Full text: Die Kommunalbesteuerung in Italien

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setzes noch heute 1 ). Allein der Wille des Gesetzgebers ist nur ein 
frommer Wunsch geblieben. Die Macht der realen Yerhältnisse war 
stärker. Die Zuschläge traten, wie schon gezeigt, als die Haupt 
steuerquelle in das System der Kommunalsteuern ein und sind neben 
den Oktrois im allgemeinen in dieser Stellung verblieben. Wie 
könnte es auch anders sein? Der stark wachsende kommunale Finanz 
bedarf bedurfte der Deckung. Die imposta di ricchezza mobile ent 
zog man der Steuergewalt der Gemeinden, und die Ersatzmittel ver 
sagten in ihrer finanzpolitischen Rolle. So konnte der vermehrte 
Bedarf in der Hauptsache nur aus den Einnahmen der Zuschläge zu 
der Grund- und Gebäudesteuer und der Yerbrauchssteuern gedeckt 
werden. 
II. Die Gemeinden und Provinzen waren anfangs durch keinerlei 
gesetzliche Schranken in ihrer Bewegungsfreiheit bezüglich des Maßes 
der Zuschläge eingeengt * 2 3 ). Nur insoweit waren sie beschränkt, als 
die Zuschläge im Interesse einer gerechten Verteilung der Steuer 
lasten gleichmäßig von allen drei direkten Staatssteuern zu erheben 
waren. 
Die Herrschaft dieses im Gesetz von 1865 zur Anerkennung ge 
langten Prinzipes dauerte aber nicht lange. Nach zwei Seiten hin 
erlitt es eine Durchbrechung: das Zuschlagssteuerrecht wurde be 
schränkt einmal hinsichtlich der Höhe und sodann hinsichtlich der 
Art der Zuschläge. Schon das Gesetz vom 28. Juni 1866 beengte 
nach dieser Richtung hin den freien Spielraum der Kommunalkörper. 
Es war der erste staatliche Eingriff in das Gemeindesteuerrecht be 
züglich der imposta di ricchezza mobile: das zulässige Höchstmaß 
der Zuschläge der Gemeinden und Provinzen wurde kumulativ auf 
50°/ 0 der Staatssteuer festgesetzt. Außerdem entzog man noch ein 
zelne Teile der „Ricchezza Mobile“ der kommunalen Steuergewmlt völlig, 
indem man für staatliche Besoldungen, Gehälter, Pensionen und dergl. 
die Steuer durch direkten Abzug (per ritenuta) an der Auszahlungs 
stelle erhob 8 ). Diese Beschränkung der kommunalen Steuerbefugnisse 
gegenüber der staatlichen Einkommensteuer gefährdete aber wegen 
*) Art. 303 Abs. 1 des Kommunal- und Provinzialges. v. 21. Mai 1908: „La 
sovrimposta alle oontribuzioni dirette, stabilita dalle Provincie e dai Comuni per 
far fronte alla deficienza dei loro bilanci, deve colpire . . .“ 
2 ) Dagegen waren den Gemeinden bezüglich der Zuschläge zum staatlichen 
dazio di consumo von vornherein gewisse gesetzliche Maximalgrenzen gezogen 
(durch Ges. v. 3. Juli 1864 und durch Dekret v. 10. Juli 1864). 
3 ) Art. 5 u. 15 des Ges. v. 28. Juni 1866 (Nr. 3023).
	        
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