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setzes noch heute 1 ). Allein der Wille des Gesetzgebers ist nur ein
frommer Wunsch geblieben. Die Macht der realen Yerhältnisse war
stärker. Die Zuschläge traten, wie schon gezeigt, als die Haupt
steuerquelle in das System der Kommunalsteuern ein und sind neben
den Oktrois im allgemeinen in dieser Stellung verblieben. Wie
könnte es auch anders sein? Der stark wachsende kommunale Finanz
bedarf bedurfte der Deckung. Die imposta di ricchezza mobile ent
zog man der Steuergewalt der Gemeinden, und die Ersatzmittel ver
sagten in ihrer finanzpolitischen Rolle. So konnte der vermehrte
Bedarf in der Hauptsache nur aus den Einnahmen der Zuschläge zu
der Grund- und Gebäudesteuer und der Yerbrauchssteuern gedeckt
werden.
II. Die Gemeinden und Provinzen waren anfangs durch keinerlei
gesetzliche Schranken in ihrer Bewegungsfreiheit bezüglich des Maßes
der Zuschläge eingeengt * 2 3 ). Nur insoweit waren sie beschränkt, als
die Zuschläge im Interesse einer gerechten Verteilung der Steuer
lasten gleichmäßig von allen drei direkten Staatssteuern zu erheben
waren.
Die Herrschaft dieses im Gesetz von 1865 zur Anerkennung ge
langten Prinzipes dauerte aber nicht lange. Nach zwei Seiten hin
erlitt es eine Durchbrechung: das Zuschlagssteuerrecht wurde be
schränkt einmal hinsichtlich der Höhe und sodann hinsichtlich der
Art der Zuschläge. Schon das Gesetz vom 28. Juni 1866 beengte
nach dieser Richtung hin den freien Spielraum der Kommunalkörper.
Es war der erste staatliche Eingriff in das Gemeindesteuerrecht be
züglich der imposta di ricchezza mobile: das zulässige Höchstmaß
der Zuschläge der Gemeinden und Provinzen wurde kumulativ auf
50°/ 0 der Staatssteuer festgesetzt. Außerdem entzog man noch ein
zelne Teile der „Ricchezza Mobile“ der kommunalen Steuergewmlt völlig,
indem man für staatliche Besoldungen, Gehälter, Pensionen und dergl.
die Steuer durch direkten Abzug (per ritenuta) an der Auszahlungs
stelle erhob 8 ). Diese Beschränkung der kommunalen Steuerbefugnisse
gegenüber der staatlichen Einkommensteuer gefährdete aber wegen
*) Art. 303 Abs. 1 des Kommunal- und Provinzialges. v. 21. Mai 1908: „La
sovrimposta alle oontribuzioni dirette, stabilita dalle Provincie e dai Comuni per
far fronte alla deficienza dei loro bilanci, deve colpire . . .“
2 ) Dagegen waren den Gemeinden bezüglich der Zuschläge zum staatlichen
dazio di consumo von vornherein gewisse gesetzliche Maximalgrenzen gezogen
(durch Ges. v. 3. Juli 1864 und durch Dekret v. 10. Juli 1864).
3 ) Art. 5 u. 15 des Ges. v. 28. Juni 1866 (Nr. 3023).