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Überlastung seitens der Gemeinden und Provinzen den Grundbesitz
und damit indirekt wieder das fiskalische Staatssteuerinteresse. Darum
führte man eine gesetzliche Maximalgrenze für die Zuschläge zu den
staatlichen Immobiliarsteuern ein. Sie wurde für die Gemeinde und
Provinz kumulativ auf 100 % der Staatssteuer normiert. Zur Über
schreitung dieser Grenze waren die Gemeinden formell nur befugt
auf Grund einer besonderen Ermächtigung der Provinzial-Deputation*)
und materiell nur, sofern sie die Mietsteuer, die für die Gemeinden
als neue Einnahmequelle geschaffen worden war, einführten oder
schon eingeführt hatten. Das Yerhältnis, in welchem sich Gemeinde
und Provinz in die 100 °/ 0 Zuschläge teilten, war nicht gesetzlich be
stimmt. Es hatten vielmehr die Provinzen gegenüber den Gemeinden
das Recht der Vorwegnahme, d. h. sie setzten zuerst ihren Prozent
satz der zur Deckung ihres Bedarfes erforderlichen Zuschläge fest,
so daß den Gemeinden nur der Rest verblieb * 2 3 4 ). Das Gesetz vom
28. Mai 1867 entzog der kommunalen Steuergewalt auch die Be
soldungen, Gehälter und Pensionen der Provinzial- und Gemeinde
beamten, indem auch auf sie der Modus der Erhebung der Steuer
durch „Abzug“ an der Auszahlungsstelle ausgedehnt wurde (Art. 16).
Das Gesetz v. 26. Juli 1868 ging in dieser Richtung noch einen
Schritt weiter und dehnte dieses Verfahren auch auf die Zinsen von
öffentlichen Anleihen aus. So wurde den Kommunen die imposta
di ricchezza mobile immer mehr ausgehöhlt. Außerdem setzte man
die Maximalgrenze der Zuschläge zu dieser von 50 auf 40 °/ 0 herab 8 ).
Den Gemeinden mußte man für die entzogenen Steuerkräfte not
gedrungen Ersatz bieten. Man schuf die Familiensteuer und die Yieh-
steuer i ). Die Einführung dieser Steuern war aber den Gemeinden
grundsätzlich freigestellt. Dies bedeutete daher wieder eine Gefahr
für den Grundbesitz. Man machte deshalb die Anwendung einer
dieser beiden Steuern neben der Mietsteuer für die Gemeinden obli
gatorisch, die um die Ermächtigung zur Überschreitung der gesetz-
*) Die Provinzialdeputation und der Provinzialrat sind die Verwaltungsorgane
der Provinz; erstere wird aus Mitgliedern des letzteren auf Grund von Wahlen
gebildet (Art. 223 u. 239 des Kommunal- u. Provinzialges.).
2 ) Dieses Recht der Vorwegnahme der Provinzen gegenüber den Gemeinden
begründete man damit, daß jene fast ausschließlich auf die Erhebung von Zu
schlägen zur Deckung ihres Bedarfes angewiesen wären, während die Gemeinden
noch über andere Einnahmequellen verfügten. Die Steuerlasten sollten eben nicht
bloß auf die Grundbesitzer verteilt werden. Vgl. Ceres et o a. a. 0. Bd. II, S. 263.
3 ) Art. 3, 7 u. 8 des Ges. v. 26. Juli 1868 (Nr. 4513).
4 ) Art. 8 des obigen Ges.