Full text: Die Kommunalbesteuerung in Italien

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liehen Normalgrenze (100 °/ 0 ) bei der Provinzialdeputation nach 
suchten 1 ). Schließlich verschwand auch jener den Kommunen ver 
bliebene Torso der ßicchezza Mobile aus ihrem Machtbereich * 2 3 ). Ein 
Hauptpfeiler des Gemeindesteuerbaues war hiermit endgültig gefallen. 
Neue Ersatzmittel mußten für die Gemeinden geschaffen werden, um 
den Grundbesitz vor der Gefahr einer einseitigen Überlastung zu 
schützen. Auf der einen Seite spannte man daher die Verbrau chs- 
besteuerung, den dazio di comsumo, stärker an s ), auf der anderen 
Seite erschloß man neue Steuerquellen für die Gemeinden. Der Staat 
verzichtete zu ihren Gunsten auf die Lizenzabgaben 4 * ), auf die Wagen- 
und die Dienstbotensteuer und schuf die tassa sugli esercizi e rivendite 
(Gewerbe- und Verkaufssteuer). Man bestimmte, daß die Gemeinden 
erst dann ermächtigt werden sollten, über die gesetzliche Normal 
grenze der Zuschläge hinauszugehen, wenn sie diese Steuern außer 
dem dazio di comsumo sowie eine jener schon durch frühere Gesetze 
geschaffenen Spezialsteuern (Familien-, Miet-, Yiehsteuer) angewendet 
hätten 6 ). Schützte nun dieses gesetzliche Bollwerk den Grundbesitz 
vor der befürchteten Überlastung ? Durchaus nicht. Es dämpfte nur, 
unterdrückte aber nicht die Tendenz der fortschreitenden Belastung 
des Grundbesitzes, wie später näher darzulegen sein wird 6 ). 
Was tat man nun, als diese „Reformen“ versagten und die Grund 
steuerlast immer mehr anwuchs? Man schritt zu neuen Reformen. 
Die Wege aber waren jetzt andere. Zwar schenkte man den Gemeinden 
noch eine neue, wenn auch ganz unbedeutende, Steuerquelle, die Ab 
gabe auf Photographien und auf Schilder (insegne) 7 ), in der Haupt- 
*) Art. 8 letzt. Abs. des Ges. v. 26. Juli 1868. 
2 ) Art, 1 des Ges. v. 11. Aug. 1870, Anl. N. Dieser Bestimmung entspricht 
wörtlich die des Art. 70 des Ges. v. 24. Aug. 1877 (Nr. 4021) betr. die imposta 
sui redditi della ricchezza mobile. 
3 ) Art. 11 u. 12 des Ges. v. 11. Aug. 1870, Anl. L. 
*) Jedoch beschränkt auf nur gewisse Lizenzabgaben (Art. 31, 32, 33 des dem 
Ges. v. 26. Juli 1868 angefügten Tarifs). 
6 ) Art. 15 des Ges. v. 11. Aug. 1870, Anl. 0. 
6 ) Nur auf Grund dieser gesetzlichen Voraussetzungen durfte (mußte aber 
nicht) die Aufsichtsbehörde (Provinzialdeputation) die Gemeinden zur Überschreitung 
der gesetzlichen Grenze ermächtigen. Die Rechtsprechung in Italien stellte sich 
aber auf den Standpunkt, daß eine „geeignete Anwendung“ der gesetzlich ge 
forderten Steuern den Voraussetzungen zur Überschreitung der gesetzlichen Grenze 
genügte und daher die Nichtanwendung derselben, soweit es an der Anwendungs 
möglichkeit fehlte, nicht als Verweigerungsgrund angesehen werden könnte. Vgl. 
Saredo a. a. 0. Bd. III, S. 615. 
7 ) Eingeführt durch Art. 9 u. 10 des Ges. v. 14. Juni 1874,
	        
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