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4. Die Yiehsteuer (Steuern auf landwirtschaftliches
Yieh und auf Zug-, Reit- und Lasttiere).
I. 1. Die Viehsteuer i. w. S. umfaßt dem Namen und dem Wesen
nach verschiedene Abgaben: solche von Zug-, Reit- und Lasttieren
und eine vom landwirtschaftlichen Vieh. Die Natur dieser Steuern
ist nicht immer klar. Die ersteren sind zum Teil direkte Aufwand-,
zum Teil Erwerbssteuern, die letztere ist eine Erwerbssteuer in Eorm
einer landwirtschaftlichen Sondergewerbesteuer. Dem Gesamterträgnis
nach ist diese viel wichtiger als jene in ihrer Gesamtheit. Die eigent
liche Yiehsteuer ergab i. J. 1912 (nach den Voranschlägen) 20457 714,
d. h. 2,99 % der ordentlichen Gesamteinnahmen oder 4,01 °/ 0 des Ge
samtabgabenerträgnisses (oder 17,83 °/ 0 nach Ausscheidung der Immo
biliarsteuerzuschläge und des dazio di consumo), während die Zug-,
Reit- und Lasttierabgaben nur 1252 871 L. erbrachten. Die (eigent
liche) Viehsteuer steht demnach ihrem Erträgnis nach zwischen der
Familien- und der Gewerbesteuer, jedoch ist sie, was in der Natur
der Sache liegt, nicht so allgemein als diese.
Die Abgaben von Zug-, Reit- und Lasttieren (tasse
sulle bestie da tiro, da sella e da soma) wurden in Piemont durch
das Kommunalgesetz von 1848 (Art. 129) eingeführt, von dem Gesetz,
von 1859 (Art. 113) übernommen, und gingen von da in das Kommunal
gesetz von 1865 (Art. 118 Ziff. 4) über 1 ). Sie haben aber sehr an
Bedeutung verloren mit der Einführung einer auf breiterer Basis auf
gebauten allgemeinen Viehsteuer im Jahre 1868. Daher hatte man
in dem die Reform der direkten Gemeindesteuern betreffenden Ge
setzentwurf von 1876 ihre Abschaffung vorgeschlagen, um sie mit der
eigentlichen Viehsteuer zu verschmelzen 2 ).
Die Abgaben sind ein Konglomerat innerlich verschiedenartiger
esercizio e rivendita mit Lizenzen. Einige Gemeindereglements waren sogar so
weit gegangen, die Lizenzabgabe zu verdoppeln für solche Wirtschaftsbetriebe, die
über die gesetzliche Polizeistunde hinaus geöffnet sind. S. Ricca Salerno a. a. 0.
S. 814; ferner Graziani a. a. 0. S. 767ff. — Nach letzterem „liegt der Haupt
mangel der Steuer in ihrem Charakter als Patentsteuer, die den Geschäftsbetrieb
an sich und nicht den Gewerbeertrag trifft, und so bestimmte tatsächlich der Gesetz
geber, welcher fürchtete, daß sonst die Verteilung der Steuer zu willkürlich werden
würde . ..“. Vgl. auch Plora a. a. 0. S. 643f.; Conigliani a. a. 0., bes. S. 206f.;
Bonomi a. a. 0. S. 771; Caronna, I tributi comunali, Palermo, 1900, S. 169f.
*) Näheres bei Cereseto I, S. 402ff.
2 j Cereseto S. 403.
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