17
tiam denegamus, ne dum nobiliores lapides se quaerere asserunt,
aut vendere aut subvertere aliena fundamenta praesumant.
Die epitome S. Galli 1 besagt hierzu:
. . . hoc est, ut nullus praesumat sub alterius fundamentis, ubi ipse
homo edificium habet, nec aurum nec nulla rebustura quaerere,
nisi ejus convenientia, cujus edificium est . . .
Die Worte der epitome S. Galli „nisi ejus convenientia“ beweisen,
daß mit Einwilligung des Grundeigentümers auch unter dessen Hause
nach Bergwerksmineralien gesucht werden darf, daß mithin ein bloßes
„Polizeigesetz“ nicht vorliegt 1 2 .
Die zitierte Konstitution beweist sodann, daß nur die edleren Steine
(d. s. Metalle und Marmor und namentlich weder Kalk, noch Thon,
noch Kieselsteine usw.) der Verfügung des Grundeigentümers entzogen
waren. Sie beweist ferner, daß man zum Suchen von Bergwerks
mineralien (edleren Mineralien) der obrigkeitlichen Genehmigung bedurfte,
da sonst eine solche im gegebenen Falle dem Bergbaulustigen nicht
abgeschlagen (denegiert) werden konnte. Sie beweist endlich, daß der
eigentliche Zweck des Bergbaues und insbesondere der vom Staate
erklärten Bergbaufreiheit nicht sowohl der eigene Nutzen des Bergbau
betreibers noch des Grundeigentümers, sondern derjenige des Staates
(publicae rei Studium) sein sollte 3 .
Die vorstehenden Beweise gegen die Zugehörigkeit der Bergwerks
mineralien zum Grundeigentum kann auch die lex 13 § i Ulpiani D.
commun. praed. (8, 4) nicht widerlegen, da sie mit Sicherheit nicht
von edleren Mineralien handelt und höchstens zeigt, daß zu Ulpians
Zeiten das Recht zum Marmorbergbau zuweilen noch mit dem Grundeigen-
tume verbunden war.
Völkel in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 55 S. 230 nimmt dar
auf Bezug, daß in den Provinzen (also auch um Vipaska) der ganze
Grund und Boden dem Kaiser oder Fiskus gehörte und daß,' wenn
diese den Bergbau freigaben, sie dies als Grundherr, nicht als Regalherr
1 S. über die Bedeutung derselben auch für das Verständnis des Justiniani
schen Rechts Fitting in der Zeitschrift für Rechtsgeschichte Bd. 11 S. 222 f. Das
breviarium galt auch in Spanien.
2 S. auch die übrigen epitome bei Haenel p. 218, 219.
8 S. auch const. s der Basiliken lib. LVI, tit. 17, Tom. V der Heimbachschen
Ausgabe, Leipzig 1850, S. 171, wonach der Bergbaubetreiber nur seine Arbeit
(xpno;) bezahlt erhalten sollte; wegen des Unterschiedes der edlen von den un
edlen Mineralien s. auch Villanueva und Pertile 1. c.
Arndt, Bergregal. ^