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aus mindestens drei vom Gemeinderat (Oonsiglio comunale) gewählten
Mitgliedern bestehenden Kommission (Art. 15 Reglern.). Die Namen
der Beitragspflichtigen, der von ihnen selbst deklarierte und der von
der Kommission ermittelte Mietwert, sowie der zu zahlende Steuer
betrug sind in eine Liste einzutragen, die im Gemeindebureau öffentlich
zur Einsicht auszulegen ist (Art. 19 Reglern.). Die endgültigen Er
gebnisse sind in Heberollen (ruoli) einzutragen. Sie werden vom
Präfekten vollzogen und vom Sindaco veröffentlicht. Ein umfassendes
Rechtsmittelverfabren ist vorgesehen.
II. 1. Die Bewegung der Erträge der Mietsteuer ist aus
folgender Tabelle ersichtlich *):
Jahr:
Lire:
Jahr:
Lire;
1871
1 046 960
1884
1 110 831
72
604 556
85
1 121 922
73
609 246
86
1183 008
74
1 240 842
87
1 253 515
75
1 243 001
89
1 578 351
76
609 345
1891
1 500 139
77
626 285
95
1 666 521
78
682 300
97
1 719 526
79
1 468 684
99
2 785 139
1880
1 419 275
1905
3 241 378
81
1 168 673
07
3 326 328
82
1 005 243
1912
7 437 871
83
1 002 905
Die Erträge zeigen hiernach eine sehr ungleichmäßige Gestaltung;
im ganzen aber sind sie erheblich gestiegen, namentlich von 1907 bis
1912 (um weit über das Doppelte). Im Jahre 1883 erbrachte sie
weniger als i. J. 1871 und i. J. 1897 nur rund 250 000 L. mehr als
i. J. 1879. Von 1871 bis 1897 ist das Gesamterträgnis unerheblich
gestiegen, dagegen hat es sich von 1897 bis 1912 mehr als vervier
facht. Diese erhebliche Steigerung beruht indes zum großen Teil
auf dem Zuwachs von Gemeinden, die zur Anwendung der Mietsteuer
übergingen.
2. Im Jahre 1887 hatten 690 Gemeinden und 29 „Fraktionen“
die Wohnungsabgabe, von denen 515 und 26 Fraktionen einen Pro
portional-, die übrigen einen Progressivsteuerfuß aufwiesen; 203 Ge
meinden hatten überhaupt kein steuerfreies Minimum, 83 ein solches
') Siehe Annuario statistico italiano per 1’ 1899 (S. 975) u. per 1’ 1912 (S. 381 ff.).