Full text: Die Kommunalbesteuerung in Italien

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aus mindestens drei vom Gemeinderat (Oonsiglio comunale) gewählten 
Mitgliedern bestehenden Kommission (Art. 15 Reglern.). Die Namen 
der Beitragspflichtigen, der von ihnen selbst deklarierte und der von 
der Kommission ermittelte Mietwert, sowie der zu zahlende Steuer 
betrug sind in eine Liste einzutragen, die im Gemeindebureau öffentlich 
zur Einsicht auszulegen ist (Art. 19 Reglern.). Die endgültigen Er 
gebnisse sind in Heberollen (ruoli) einzutragen. Sie werden vom 
Präfekten vollzogen und vom Sindaco veröffentlicht. Ein umfassendes 
Rechtsmittelverfabren ist vorgesehen. 
II. 1. Die Bewegung der Erträge der Mietsteuer ist aus 
folgender Tabelle ersichtlich *): 
Jahr: 
Lire: 
Jahr: 
Lire; 
1871 
1 046 960 
1884 
1 110 831 
72 
604 556 
85 
1 121 922 
73 
609 246 
86 
1183 008 
74 
1 240 842 
87 
1 253 515 
75 
1 243 001 
89 
1 578 351 
76 
609 345 
1891 
1 500 139 
77 
626 285 
95 
1 666 521 
78 
682 300 
97 
1 719 526 
79 
1 468 684 
99 
2 785 139 
1880 
1 419 275 
1905 
3 241 378 
81 
1 168 673 
07 
3 326 328 
82 
1 005 243 
1912 
7 437 871 
83 
1 002 905 
Die Erträge zeigen hiernach eine sehr ungleichmäßige Gestaltung; 
im ganzen aber sind sie erheblich gestiegen, namentlich von 1907 bis 
1912 (um weit über das Doppelte). Im Jahre 1883 erbrachte sie 
weniger als i. J. 1871 und i. J. 1897 nur rund 250 000 L. mehr als 
i. J. 1879. Von 1871 bis 1897 ist das Gesamterträgnis unerheblich 
gestiegen, dagegen hat es sich von 1897 bis 1912 mehr als vervier 
facht. Diese erhebliche Steigerung beruht indes zum großen Teil 
auf dem Zuwachs von Gemeinden, die zur Anwendung der Mietsteuer 
übergingen. 
2. Im Jahre 1887 hatten 690 Gemeinden und 29 „Fraktionen“ 
die Wohnungsabgabe, von denen 515 und 26 Fraktionen einen Pro 
portional-, die übrigen einen Progressivsteuerfuß aufwiesen; 203 Ge 
meinden hatten überhaupt kein steuerfreies Minimum, 83 ein solches 
') Siehe Annuario statistico italiano per 1’ 1899 (S. 975) u. per 1’ 1912 (S. 381 ff.).
	        
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