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die Straßenanlage sich nicht um %„ erhöhen werde, ist abgabenfrei
(Art. 3). Die Erhebung solcher Beiträge erstreckt sich auf 20 Jahre,
jedoch ist ihre Ablösung mit dem 10 fachen Jahresbetrage ge
stattet.
Die Naturalleistungen sind in der Weise geregelt, daß
jedes „Familienhaupt“, das in der Gemeinde wohnt oder hier ein
Besitztum hat, verpflichtet werden kann, sofern es nicht wegen Armut
von dem Gemeinderat befreit ist, jährlich bis vier Arbeitstage zu
leisten: a) für seine Person und für jede in der Gemeinde wohnende
männliche arbeitsfähige Person im Alter von 18 bis 60 Jahren, die
zu seiner Familie, seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb gehört
(. . . che faccia parte o sia al servizio della sua famiglia, o delle sue
proprietä . . .); b) für jedes Last-, Reit- und Zugtier mit dem zu
gehörigen Gespann (Art. 5). Die Naturalleistung kann nach dem
Willen des Pflichtigen in eine Geldleistung umgewandelt werden.
Eine solche Umwandlung ist zwangsweise auch bei Leistungsverzug des
Pflichtigen vorgesehen.
Die Naturalprästationen bildeten den Grundstock des Spezial
fonds. Ihr Geldwert bezifferte sich i. J. 1882 auf 8 280 974 L., während
die Interessentenbeiträge nur 728 340 L. und die Wegeabgaben 269174 L.
lieferten. Von wesentlich geringerer Bedeutung waren jene Leistungen
und Abgaben i. J. 1899: der Wert der Prästationen stellte sich auf
3148018 L. und die Beiträge erbrachten 316560 L. Heute ist
jener Spezialfonds im allgemeinen nur noch eine historische Re
miniszenz.
Schlufsbetrachtung.
Fassen wir das Ergebnis unserer Untersuchung kurz zusammen:
Das Rückgrat der italienischen Gemeindebesteuerung bilden, wie in
Frankreich, Oktrois (dazi di consumo) einerseits, Zuschläge zu der
staatlichen Grund- und Gebäudesteuer andererseits. Diese liefern einen
Grundstock namentlich für die Land-, jene für die Stadtgemeinden.
Beide erbringen fast % (i. J- 1912: 57,8 °/ 0 ) der ordentlichen Gesamt
einnahmen und fast % (i. J. 1912: 77,5%) des Gesamtabgabenerträg
nisses. In den Provinzhauptorten, also in den größeren Städten,
liefert die Yerbrauchsbesteuerung im großen Durchschnitt rund die
die Hälfte (i. J. 1907: 51,3 %) der ordentlichen Gesamteinnahmen
und über % (i. J. 1907; 63,9 %) des Gesamtabgabenerträgnisses,