Full text: Die Kommunalbesteuerung in Italien

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logisch eine solche der direkten Steuern zu folgen. Da aber die 
Oktrois mit den Zuschlägen zusammen das eigentliche Substrat der 
kommunalen Steuerwirtschaft bilden und die selbständigen direkten 
Steuern ihrem Ursprünge und ihrem Wesen nach die Funktion einer 
Ergänzung der beiden Hauptglieder haben, so scheint es zweckmäßig, 
die letzteren hinter dem dazio di consumo zu behandeln. 
Erstes Kapitel. 
Die Zuschläge zu der staatlichen Grund- und 
Gebäudesteuer. 
I. Die rechtliche Entwicklung und die gegenwärtige 
Regelung der Zuschläge. 
I. Die Institution der Kommunalzuschläge zu den direkten Staats 
steuern ist in Italien sehr alt. In den alten Territorien bestand schon 
lange yor der politischen Einigung des Königreiches in mehr oder 
weniger scharfer Ausprägung das System der Zuschläge 1 ). So konnte 
der Gesetzgeber hei der Neugestaltung und Vereinheitlichung des 
Kommunalsteuersystems an schon bestehende, traditionelle Verhältnisse 
anknüpfen. 
Nach dem Kommunal- und Provinzialgesetz von 1865 hatten die 
Zuschläge nur die Funktion einer Ergänzung im System der Ge 
meindefinanzen: sie sollten die Lücken des Gemeindebedarfes aus 
füllen, welche die Erwerbseinkünfte und die sonstigen Einnahmen 
aus öffentlichen Abgaben offen ließen. Das ist die Intention des Ge- 
*) So bildeten in den beiden Herzogtümern Parma und Modena die Zu 
schläge zu den direkten Staatssteuern die Grundlage der lokalen Besteuerung, 
namentlich auf dem platten Lande, während die Städte, besonders die volksreicheren, 
in erster Linie auf die Einnahmen aus den Oktrois angewiesen waren. Auch in 
Toscana war die Lokalbesteuerung im wesentlichen auf das System der Zuschläge 
zu den direkten Staatssteuern aufgebaut. Die Einkünfte aus dem Grundbesitz 
waren hier lange Zeit die alleinige Steuerquelle. Das Motuproprio vom 23. Mai 
1774 bestimmte, daß der Gemeindebedarf, soweit die Erwerbseinkünfte und Ge 
bühren zur Deckung nicht ausreichten, durch Zuschläge zu den direkten Staatssteuern 
befriedigt werden sollte. Ähnlich war die Besteuerung in anderen italienischen 
Territorialstaaten geregelt. Näheres s. Alessio, Saggio sul sistema tributario in 
Italia, Torino, Bd. I (1883), S. 195 ff., Bd. II (1887), S. 937 ff.
	        
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