Full text: Die Kommunalbesteuerung in Italien

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Überlastung seitens der Gemeinden und Provinzen den Grundbesitz 
und damit indirekt wieder das fiskalische Staatssteuerinteresse. Darum 
führte man eine gesetzliche Maximalgrenze für die Zuschläge zu den 
staatlichen Immobiliarsteuern ein. Sie wurde für die Gemeinde und 
Provinz kumulativ auf 100 % der Staatssteuer normiert. Zur Über 
schreitung dieser Grenze waren die Gemeinden formell nur befugt 
auf Grund einer besonderen Ermächtigung der Provinzial-Deputation*) 
und materiell nur, sofern sie die Mietsteuer, die für die Gemeinden 
als neue Einnahmequelle geschaffen worden war, einführten oder 
schon eingeführt hatten. Das Yerhältnis, in welchem sich Gemeinde 
und Provinz in die 100 °/ 0 Zuschläge teilten, war nicht gesetzlich be 
stimmt. Es hatten vielmehr die Provinzen gegenüber den Gemeinden 
das Recht der Vorwegnahme, d. h. sie setzten zuerst ihren Prozent 
satz der zur Deckung ihres Bedarfes erforderlichen Zuschläge fest, 
so daß den Gemeinden nur der Rest verblieb * 2 3 4 ). Das Gesetz vom 
28. Mai 1867 entzog der kommunalen Steuergewalt auch die Be 
soldungen, Gehälter und Pensionen der Provinzial- und Gemeinde 
beamten, indem auch auf sie der Modus der Erhebung der Steuer 
durch „Abzug“ an der Auszahlungsstelle ausgedehnt wurde (Art. 16). 
Das Gesetz v. 26. Juli 1868 ging in dieser Richtung noch einen 
Schritt weiter und dehnte dieses Verfahren auch auf die Zinsen von 
öffentlichen Anleihen aus. So wurde den Kommunen die imposta 
di ricchezza mobile immer mehr ausgehöhlt. Außerdem setzte man 
die Maximalgrenze der Zuschläge zu dieser von 50 auf 40 °/ 0 herab 8 ). 
Den Gemeinden mußte man für die entzogenen Steuerkräfte not 
gedrungen Ersatz bieten. Man schuf die Familiensteuer und die Yieh- 
steuer i ). Die Einführung dieser Steuern war aber den Gemeinden 
grundsätzlich freigestellt. Dies bedeutete daher wieder eine Gefahr 
für den Grundbesitz. Man machte deshalb die Anwendung einer 
dieser beiden Steuern neben der Mietsteuer für die Gemeinden obli 
gatorisch, die um die Ermächtigung zur Überschreitung der gesetz- 
*) Die Provinzialdeputation und der Provinzialrat sind die Verwaltungsorgane 
der Provinz; erstere wird aus Mitgliedern des letzteren auf Grund von Wahlen 
gebildet (Art. 223 u. 239 des Kommunal- u. Provinzialges.). 
2 ) Dieses Recht der Vorwegnahme der Provinzen gegenüber den Gemeinden 
begründete man damit, daß jene fast ausschließlich auf die Erhebung von Zu 
schlägen zur Deckung ihres Bedarfes angewiesen wären, während die Gemeinden 
noch über andere Einnahmequellen verfügten. Die Steuerlasten sollten eben nicht 
bloß auf die Grundbesitzer verteilt werden. Vgl. Ceres et o a. a. 0. Bd. II, S. 263. 
3 ) Art. 3, 7 u. 8 des Ges. v. 26. Juli 1868 (Nr. 4513). 
4 ) Art. 8 des obigen Ges.
	        
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