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dienenden Gebäude entspricht dem Wesen der Wohnungssteuer. Streitig
ist, wie die Theater und Gasthöfe steuerrechtlich zu behandeln sind.
Erstere sind von der Rechtsprechung für steuerfrei, letztere dagegen
für steuerbar erklärt worden 1 ).
Bei mehrfachem Wohnsitz ist für jede Wohnung Mietsteuer zu
zahlen. Dies entspricht ihrem Wesen als Aufwandsteuer, während
die Familiensteuer als persönliche Abgabe, wie früher dargelegt, nur
in einer Gemeinde zu entrichten ist. Die Bemessung der Steuer er
folgt nach dem vollen Mietwert der Wohnungen unter Zugrundelegung
des „tatsächlichen oder vermuteten Mietzinses“ (Art. 18 Abs. 1 Dekr. * 2 )),
je nachdem es sich um vermietete Wohnungen oder um Wohnen im
eigenen Hause handelt. Im ersteren Falle hält man sich an die Miet
verträge, im letzteren geschieht die Ermittlung nach ortsüblichen
Durchschnitten, d. h. im Wege der Vergleichung mit anderen, gleich
wertigen Wohnungen und Häusern (Art. 18 Abs. 2 u. 3 Dekr. 2 )).
Die Ermittlung des Mietwertes in anderer Weise ist unzulässig, wie
nach den äußeren Merkmalen der Zahl, Größe und Art der Türen
und Fenster (nach dem Muster der französischen Tür- und Fenster
steuer) oder nach dem der Gebäudesteuer zugrunde liegenden Haus
ertrag, um nicht die Miet- zur Gebäudesteuer zu machen 3 ) (Art. 11,
12, 14 Reglern.)
Die Abgabe kann nach der freien Entschließung der Gemeinde
proportional oder progressiv sein. Im ersteren Palle darf sie über
2 % nicht hinausgehen, im anderen Falle hat sie sich zwischen 4 und
10 % zu halten und zwar unter Zugrundelegung eines nach der Höhe
der Mietwerte abgestuften Klassenschemas 4 ) (Art. 19 Dekr.). Das
Ortsreglement kann bestimmen, bis zu welchem Mietwerte die Woh
nungen steuerfrei bleiben sollen. Die Veranlagung geschieht durch eine
*) Ygl. Cereseto a. a. 0. I, S. 329ff.; Saredo a. a. 0. III (1895), 8. 588ff.;
Ricca Salerno a. a. 0. S. 826.
2 ) Art, 18 des Dekr.:
II valore locativo delle abitazioni si desume dal loro fitto reale o presimto
senza veruna detrazione.
11 fitto reale e determinato dalle locazioni scritte o verbali.
II fitto presunto e stabilito per via di confronto con le case o abitazioni poste
in paritä di condizioni.
3 ) Vgl. Cereseto I, S. 352ff.
4 ) Die Ansichten darüber, ob die Mietsteuer proportional oder progressiv ge
staltet werden sollte, gingen bei der Beratung des Gesetzes in der Deputierten
kammer sehr auseinander. Mau einigte sich so auf mittlerer Linie. Über die
Diskussion vgl. Cereseto a. a. 0. Bd. I, S. 319ff.; Bd. III, S. 470/71.
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