Full text: Die Kommunalbesteuerung in Italien

179 
4. Die Yiehsteuer (Steuern auf landwirtschaftliches 
Yieh und auf Zug-, Reit- und Lasttiere). 
I. 1. Die Viehsteuer i. w. S. umfaßt dem Namen und dem Wesen 
nach verschiedene Abgaben: solche von Zug-, Reit- und Lasttieren 
und eine vom landwirtschaftlichen Vieh. Die Natur dieser Steuern 
ist nicht immer klar. Die ersteren sind zum Teil direkte Aufwand-, 
zum Teil Erwerbssteuern, die letztere ist eine Erwerbssteuer in Eorm 
einer landwirtschaftlichen Sondergewerbesteuer. Dem Gesamterträgnis 
nach ist diese viel wichtiger als jene in ihrer Gesamtheit. Die eigent 
liche Yiehsteuer ergab i. J. 1912 (nach den Voranschlägen) 20457 714, 
d. h. 2,99 % der ordentlichen Gesamteinnahmen oder 4,01 °/ 0 des Ge 
samtabgabenerträgnisses (oder 17,83 °/ 0 nach Ausscheidung der Immo 
biliarsteuerzuschläge und des dazio di consumo), während die Zug-, 
Reit- und Lasttierabgaben nur 1252 871 L. erbrachten. Die (eigent 
liche) Viehsteuer steht demnach ihrem Erträgnis nach zwischen der 
Familien- und der Gewerbesteuer, jedoch ist sie, was in der Natur 
der Sache liegt, nicht so allgemein als diese. 
Die Abgaben von Zug-, Reit- und Lasttieren (tasse 
sulle bestie da tiro, da sella e da soma) wurden in Piemont durch 
das Kommunalgesetz von 1848 (Art. 129) eingeführt, von dem Gesetz, 
von 1859 (Art. 113) übernommen, und gingen von da in das Kommunal 
gesetz von 1865 (Art. 118 Ziff. 4) über 1 ). Sie haben aber sehr an 
Bedeutung verloren mit der Einführung einer auf breiterer Basis auf 
gebauten allgemeinen Viehsteuer im Jahre 1868. Daher hatte man 
in dem die Reform der direkten Gemeindesteuern betreffenden Ge 
setzentwurf von 1876 ihre Abschaffung vorgeschlagen, um sie mit der 
eigentlichen Viehsteuer zu verschmelzen 2 ). 
Die Abgaben sind ein Konglomerat innerlich verschiedenartiger 
esercizio e rivendita mit Lizenzen. Einige Gemeindereglements waren sogar so 
weit gegangen, die Lizenzabgabe zu verdoppeln für solche Wirtschaftsbetriebe, die 
über die gesetzliche Polizeistunde hinaus geöffnet sind. S. Ricca Salerno a. a. 0. 
S. 814; ferner Graziani a. a. 0. S. 767ff. — Nach letzterem „liegt der Haupt 
mangel der Steuer in ihrem Charakter als Patentsteuer, die den Geschäftsbetrieb 
an sich und nicht den Gewerbeertrag trifft, und so bestimmte tatsächlich der Gesetz 
geber, welcher fürchtete, daß sonst die Verteilung der Steuer zu willkürlich werden 
würde . ..“. Vgl. auch Plora a. a. 0. S. 643f.; Conigliani a. a. 0., bes. S. 206f.; 
Bonomi a. a. 0. S. 771; Caronna, I tributi comunali, Palermo, 1900, S. 169f. 
*) Näheres bei Cereseto I, S. 402ff. 
2 j Cereseto S. 403. 
12*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.