einkommensteuer fortzubilden.
Dabei hat man bezüglich der Frage, ob ihr als Staats- oder als Gemeindesteuer
der Vorzug zu geben sei, geschwankt. So hatte Wollemborg in seinem radikalen
Eeformplan von 1901 (Nuova Antologia, 1901, S. 278ff.) die Einführung einer all
gemeinen staatlichen Einkommensteuer unter gleichzeitiger Abschaffung der Familien-
und der Mietsteuer sowie der tassa di eseroizio e rivendita aufgenommen. Dagegen
wollte Majorana nach seinem Projekt von 1905 eine kommunale Einkommensteuer
an Stelle der Familien- und der Mietsteuer. Die Fortbildung der Familiensteuer
(unter gleichzeitiger Abschaffung der Mietsteuer) wurde auch vonSonnino in dem
Gesetzentwurf von 1910 gefordert.
A. Hoffmann, Kommunalbesteuerunj? in Italien.
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