Full text: Die Kommunalbesteuerung in Italien

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die Straßenanlage sich nicht um %„ erhöhen werde, ist abgabenfrei 
(Art. 3). Die Erhebung solcher Beiträge erstreckt sich auf 20 Jahre, 
jedoch ist ihre Ablösung mit dem 10 fachen Jahresbetrage ge 
stattet. 
Die Naturalleistungen sind in der Weise geregelt, daß 
jedes „Familienhaupt“, das in der Gemeinde wohnt oder hier ein 
Besitztum hat, verpflichtet werden kann, sofern es nicht wegen Armut 
von dem Gemeinderat befreit ist, jährlich bis vier Arbeitstage zu 
leisten: a) für seine Person und für jede in der Gemeinde wohnende 
männliche arbeitsfähige Person im Alter von 18 bis 60 Jahren, die 
zu seiner Familie, seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb gehört 
(. . . che faccia parte o sia al servizio della sua famiglia, o delle sue 
proprietä . . .); b) für jedes Last-, Reit- und Zugtier mit dem zu 
gehörigen Gespann (Art. 5). Die Naturalleistung kann nach dem 
Willen des Pflichtigen in eine Geldleistung umgewandelt werden. 
Eine solche Umwandlung ist zwangsweise auch bei Leistungsverzug des 
Pflichtigen vorgesehen. 
Die Naturalprästationen bildeten den Grundstock des Spezial 
fonds. Ihr Geldwert bezifferte sich i. J. 1882 auf 8 280 974 L., während 
die Interessentenbeiträge nur 728 340 L. und die Wegeabgaben 269174 L. 
lieferten. Von wesentlich geringerer Bedeutung waren jene Leistungen 
und Abgaben i. J. 1899: der Wert der Prästationen stellte sich auf 
3148018 L. und die Beiträge erbrachten 316560 L. Heute ist 
jener Spezialfonds im allgemeinen nur noch eine historische Re 
miniszenz. 
Schlufsbetrachtung. 
Fassen wir das Ergebnis unserer Untersuchung kurz zusammen: 
Das Rückgrat der italienischen Gemeindebesteuerung bilden, wie in 
Frankreich, Oktrois (dazi di consumo) einerseits, Zuschläge zu der 
staatlichen Grund- und Gebäudesteuer andererseits. Diese liefern einen 
Grundstock namentlich für die Land-, jene für die Stadtgemeinden. 
Beide erbringen fast % (i. J- 1912: 57,8 °/ 0 ) der ordentlichen Gesamt 
einnahmen und fast % (i. J. 1912: 77,5%) des Gesamtabgabenerträg 
nisses. In den Provinzhauptorten, also in den größeren Städten, 
liefert die Yerbrauchsbesteuerung im großen Durchschnitt rund die 
die Hälfte (i. J. 1907: 51,3 %) der ordentlichen Gesamteinnahmen 
und über % (i. J. 1907; 63,9 %) des Gesamtabgabenerträgnisses,
	        
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