31
liehen Normalgrenze (100 °/ 0 ) bei der Provinzialdeputation nach
suchten 1 ). Schließlich verschwand auch jener den Kommunen ver
bliebene Torso der ßicchezza Mobile aus ihrem Machtbereich * 2 3 ). Ein
Hauptpfeiler des Gemeindesteuerbaues war hiermit endgültig gefallen.
Neue Ersatzmittel mußten für die Gemeinden geschaffen werden, um
den Grundbesitz vor der Gefahr einer einseitigen Überlastung zu
schützen. Auf der einen Seite spannte man daher die Verbrau chs-
besteuerung, den dazio di comsumo, stärker an s ), auf der anderen
Seite erschloß man neue Steuerquellen für die Gemeinden. Der Staat
verzichtete zu ihren Gunsten auf die Lizenzabgaben 4 * ), auf die Wagen-
und die Dienstbotensteuer und schuf die tassa sugli esercizi e rivendite
(Gewerbe- und Verkaufssteuer). Man bestimmte, daß die Gemeinden
erst dann ermächtigt werden sollten, über die gesetzliche Normal
grenze der Zuschläge hinauszugehen, wenn sie diese Steuern außer
dem dazio di comsumo sowie eine jener schon durch frühere Gesetze
geschaffenen Spezialsteuern (Familien-, Miet-, Yiehsteuer) angewendet
hätten 6 ). Schützte nun dieses gesetzliche Bollwerk den Grundbesitz
vor der befürchteten Überlastung ? Durchaus nicht. Es dämpfte nur,
unterdrückte aber nicht die Tendenz der fortschreitenden Belastung
des Grundbesitzes, wie später näher darzulegen sein wird 6 ).
Was tat man nun, als diese „Reformen“ versagten und die Grund
steuerlast immer mehr anwuchs? Man schritt zu neuen Reformen.
Die Wege aber waren jetzt andere. Zwar schenkte man den Gemeinden
noch eine neue, wenn auch ganz unbedeutende, Steuerquelle, die Ab
gabe auf Photographien und auf Schilder (insegne) 7 ), in der Haupt-
*) Art. 8 letzt. Abs. des Ges. v. 26. Juli 1868.
2 ) Art, 1 des Ges. v. 11. Aug. 1870, Anl. N. Dieser Bestimmung entspricht
wörtlich die des Art. 70 des Ges. v. 24. Aug. 1877 (Nr. 4021) betr. die imposta
sui redditi della ricchezza mobile.
3 ) Art. 11 u. 12 des Ges. v. 11. Aug. 1870, Anl. L.
*) Jedoch beschränkt auf nur gewisse Lizenzabgaben (Art. 31, 32, 33 des dem
Ges. v. 26. Juli 1868 angefügten Tarifs).
6 ) Art. 15 des Ges. v. 11. Aug. 1870, Anl. 0.
6 ) Nur auf Grund dieser gesetzlichen Voraussetzungen durfte (mußte aber
nicht) die Aufsichtsbehörde (Provinzialdeputation) die Gemeinden zur Überschreitung
der gesetzlichen Grenze ermächtigen. Die Rechtsprechung in Italien stellte sich
aber auf den Standpunkt, daß eine „geeignete Anwendung“ der gesetzlich ge
forderten Steuern den Voraussetzungen zur Überschreitung der gesetzlichen Grenze
genügte und daher die Nichtanwendung derselben, soweit es an der Anwendungs
möglichkeit fehlte, nicht als Verweigerungsgrund angesehen werden könnte. Vgl.
Saredo a. a. 0. Bd. III, S. 615.
7 ) Eingeführt durch Art. 9 u. 10 des Ges. v. 14. Juni 1874,