Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

S.  Kapitel.  Einkommen  aus  dem  Arbeitsverliältnis.
Gewerbeordnung-  nicht  ausgesprochen,  daß  unter  rückständigem
hierbei  nur  derjenige  verdiente  Lohn  zu  verstehen  sei,  welcher
Schuld  des  Arbeitgebers  noch  nicht  ausgezahlt  worden  ist.  Die
Vorschrift  wird  aber  vielfach  dahin  ausgelegt  in  der  Erwägung,  daß
anderenfalls  der  Arbeitgeber  aus  seinem  Verzug  in  der  Zahlung
des  fälligen  Lohnes  einen  Vorteil  ziehen  würde,  der  geradezu
zur  Säumigkeit  bei  der  Lohnzahlung  anreizen  würde.  Dagegen
wird  angenommen,  daß  der  Lohn,  der  durch  die  schon  besprochene
Einbehaltung  noch  nicht  zur  Auszahlung  gelangt  ist,  dem  rückständigen ­
  Lohne  im  Sinne  des  §  134  Abs.  2  zuzurechnen  ist.  Die  Verwendung ­
  des  verwirkten  Lohnes  wird  in  der  Gewerbeordnung  nicht
näher  geregelt,  hängt  also  von  der  Entschließung  des  Arbeitgebers  ab.
Nur  muß  der  Arbeitgeber  nach  §  134  b  Ziff.  5  in  der  Arbeitsordnung
über  die  Verwendung  der  verwirkten  Beträge  Bestimmungen  treffen,
sofern  er  überhaupt  eine  Lohnverwirkung  vereinbart  hat.
Für  alle  vorstehend  nicht  genannten  Verwirkungsgründe  sind  auch
Fabrikunternehmer  der  bezeiclmeten  Art  lediglich  an  die  Schranken
des  allgemeinen  bürgerlichen  Rechts  gebunden.  Für  sonstige  Unternehmer ­
  bestimmt  die  Gewerbeordnung  in  bezug  auf  die  Schranke  der
Vereinbarung  über  die  LohnverWirkung  nichts.  Die  Gewerbeordnung
hat  sich  auch  hier  auf  einen  Fall  beschränkt,  der  in  der  Praxis  am
leichtesten  zu  Unzuträglichkeiten  führen  kann.
§  6.  Lohnabtretung  und  Lohnpfändung.  Die  Aufgabe,  den  Arbeiter
gegen  „Kahlpfändung“  zu  sichern,  ist  in  den  auf  das  Pfändungsrecht
bezüglichen  allgemeinen  Gesetzen  erfüllt.  Die  weitere  Aufgabe,  zu
verhindern,  daß  durch  Abtretung  des  Lohnanspruches  an  Dritte  und
durch  Beschlagnahme  des  Lohnes  dem  Arbeiter  die  Existenzmöglichkeit ­
  entweder  ganz  entzogen  oder  in  bedenklichem  Umfange  geschmälert ­
  wird,  ist  in  den  Ländern,  die  sich  ihr  überhaupt  gewidmet
haben,  durch  besondere,  auf  das  Arbeitsverhältnis  bezügliche  Bestimmungen ­
  geregelt.  So  untersagen  verschiedene  englische  Sondergesetze
die  Beschlagnahme  des  Lohnes.  In  den  Vereinigten  Staaten  von
Amerika  ist  durch  Gesetze  der  meisten  Einzelstaaten  der  Lohn  in  den
Händen  des  Lohnherrn  der  Beschlagnahme  entzogen.  In  Österreich
schreibt  das  Gesetz  vom  29.  April  1873  vor,  daß  Lohnforderungen  von
nicht  dauernd  angestellten  Arbeitern  weder  durch  Exekutions-  oder
Sicherungsmaßregeln  getroffen  werden,  noch  Gegenstand  eines  Rechtsgeschäftes ­
  bilden  können,  ehe  die  Arbeit  geleistet  und  der  Fälligkeitstag ­
  verstrichen  ist.
In  Frankreich  galt  früher  ein  Fünftel  des  Lohnes  als  unpfändbar.
Das  Gesetz  vom  12.  Januar  1895  ließ  die  Pfändung  nur  bis  zu  */io,
die  Abtretung  (Zession)  nur  bis  zu  2/  )0  des  Lohnbetrages  zu  und  suchte
gleichzeitig  das  Exekutionsverfahren  zu  vereinfachen  und  zu  verbilligen.
            
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