Full text: Die Kommunalbesteuerung in Italien

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schaft zu treffen: sie schließt aus dem Aufwand für Wohnzwecke auf 
die Höhe des Einkommens und will die individuelle Leistungsfähigkeit 
berücksichtigen. Die Familiensteuer sucht in der Regel auch aus 
äußeren Merkmalen auf die Höhe des Einkommens und die wirt 
schaftliche Leistungsfähigkeit des Steuersubjektes zurückzuschließen. 
Sie ist aufgehaut vorzugsweise auf äußerlich wahrnehmbaren Kenn 
zeichen des Erwerbs, der wirtschaftlichen Lage, die Mietsteuer da 
gegen auf solchen des Aufwands. Der Wohnungsaufwand ist, wenn 
auch nicht das alleinige, so doch das allgemeinste und wichtigste 
Symptom der Ausgabenwirtschaft, aus dem mittelbar auf die Leistungs 
fähigkeit geschlossen wird. Während aber die Familiensteuer, indem 
sie in ihrem Ursprung bis auf die alten fuocatici und testatici zurück 
geht, eine sehr alte, traditionelle Abgabe ist und daher in gewissen 
Teilen Italiens verhältnismäßig günstig von der Bevölkerung auf 
genommen wurde, tritt die Mietsteuer erst in der zweiten Hälfte des 
19. Jahrhunderts in Italien auf. Sie wurde zuerst, aus Frankreich 
importiert, in Piemont durch Gesetz vom 28. April 1853 unter dem 
Namen „Mobiliarsteuer“ eingeführt. 
Eine größere und allgemeinere Bedeutung für die Gemeinde 
finanzen hat die Mietsteuer nicht erlangt. In den kleineren Orten 
hat sie sich, wie die Familiensteuer, leichter durchgesetzt als in den 
größeren und großen Städten. Sie erbrachte i. J. 1912 (nach den 
Etats) 7 437 871 L., d. h. 1,09 °/ 0 der ordentlichen Gesamteinnahmen 
oder 1,46 °/ 0 des Gesamtabgabenertrages (oder 6,48 °/o nach Ausschei 
dung der Immobiliarsteuerzuschläge und der Oktrois). Sie rangiert 
ihrem Gesamterträgnis nach hinter der Yiehsteuer und der Gewerbe 
steuer (eserc. e riv,j, doch ihre enge Verbindung mit der Familien 
steuer spricht dafür, sie im unmittelbaren Anschluß an diese zu be 
handeln. 
2. Die Mietsteuer, die mit der Familiensteuer zusammen bei Ein 
Es hat auch nicht an Anläufen in Form von Gesetzentwürfen gefehlt, die 
Familiensteuer in der Richtung der allgemeinen Einkommensteuer fortzubilden. 
Dabei hat man bezüglich der Frage, ob ihr als Staats- oder als Gemeindesteuer 
der Vorzug zu geben sei, geschwankt. So hatte Wollemborg in seinem radikalen 
Eeformplan von 1901 (Nuova Antologia, 1901, S. 278ff.) die Einführung einer all 
gemeinen staatlichen Einkommensteuer unter gleichzeitiger Abschaffung der Familien- 
und der Mietsteuer sowie der tassa di eseroizio e rivendita aufgenommen. Dagegen 
wollte Majorana nach seinem Projekt von 1905 eine kommunale Einkommensteuer 
an Stelle der Familien- und der Mietsteuer. Die Fortbildung der Familiensteuer 
(unter gleichzeitiger Abschaffung der Mietsteuer) wurde auch vonSonnino in dem 
Gesetzentwurf von 1910 gefordert. 
A. Hoffmann, Kommunalbesteuerunj? in Italien. 
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