Contents: Grundzüge der Sozialpolitik

9. Kapitel. Lösung des Arbeitsverhältnisses. 
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verstrichen, so findet die Schutzvorschrift keine Anwendung mehr. 
Das erklärt sich daraus, daß ohne diese Begrenzung der Schutzvor 
schrift den Arbeitern weitgehende Mißbräuche des Kredites möglich 
wären, die der Rechtssicherheit sehr nachteilig sein und vielfach auch 
schließlich den Arbeiter kreditlos machen würden. In ganzen scheint 
die deutsche Regelung dem tatsächlichen Bedürfnis zu genügen. 
9. Kapitel. Lösung des Arbeitsverhältnisses. 
§ 1. Rechtmäßige Lösung. Daß das Arbeitsverhältnis, wenn es 
auf bestimmte Zeit geschlossen war, durch Zeitablauf von selbst auf 
hört, und daß es durch beiderseitige Übereinkunft jederzeit aufgelöst 
werden kann, versteht sich von selbst. Eingriffe der Gesetzgebung 
zum Schutze der Arbeiter in bezug auf die rechtmäßige Lösung des Ar 
beitsverhältnisses kommen der Natur der Sache nach nur für den 
Fall in Betracht, daß die Lösung durch den Willen nur eines Vertrags 
teiles herbeigeführt wird. Nicht überall finden sich solche Vorschriften. 
In Frankreich beispielsweise sieht das Gesetz über den Arbeitsvertrag 
vom 27. Dezember 1890 vor, daß die ohne bestimmte Zeitdauer einge 
gangene Dienstmiete jederzeit durch den Willen eines Vertragsteiles 
aufhören kann; nur kann daraus der geschädigte Teil einen Schaden 
ersatzanspruch ableiten. 
In verschiedenen anderen Ländern hat die Gesetzgebung einen 
solchen Zustand nicht als zweckmäßig angesehen. Die Möglichkeit, 
jederzeit das Arbeitsverhältnis zu lösen, kann allerdings dem Interesse 
des Arbeiters und des Arbeitgebers unter Umständen entsprechen. 
Aber die Umstände, unter denen das der Fall ist, sind bei beiden 
Teilen recht verschieden. Man kann den Gegensatz kurz dahin be 
zeichnen, daß die Möglichkeit jederzeitiger sofortiger Lösung bei auf 
steigenden wirtschaftlichen Verhältnissen dem Arbeiter, bei abstei 
genden dem Arbeitgeber vorteilhaft ist. Bei aufsteigenden Verhält 
nissen hat der Arbeiter ein Interesse daran, durch ein bestimmtes 
Arbeitsverhältnis nicht gebunden zu sein. Er kann, wenn er nicht 
gebunden ist, jederzeit eine sich ihm bietende bessere Arbeitsgegelegen- 
heit benutzen und weiter jederzeit mit seinen Genossen ohne Vertrags 
bruch in Lohnkämpfe eintreten, die gerade in solchen Zeiten am 
ehesten Erfolg versprechen. Das ist freilich nur ein Augenblicksinter 
esse. Aber oft genug haben in solchen Zeiten Blätter und Personen, 
welche Arbeiterinteressen vertreten oder zu vertreten vorgeben, den 
Arbeitern geraten, sich den jederzeitigen Rücktritt vom Arbeitsvertrage 
offenzuhalten. Wenn sich die Zeiten verschlechtern, bedeutet ein 
derartiger Zustand eine große Unsicherheit der wirtschaftlichen Lage 
des Arbeiters, und deshalb findet er bei rückläufigen Marktverhältnissen 
sein Interesse durch längere Kündigungsfristen gewahrt. Der Arbeit- 
van der Borght, Grundz. d. Sozialpolitik. 14
	        
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